Wie REHA Entlassungsbericht deuten?

wenn für einen Arbeitslosen ein REHA-Entlassungsbericht die Formulierungen enthält: für den zuletzt ausgeübten Beruf

Hallo,

da vollschichtige Leistungsfähigkeit für „leichte Tätigkeiten“ besteht, sind die Vorraussetzungen des § 125 SGB III nicht mehr gegeben. Diese sog. „Nahtlosigkeit“ greift nur bei Stellung eines Rentenantrages.
AU bezieht sich lediglich auf die derzeitige bzw. zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
Stellt der Arbeitslose sich im Rahmen seiner festgestellten „Restleistungsfähigkeit“ gem. Reha-Entlassbericht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung, hat er weiterhin Leistungsanspruch.

&Tschüß
Wolfgang