Wie oft muss ein verjährte Forderung eingeredet werden, um dass sie „einredebehaftet“ ist gem. §390 BGB?Wie oft muss eine verjährte Forderung „eingeredet“ werden, um dass diese nicht mehr als Hilfsaufrechnung in einem Zivilprozess (ohne nochmalige Einrede vor Gericht) durchgeht. In der Klageerwiderung hatte der Beklagte trotz einer zuvor erfolgten Einrede diese verjährte Forderung als Hilfsaufrechnung beantragt und das Gericht hat diese auch angerechnet. Begründung: Kläger hat diese in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten! Warum nicht? Weil die Einrede bereits einmal erfolgte und er diese auch in seiner Klageschrift beschrieben hatte. Hat das Gericht die Einrede nur übersehen und die Hilfsaufrechnung dadurch bei der Kostenentscheidung und in seiner Entscheidungsbegründung akzeptiert oder hätte der Kläger diese Einrede noch einmal vortragen müssen. Welche Rolle spielt dann der §390 BGB, wenn das Gericht eine einredebehaftete Forderung anerkennt und sie zuungunsten des Klägers aufrechnet, sodass der Kläger am Ende mir 0 dasteht??Wie oft muss eine verjährte Forderung „eingeredet“ werden, um dass diese nicht mehr als Hilfsaufrechnung in einem Zivilprozess (ohne nochmalige Einrede vor Gericht) durchgeht. In der Klageerwiderung hatte der Beklagte trotz einer zuvor erfolgten Einrede diese verjährte Forderung als Hilfsaufrechnung beantragt und das Gericht hat diese auch angerechnet. Begründung: Kläger hat diese in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten! Warum nicht? Weil die Einrede bereits einmal erfolgte und er diese auch in seiner Klageschrift beschrieben hatte. Hat das Gericht die Einrede nur übersehen und die Hilfsaufrechnung dadurch bei der Kostenentscheidung und in seiner Entscheidungsbegründung akzeptiert oder hätte der Kläger diese Einrede noch einmal vortragen müssen. Welche Rolle spielt dann der §390 BGB, wenn das Gericht eine einredebehaftete Forderung anerkennt und sie zuungunsten des Klägers aufrechnet, sodass der Kläger am Ende mir 0 dasteht?
Es ist nicht ganz leicht, diesen Text zu verstehen. Ich vermute folgenden Sachverhalt: B hat K auf Zahlung einer Geldsumme verklagt. K hat die Einrede der Verjährung erhoben, weshalb die Klage abgewiesen wurde. Nun klagt K gegen B auf Zahlung einer Geldsumme. B erklärt (hilfsweise) die Aufrechnung mit der Forderung, die im ersten Prozess nicht durchgesetzt werden konnte, und das Gericht weist die Klage darum ab. So richtig?
Zunächst einmal muss man wissen, dass § 390 BGB durch § 215 BGB ganz erheblich eingeschränkt wird. Die Verjährung hindert weder die Aufrechnung noch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind.
http://dejure.org/gesetze/BGB/215.html
Wenn das Gericht allerdings nicht darauf abgestellt hat, sondern darauf, dass der Kläger die Verjährungseinrede nicht erhoben hat, dann ist das so nicht richtig, weil es ja in der Klageschrift geschehen ist.
Dazu sei noch angemerkt, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung in keiner Weise so etwas wie ein prozessrechtlicher Akt ist. Es genügt, wenn die Einrede erhoben worden ist und sich dies aus den Vorträgen der Parteien ergibt. Da der Kläger es hier vorgetragen hat, nämlich in der Klageschrift, auf die er in der mündlichen Verhandlung ja Bezug genommen hat, könnte die gerichtliche Entscheidung falsch sein.