Wie oft muß ein Gerät defekt sein bis Geldrückgabe

Hi,

bisher dachte ich immer, ein Gerät muß dreimal defekt sein, bis man das Gerät zurück geben kann und eine Erstattung erfolgt.

Nun meinte jemand unlängst, das ginge schon nach dem ersten oder zweiten Mal.

Weiß hier jemand was Genaueres?

Ciao,
Romana

Hallo Romana,

bisher dachte ich immer, ein Gerät muß dreimal defekt sein,
bis man das Gerät zurück geben kann und eine Erstattung
erfolgt.
Nun meinte jemand unlängst, das ginge schon nach dem ersten
oder zweiten Mal.

grundsätzlich hast Du bei jedem Mangel das Recht auf Wandelung (Rückgängigmachen des Kaufvertrages) oder Minderung (teilweise Geld zurück). Der Verkäufer kann sich in den AGB aber auch das Recht auf Nachbesserung (Reperatur) einräumen. Nach gängiger Rechtsmeinung muß der Käufer zwei Reperaturversuche akzeptieren, danach greifen die o.g. Rechte des Käufers. Es kann natürlich sein, daß in den jeweiligen AGB weniger Reperaturversuche vereinbart sind, das dürfte aber die Ausnahme sein.

Gruß
Christian

Hallo Christian,

danke für die Info. Weißt Du auch noch, wo ich das nachlesen kann bzw. was ich dem Verkäufer vorlegen muß?

Eine andere Frage ist noch die Höhe der Wandlung. Der Händler meint, das Gerät sei nun gebraucht, war viermal defekt binnen eines Jahres, dreimal in Reparatur, einmal hat der Techniker es wieder selbst zum Laufen gebracht, und nun soll ich nur einen Teilbetrag des Gerätes erhalten. Begründung: es ist gebraucht.

Dem kann ich auch den Ausfall an Zeit und Geld entgegenhalten, die / das ich damit verlor. Ist das rechtens bzw. besteht bei wiederkehrenden Defekten nicht eine 100prozentige Wandlung bzw. Geldrückgabe?

Danke und ciao,
Romana

Hi,

danke für die Info. Weißt Du auch noch, wo ich das nachlesen
kann bzw. was ich dem Verkäufer vorlegen muß?

die Grundlage ist das Schuldrecht im BGB ab §432, wenn ich mich recht erinnere. Da es zum Jahreswechsl Änderungen gab (nur zugunsten des Käufers), solltest Du Dir eine neue Version zulegen.

Eine andere Frage ist noch die Höhe der Wandlung. Der Händler
meint, das Gerät sei nun gebraucht, war viermal defekt binnen
eines Jahres, dreimal in Reparatur, einmal hat der Techniker
es wieder selbst zum Laufen gebracht, und nun soll ich nur
einen Teilbetrag des Gerätes erhalten. Begründung: es ist
gebraucht.

Nein, Wandelung ist das Rückgängigmachen des Kaufvertrages, d.h. Geld und Ware zurück. Diskussionen über die Höhe der Erstattung sind nicht drin. Solltest Du das Teil allerdings behalten wollen (dafür kann es gelegtnlich auch Gründe geben), gibt es eben noch die Minderung (Dein Wahlrecht), d.h. teilweise Rückersattung des Kaufpreises (aber Du behälst die Ware).

Dem kann ich auch den Ausfall an Zeit und Geld entgegenhalten,
die / das ich damit verlor. Ist das rechtens bzw. besteht bei
wiederkehrenden Defekten nicht eine 100prozentige Wandlung
bzw. Geldrückgabe?

S.o. Im übrigen hast Du bei einer Nachbesserung auch Erstattung aller damit verbundenen Kosten, z.B. Fahrtkosten. Bei einer Wandelung gibt es nur das Geld zurück. Allerdings mag das seit der erwähnten Änderung des Schuldrechts auch ein bißchen anders sein.

Gruß
Christian

Hi Christian,

danke, liest sich gut. Ich hoffe, die finden nicht neue Gründe. Beipielsweise hieß es, das Gerät habe Gebrauchsspuren. Naja, was erwarten sie? Sollte man es im Karton eingepackt lassen?! Leider ist mir hinten wirklich eine kleine Schraube abgebrochen. Und da wird gleich übles Machwerk gemutmaßt. Na gut, ich versuche mal mein Bestes.

Danke und ciao,
Romana

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Hi Romana , hi Christian !

In der Praxis sieht es ein bisschen anders aus: Erstattung von Nebenkosten wie etwa Wege, Einsendeporto u.dgl. gibt es in den meisten Fällen bei „regelmäßig tragbaren“ Sachen nicht. Ausfall an Zeit und Geld sind sogenannte Folgeschäden, für die der Vertragspartner ebenfalls nicht in die Pflicht genommen werden kann.

Ein Abschlag vom Wert von Gebrauchtsachen zu machen ist durchaus rechtens. Die Höhe dessen richtet sich nach dem Grad des Verschleißes ( auch moralischer Verschleiß ). Ein Computerzubehörteil ist eher moralisch verschlissen, weil technisch überholt, als z.B. ein schweineteurer Teppich. Insofern mag die Höhe der anzusetzenden Wertminderung relativ hoch im Vergleich zu Gerätewert sein.

Was die Ausfallhäufigkeit betrifft, die eine Wandlung begründen soll, gibt es keine konkreten Festlegungen. Es muss für beide Parteien zumutbar sein - also ein lockerer Rückspiegel berechtigt noch nicht zur Wandlung eines PKW - zwei krasse Getriebeschäden innerhalb 3 Monaten hingegen wohl schon, hier darf sicher der Verbraucher, der ansonsten gehalten ist, Nachbesserungen in begrenztem/ zumutbaren Umfang hinzunehmen, sich nicht mehr zu solchen Maßnahmen drängen lassen. In Deinem Fall hätte ich als Dein Händler die Sache schon längst bereinigt, nicht um Dir einen Gefallen zu tun, sondern um meinen Ruf zu wahren. Schließlich sollst Du das nächste Gerät auch wieder bei mir kaufen :wink: Zum Thema: 4 Defekte innerhalb 12 Monaten ( ich gehe davon aus, dass im [damals] gesetzlichen Gewährleistungszeitraum von 6 Monaten auch schon Mängel auftraten ) sind keinesfalls mehr zumutbar, wenn das Gerät 3 mal davon sogar in eine Werkstatt musste. Diese Nachbesserungsversuche würde ich als untauglich bezeichnen und daher nachträglich zurückweisen.

Zur 100%-igen Wandlung: Die gibt es m.W. nur, wenn die gelieferte Ware oder Leistung eine zugesicherte Eigenschaft nicht besitzt - man spricht eher von einer Rückgängigmachung des Vertrages.

Nun würde ich zur Verbraucherzentrale gehen, und mir ein paar sachrelevante Paragraphen vorlegen lassen. Nach dem Motto „sag nicht immer, was du weißt, aber wisse immer was du sagst“ würde ich mir so einen Brief zusammenbauen, der nach „Rechtsanwalt“ riecht. Denn im Notfall wirst Du auf einen solchen zurückgreifen - hinnehmen solltest du das nicht, egal ob das Ding 1.000 Mark oder 100 Mark gekostet hat. Hast Du ne Rechtsschutzversicherung, die auch Vertragsrecht abdeckt ? Ich würde zumindest probieren, ob der Verkäufer Fracksausen bekommt, wenn er einem Prozess ins Auge blickt - Firmenrechtsschutzversicherungen beinhalten nämlich kein Vertragsrecht und er muss für die kompletten Anwaltskosten
usw selbst aufkommen. Ob es ihm das wert ist ?
( Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich will keine Anleitung geben, wie man als Verbraucher Gewerbetreibende in die Pfanne hauen kann, bin selbst Händler und zuweilen auch merkwürdigen Kundengebaren ausgesetzt, weiß diese allerdings mittlerweile angemessen einzugrenzen oder gar abzuleiten. )

Noch ein Tipp. Falls der Händler sich auf seine AGB´s beruft: Schau mal, wo die hängen, ob sie überhaupt im Laden hängen oder auf Bestellung/Auftragsbestätigung hinten aufgedruckt sind. Wenn Du nämlich vor Vertragsabschluss nicht Gelegenheit hattest, auf zumutbare Weise von ihnen Kenntnis zu erlangen, sind diese für diesen abgeschlossenen Vertrag nicht gültig. Der Vertrag basiert dann auf BGB, HGB und sonstig relevanter Gesetzeswerke. Hat schon so manchem Händler das Genick gebrochen, der an einen Prozesshansel-Kunden geriet.

Viel Glück !!

HM

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Nachtrag

Romana, darf ich fragen, um welches Gerät es sich handelt ? Hat es mit Deinem weiter oben beschriebenen Problem Laptop ./. Drucker zu tun ?

HM

Korrektur und Ergänzung
Tag auch,

In der Praxis sieht es ein bisschen anders aus: Erstattung von
Nebenkosten wie etwa Wege, Einsendeporto u.dgl. gibt es in den
meisten Fällen bei „regelmäßig tragbaren“ Sachen nicht.
Ausfall an Zeit und Geld sind sogenannte Folgeschäden, für die
der Vertragspartner ebenfalls nicht in die Pflicht genommen
werden kann.

es hängt vielleicht davon ab, wie man an die Sache herangeht. Effektiv entstander Aufwand ist mir bisher immer erstattet worden. Und das zu Recht, schließlich sieht es das Gesetz auch so vor. Zum Thema „tragbare Geräte“: Mir hat mal eine HiFi-Händler erzählen wollen, seine AGB gälten nicht für tragbare Geräte und das BGB nicht für elektrische Geräte. Nachdem da noch ein paar andere Sachen abgelaufen sind, arbeitet der entsprechende Mitarbeiter nicht mehr dort (und ich hab bei der Kette nicht mehr eingekauft, das nur nebenbei). Leider ist es so, daß den Kunden viel erzählt und viele sich von diesen Sprüchen verunsichern lassen. Tatsache ist, auf Auslagenersatz hat man einen Rechtsanspruch.

Ein Abschlag vom Wert von Gebrauchtsachen zu machen ist
durchaus rechtens. Die Höhe dessen richtet sich nach dem Grad
des Verschleißes ( auch moralischer Verschleiß ). Ein
Computerzubehörteil ist eher moralisch verschlissen, weil
technisch überholt, als z.B. ein schweineteurer Teppich.
Insofern mag die Höhe der anzusetzenden Wertminderung relativ
hoch im Vergleich zu Gerätewert sein.

Was durch die Rechtsprechung (BGH) abgesegnet ist, ist ein Abschlag in Höhe des Nutzwertes. Will sagen: Die Nutzung des Gegenstandes hat eben einen Nutzen gebracht, der wird bei der Kaufpreisrückerstattung angerechnet. Die Berechnung wird fehlender Vergleichsgröße analog zur linearen Abschreibung durchgeführt. D.h. die Kiste ist drei Monate gelaufen und man unterstellt eine Verwendungsdauer von 4 Jahren, beträgt der Abschlag rund 8%. Mehr ist nicht drin.

Was die Ausfallhäufigkeit betrifft, die eine Wandlung
begründen soll, gibt es keine konkreten Festlegungen. Es muss
für beide Parteien zumutbar sein - also ein lockerer
Rückspiegel berechtigt noch nicht zur Wandlung eines PKW

Fälle dieser Art werden in den jeweiligen AGB in der Form geregelt sein, daß Nachbesserung möglich ist. Fällt der Spiegel aber nach der zweiten Nachbesserung immer noch bei jedem Beschleunigungsverfahren ab, wird gewandelt, aber hallo!

Zur 100%-igen Wandlung: Die gibt es m.W. nur, wenn die
gelieferte Ware oder Leistung eine zugesicherte Eigenschaft
nicht besitzt - man spricht eher von einer Rückgängigmachung
des Vertrages.

Nein, eine Wandelung ist immer ein Rückgängigmachen des Vertrages und kann bei jedem Mangel vom Kunden verlangt werden. Ausnahme: Der mehrfach angesprochene Fall, daß in den AGB Nachbesserung festgeleget ist.

Noch ein Tipp. Falls der Händler sich auf seine AGB´s beruft:
Schau mal, wo die hängen, ob sie überhaupt im Laden hängen
oder auf Bestellung/Auftragsbestätigung hinten aufgedruckt
sind. Wenn Du nämlich vor Vertragsabschluss nicht Gelegenheit
hattest, auf zumutbare Weise von ihnen Kenntnis zu erlangen,
sind diese für diesen abgeschlossenen Vertrag nicht gültig.
Der Vertrag basiert dann auf BGB, HGB und sonstig relevanter
Gesetzeswerke. Hat schon so manchem Händler das Genick
gebrochen, der an einen Prozesshansel-Kunden geriet.

Genau. Der entscheidende Passus des § 2 Abs. 2 AGB-Gesetz lautet: Der Verkäufer muß es dem Käufer ermölichen „in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.“ Eine Version auf serbo-kroatisch im von einem Tiger bewachten, abgeschlossenen Aktenschrank im Herrenklo im Keller genügt also nicht.

Gruß
Christian

Tag auch,

In der Praxis sieht es ein bisschen anders aus: Erstattung von
Nebenkosten wie etwa Wege, Einsendeporto u.dgl. gibt es in den
meisten Fällen bei „regelmäßig tragbaren“ Sachen nicht.
Ausfall an Zeit und Geld sind sogenannte Folgeschäden, für die
der Vertragspartner ebenfalls nicht in die Pflicht genommen
werden kann.

es hängt vielleicht davon ab, wie man an die Sache herangeht.
Effektiv entstander Aufwand ist mir bisher immer erstattet
worden. Und das zu Recht, schließlich sieht es das Gesetz auch
so vor. Zum Thema „tragbare Geräte“: Mir hat mal eine
HiFi-Händler erzählen wollen, seine AGB gälten nicht für
tragbare Geräte und das BGB nicht für elektrische Geräte.
Nachdem da noch ein paar andere Sachen abgelaufen sind,
arbeitet der entsprechende Mitarbeiter nicht mehr dort (und
ich hab bei der Kette nicht mehr eingekauft, das nur
nebenbei). Leider ist es so, daß den Kunden viel erzählt und
viele sich von diesen Sprüchen verunsichern lassen. Tatsache
ist, auf Auslagenersatz hat man einen Rechtsanspruch.

Gut, ich hatte mich etwas sehr ungenau ausgedrückt: Es wird vertraglich meist festgelegt, dass Transport und ähnliche Kosten zu lasten des Kunden gehen und Folgeschäden ausgeschlossen bleiben. Unberührt davon sind, wie du schreibst, Rechtsansprüche auf Schadenersatz.
Mit den tragbaren und nichttragbaren Geräten ist da bei uns was schiefgelaufen. Was dir da ein Händler erzählt hat, ist kukoloris, wie du richtig erkannt hast. Ich meinte aber vielmehr: Die Transportkosten für ein regelmäßig nichttragbares Gerät muss selbstverständlich der Kunde nicht tragen. Aber wenn ich wie verlangt zu einem Kunden fahren muss, um einen Camcorder ( so und ähnlich immer wieder geschehen ) zur Reparatur abzuholen, kann ich das nicht kostenlos erbringen. Zum einen hat der Kunde das Gerät auch selbst geholt beim kauf und zum andern bekomme ich auch vom Hersteller, dem ich wiederum meinen Aufwand berechne, für „Regelmäßig tragbare“ Geräte keine Transportkosten erstattet. Für einen großen TV allerdings schon !

Ein Abschlag vom Wert von Gebrauchtsachen zu machen ist
durchaus rechtens. Die Höhe dessen richtet sich nach dem Grad
des Verschleißes ( auch moralischer Verschleiß ). Ein
Computerzubehörteil ist eher moralisch verschlissen, weil
technisch überholt, als z.B. ein schweineteurer Teppich.
Insofern mag die Höhe der anzusetzenden Wertminderung relativ
hoch im Vergleich zu Gerätewert sein.

Was durch die Rechtsprechung (BGH) abgesegnet ist, ist ein
Abschlag in Höhe des Nutzwertes. Will sagen: Die Nutzung des
Gegenstandes hat eben einen Nutzen gebracht, der wird bei der
Kaufpreisrückerstattung angerechnet. Die Berechnung wird
fehlender Vergleichsgröße analog zur linearen Abschreibung
durchgeführt. D.h. die Kiste ist drei Monate gelaufen und man
unterstellt eine Verwendungsdauer von 4 Jahren, beträgt der
Abschlag rund 8%. Mehr ist nicht drin.

Ja, nach der Rechtssprechung sicher, aber Auslegung und Anwendung in der Praxis mit dem ganzen Spektrum möglicher Vorkommnisse ist jeweils immer etwas anderes. Zumutbarkeitsgrenzen gelten für beide Vertragspartner.
Vor Jahren ist mir mal folgendes passiert: Eine Mutter kauft für ihren Sohn einen tragbaren CD - Spieler. Nach 2 Monaten steht die Frau vor mir, und verlangt, dass ich das Gerät unter Kaufpreisrückerstattung zurücknehme. Die CD - Wiedergabe würde hin und wieder leiern. Von der Tatsache abgesehen, das Cd´s nicht leiern können, war das Gerät total verkratzt, mit Abziehbildern übersäht und am CD - Deckel war schon ein Riss zu sehen. Sicher war das neue Modell schöner und preisverfallbedingt etwas billiger … Was hättest du an meiner Stelle getan ?

Was die Ausfallhäufigkeit betrifft, die eine Wandlung
begründen soll, gibt es keine konkreten Festlegungen. Es muss
für beide Parteien zumutbar sein - also ein lockerer
Rückspiegel berechtigt noch nicht zur Wandlung eines PKW

Fälle dieser Art werden in den jeweiligen AGB in der Form
geregelt sein, daß Nachbesserung möglich ist. Fällt der
Spiegel aber nach der zweiten Nachbesserung immer noch bei
jedem Beschleunigungsverfahren ab, wird gewandelt, aber hallo!

Ich sprach vom Innenspiegel !!! *ggg Im Ernst:
Natürlich. Das sind dann untaugliche Nachbesserungsversuche.

Zur 100%-igen Wandlung: Die gibt es m.W. nur, wenn die
gelieferte Ware oder Leistung eine zugesicherte Eigenschaft
nicht besitzt - man spricht eher von einer Rückgängigmachung
des Vertrages.

Sorry, das war Blödsinn meinerseits. Wandlung IST Rückgängigmachung. naja, ich war schließlich gestern auch zum Fasching :wink:

Nein, eine Wandelung ist immer ein Rückgängigmachen des
Vertrages und kann bei jedem Mangel vom Kunden verlangt
werden. Ausnahme: Der mehrfach angesprochene Fall, daß in den
AGB Nachbesserung festgeleget ist.

Auch richtig. Allerdings kann ein Gerichtsurteil die Macht der AGB´s brechen oder aber auch zugunsten des Händlers entscheiden ( Zumutbarkeit, Geringfügigkeit )

Noch ein Tipp. Falls der Händler sich auf seine AGB´s beruft:
Schau mal, wo die hängen, ob sie überhaupt im Laden hängen
oder auf Bestellung/Auftragsbestätigung hinten aufgedruckt
sind. Wenn Du nämlich vor Vertragsabschluss nicht Gelegenheit
hattest, auf zumutbare Weise von ihnen Kenntnis zu erlangen,
sind diese für diesen abgeschlossenen Vertrag nicht gültig.
Der Vertrag basiert dann auf BGB, HGB und sonstig relevanter
Gesetzeswerke. Hat schon so manchem Händler das Genick
gebrochen, der an einen Prozesshansel-Kunden geriet.

Genau. Der entscheidende Passus des § 2 Abs. 2 AGB-Gesetz
lautet: Der Verkäufer muß es dem Käufer ermölichen „in
zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.“ Eine Version
auf serbo-kroatisch im von einem Tiger bewachten,
abgeschlossenen Aktenschrank im Herrenklo im Keller genügt
also nicht.

In Kroatien vielleicht schon :smile:)

Gruß HM

Gruß
Christian

Hallo nochmal,

Zum einen hat der Kunde das Gerät auch
selbst geholt beim kauf und zum andern bekomme ich auch vom
Hersteller, dem ich wiederum meinen Aufwand berechne, für
„Regelmäßig tragbare“ Geräte keine Transportkosten erstattet.
Für einen großen TV allerdings schon !

das ist eigentlich so nicht in Ordnung. Ob der Kunde darauf bestehen kann, daß man einen Camcorder bei ihm zu Hause abzuholen habe, glaub ich weniger. Wenn er sich jedoch ins Auto setzt, und das defekte Gerät zu Dir bringt, sind die Fahrtkosten (aktuelle Steuerpauschalen) genauso wie Parkgebühren, alternativ z.B. Versandkosten (dann kommt das Versicherungsproblem dazu) zu erstatten. Formulierung des §476a: „hat auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen.“
Damit will ich nicht sagen, daß ich immer darauf beharre. Wenn die Reparatur schnell und gut funktioniert, reicht mir das. Wenn nicht, gibt es Zahlemann und Söhne. Einen Rechtsanspruch darauf hat man allemal (vgl. §§476a und 633 BGB).

nicht leiern können, war das Gerät total verkratzt, mit
Abziehbildern übersäht und am CD - Deckel war schon ein Riss
zu sehen. Sicher war das neue Modell schöner und
preisverfallbedingt etwas billiger … Was hättest du an
meiner Stelle getan ?

Das ist ein netter, leider nicht untypischer Fall. In diesem Falle hätte ich an Deiner Stelle aus dem Riss im Deckel und den Kratzern auf nicht gerade zartfühlenden Gebrauch verwiesen und dann versucht, mich mit dem Kunden auf eine für beide Seiten gütliche Vereinbarung zu einigen. Ansonsten hoffe ich, daß Du in Deinen AGB die Nachbesserungsklausel drin hast. Wenn das Ding wirklich schon lädiert aussahe, hätte ich wahrscheinlich vorgeschlagen, daß die Materialkosten zu Lasten des Kunden gehen und die Personalkosten zu Deinen, als Beispiel.

Ich sprach vom Innenspiegel !!! *ggg Im Ernst:
Natürlich. Das sind dann untaugliche Nachbesserungsversuche.

Alles schon da gewesen. Ich könnte da von Nachbesserungen erzählen *grusel*

Fasching :wink:

nochmal *grusel*.
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Auch richtig. Allerdings kann ein Gerichtsurteil die Macht der
AGB´s brechen oder aber auch zugunsten des Händlers
entscheiden ( Zumutbarkeit, Geringfügigkeit )

Natürlich, ich bin nur leider überrascht, wie gerne sich manche Händler lieber auf ein Gerichtsverfahren einlassen, als sich mit einem verhandlungsbereiten Kunden zu einigen. Konkreter Fall beim Kollegen. Mündlich zugesichert war Garantie von drei Jahren auf die Schlösser eines Aktenkoffers. Nach 2 Monaten waren die Dinger hin, Austausch kostete Kollegen knapp DM 100. Nun trifft man sich vor Gericht, weil der Händler da keinen Pfennig von übernehmen wollte (und außerdem noch pampig wurde, was wohl der eigentliche Anlaß für die KLage war). Daß das einen Kunden auf immer vergrault, was ihn letztlich wohl mehr kosten dürfte als die Reperaturkosten, nimmt man dort gar nicht wahr.

Tatsache ist natürlich, daß es einige Kunden auch zu weit treiben. Wenn ein vermeintlicher Rechtsexperte aus den tollsten Gründen vor den Richter zieht (nehmen wir Dein CD-Beispiel von oben), ist das Ergebnis vorhersehbar.

In Kroatien vielleicht schon :smile:)

Hehe, gut möglich.

Obwohl man dort solche Verhandlungen wohl eher mit der Schußwaffe führen dürfte.

Gruß
Christian

Hi Herr Meyer, :smile:

Multifunktionsgerät: Brother MFC-860
Laptop: Gericom 1st Supersonic GPRS

Romana, darf ich fragen, um welches Gerät es sich handelt ?
Hat es mit Deinem weiter oben beschriebenen Problem Laptop ./.
Drucker zu tun ?

Jep.

Ciao,
Romana

HM

Der Kommentar auf der Brother-Website zu dem Treiber für Windows XP:

Der Treiber für dieses Gerät ist im Betriebssystem integriert. Er installiert sich nach Anschluss der Hardware über die automatische Hardwareerkennung des Betriebssystems.
Standardtreiber des Betriebssystems können einen eingeschränkten Funktionsumfang aufweisen.

Alle Rechte und Änderungen vorbehalten. Copyright© Brother International GmbH Deutschland
Alle anderen Warenzeichen oder Produktnamen sind Eigentum der jeweiligen Firma.

Romana

Das ist ein netter, leider nicht untypischer Fall. In diesem
Falle hätte ich an Deiner Stelle aus dem Riss im Deckel und
den Kratzern auf nicht gerade zartfühlenden Gebrauch verwiesen
und dann versucht, mich mit dem Kunden auf eine für beide
Seiten gütliche Vereinbarung zu einigen. Ansonsten hoffe ich,
daß Du in Deinen AGB die Nachbesserungsklausel drin hast. Wenn
das Ding wirklich schon lädiert aussahe, hätte ich
wahrscheinlich vorgeschlagen, daß die Materialkosten zu Lasten
des Kunden gehen und die Personalkosten zu Deinen, als
Beispiel.

Ja, aber das Problem war: Wir erfinden einen Fehler und bringen das Gerät zurück und pochen auf unser Recht. Dann kaufen wir uns wieder ein neues.
Ich habe klipp und klar gesagt ( da ich mir logischerweise meiner Sache sicher war - den Fehler kanns nicht geben ): „Sehr gern komme ich Ihren Wünschen nach. Doch für eine solche Maßnahme muss ich das Gerät genau untersuchen, um dem Hersteller eine detaillierte Beschreibung des Problems geben zu kömmem. Sollte sich hierbei allerdings herausstellen, dass es sich nicht um einen Gewährleistungsfall handelt, muss ich Ihnen leider meinen Aufwand in Rechnung stellen.“ Thema durch.

Mit der Schuldrechtsreform werden sie vermehrt zum Volkssport werden, diese Machenschaften. Wir Händler müssen uns ungerechtfertigter (!) Ansprüche erwehren, auch im Interesse unserer Kunden. Serviceleistungen, Nachbesserungen kosten uns viel viel Geld. Derartige Gewährleistungsarbeiten werden uns von den Herstellern nur pauschal erstattet, wenn überhaupt. Muss ich das LNB ( Empfangselektronik einer Satellitenantenne ) tauschen, fahre ich 20 km hin, 20 zurück, brauche insgesamt über eine Stunde für die Fahrt, dort vielleicht noch eine halbe Stunde für die eigentliche Arbeit, bezahlt mir das niemand. Nur halt das Material. Rücksendungen von gewandelten Geräten bedeuten einen immensen Nervenkrieg mit den Herstellern und Transportaufwand. Es wird daher die Ausnahme bleiben. Allerdings: Wenn das Gerät wirklich eine Krücke ist und in den ersten beiden Jahren mehr als 2 mal ausfällt, geht´s ab, keine Frage.

Der Kunde bleibt nach wie vor gehalten, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Wenn wir also für Nebenkosten und mehr solcher Gewährleistungsarbeiten aufzukommen haben , in stärkerem Umfang als bislang, müsste das auf Preise für Waren und Dienstleistungen umgelegt werden. Nicht nur bei uns ist das so , sondern in der gesamten Konsumgüterindustrie, angefangen beim Vibrator , aufgehört beim Auto. Insofern ist die Gewährleistungsfristverlängerung ein sehr zweischneidiges Schwert.

Gruß HM

Hm, dann ist es ja so, dass eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
Man müsste noch erforschen , ob normalerweise dieser Treiber in dem Betriebssystem integriert ist oder das angepriesen wird, wie oben bei Brother. Mal im Computerboard einen Forschungsballon steigen lassen.

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