Wie Pkw-Unfall auf dem Arbeitsweg als Werbungskosten absetzen?

Der Schaden kann normalerweise als Werbungskosten geltend gemacht werden und (angeblich, lt. diversen Ratgeberseiten) steuerlich nur im Jahr des Unfalles selbst, nehmen wir mal 2016 an.
Einen Zeitwert gibt es für das ältere Fahrzeug nicht, zu dessen Ermittlung wird erst im nächsten Jahr ein Gutachter vom Gericht beauftragt (Fahrzeug muß so lange unrepariert bleiben, es wurde nur eine gebrauchte Stoßstange verbaut, damit weiter nutzbar), die Verhandlung zieht sich schon 1,5 Jahre hin. Das einzige, was exisitert, ist ein Kostenvoranschlag. Der AN und sein Unfallgegner streiten neben der Schuldfrage vor Gericht, ob der Wiederbeschaffungswert etwas über oder unter den zu erwartenden Reparaturkosten liegt. Grob geschätzt: Wiederbeschaffungswert = Reparaturkosten. Oder muß der AN den Kostenvoranschlag ggf. als „Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung“ absetzen, da die Reparatur nicht im Unfalljahr durchgeführt werden konnte?
Welchen Wert kann der AN nun in seiner Steuererklärung 2016 ansetzen? Den Kostenvoranschlag + km-Aufwand (0,30€ je km?) zur Werkstatt, Anwalt, Gericht, auch wenn die Kosten erst 2017 oder gar 2018 anfallen? Wie soll er zukünftige Kosten abschätzen? Auch weiß er nicht, wie der Prozeß ausgehen wird und wieviel Prozent vom Schaden er erstattet bekommt.
Oder spielt all das keine Rolle, der AN setzt Reparaturkosten lt. Kostenvoranschlag (als außergewöhnliche Abnutzung) + bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung zusätzlich (Werkstatt, Gutachter, Anwalt, Gericht, Versicherung) gefahrene km (also 2016 und 2017) + die Kosten für die gebrauchte Stoßstange ab? Wie ist es nun richtig?

Bei unterlassener Reparatur setzt du einfach den Wertverlust an. Diesen solltest du irgendwie plausibel darstellen können, ein Gutachten ist natürlich fein. Die anderen Kosten setzt du jeweils in dem Jahr an, in dem du die entsprechenden Beträge bezahlst, denn die Einkommensteuer bei nichtselbständigen Einkünften folgt dem Zu- und Abflussprinzip, also immer in dem Jahr, in dem die Zahlung erfolgt (Ausnahmen lasse ich mal beiseite). Wenn du die Kosten später erstattest bekommst, dann sett du das Einnahmen bei den nichtselbständigen Einkünften an.

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Den AN machte nur ein Artikel stutzig, denn da stand folgendes: "Unfallschäden (auch Pkw von AN), die für die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte genutzt werden, müssen unbedingt bereits im Jahr des Schadensereignisses steuerlich angesetzt werden. Das gilt selbst dann, wenn Sie sich noch nicht mit der Versicherung oder dem Unfallverursacher über den Schadenersatz streiten. "
Also muß das alles in 2016, wenn da der Unfall geschah. Ausgaben von 2017 dann auch und die von 2018 muß der AN wohl schätzen oder unter den Tisch fallen lassen, gleiches gilt für spätere Erstattungen? Irgendwie unlogisch? Gutachten+Reparatur wird 2017 nicht mehr fertig sein, also bleibt nur der Kostenvoranschlag als Wertverlust angesetzt+Km-Aufwand? Gibt es da gesetzliche Grundlagen oder wonach richtet sich, wie solche Kosten abgesetzt werden?