Hi Romana , hi Christian !
In der Praxis sieht es ein bisschen anders aus: Erstattung von Nebenkosten wie etwa Wege, Einsendeporto u.dgl. gibt es in den meisten Fällen bei „regelmäßig tragbaren“ Sachen nicht. Ausfall an Zeit und Geld sind sogenannte Folgeschäden, für die der Vertragspartner ebenfalls nicht in die Pflicht genommen werden kann.
Ein Abschlag vom Wert von Gebrauchtsachen zu machen ist durchaus rechtens. Die Höhe dessen richtet sich nach dem Grad des Verschleißes ( auch moralischer Verschleiß ). Ein Computerzubehörteil ist eher moralisch verschlissen, weil technisch überholt, als z.B. ein schweineteurer Teppich. Insofern mag die Höhe der anzusetzenden Wertminderung relativ hoch im Vergleich zu Gerätewert sein.
Was die Ausfallhäufigkeit betrifft, die eine Wandlung begründen soll, gibt es keine konkreten Festlegungen. Es muss für beide Parteien zumutbar sein - also ein lockerer Rückspiegel berechtigt noch nicht zur Wandlung eines PKW - zwei krasse Getriebeschäden innerhalb 3 Monaten hingegen wohl schon, hier darf sicher der Verbraucher, der ansonsten gehalten ist, Nachbesserungen in begrenztem/ zumutbaren Umfang hinzunehmen, sich nicht mehr zu solchen Maßnahmen drängen lassen. In Deinem Fall hätte ich als Dein Händler die Sache schon längst bereinigt, nicht um Dir einen Gefallen zu tun, sondern um meinen Ruf zu wahren. Schließlich sollst Du das nächste Gerät auch wieder bei mir kaufen
Zum Thema: 4 Defekte innerhalb 12 Monaten ( ich gehe davon aus, dass im [damals] gesetzlichen Gewährleistungszeitraum von 6 Monaten auch schon Mängel auftraten ) sind keinesfalls mehr zumutbar, wenn das Gerät 3 mal davon sogar in eine Werkstatt musste. Diese Nachbesserungsversuche würde ich als untauglich bezeichnen und daher nachträglich zurückweisen.
Zur 100%-igen Wandlung: Die gibt es m.W. nur, wenn die gelieferte Ware oder Leistung eine zugesicherte Eigenschaft nicht besitzt - man spricht eher von einer Rückgängigmachung des Vertrages.
Nun würde ich zur Verbraucherzentrale gehen, und mir ein paar sachrelevante Paragraphen vorlegen lassen. Nach dem Motto „sag nicht immer, was du weißt, aber wisse immer was du sagst“ würde ich mir so einen Brief zusammenbauen, der nach „Rechtsanwalt“ riecht. Denn im Notfall wirst Du auf einen solchen zurückgreifen - hinnehmen solltest du das nicht, egal ob das Ding 1.000 Mark oder 100 Mark gekostet hat. Hast Du ne Rechtsschutzversicherung, die auch Vertragsrecht abdeckt ? Ich würde zumindest probieren, ob der Verkäufer Fracksausen bekommt, wenn er einem Prozess ins Auge blickt - Firmenrechtsschutzversicherungen beinhalten nämlich kein Vertragsrecht und er muss für die kompletten Anwaltskosten
usw selbst aufkommen. Ob es ihm das wert ist ?
( Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich will keine Anleitung geben, wie man als Verbraucher Gewerbetreibende in die Pfanne hauen kann, bin selbst Händler und zuweilen auch merkwürdigen Kundengebaren ausgesetzt, weiß diese allerdings mittlerweile angemessen einzugrenzen oder gar abzuleiten. )
Noch ein Tipp. Falls der Händler sich auf seine AGB´s beruft: Schau mal, wo die hängen, ob sie überhaupt im Laden hängen oder auf Bestellung/Auftragsbestätigung hinten aufgedruckt sind. Wenn Du nämlich vor Vertragsabschluss nicht Gelegenheit hattest, auf zumutbare Weise von ihnen Kenntnis zu erlangen, sind diese für diesen abgeschlossenen Vertrag nicht gültig. Der Vertrag basiert dann auf BGB, HGB und sonstig relevanter Gesetzeswerke. Hat schon so manchem Händler das Genick gebrochen, der an einen Prozesshansel-Kunden geriet.
Viel Glück !!
HM
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]