Hallo!
Folgende Situation: Person A wird von Firma B verklagt (Zivilrecht) und man einigt sich in der Güteverhandlung auf einen Vergleich,der von Bs Anwalt (allein angereist) initiiert wurde. Er selbst erbittet aber 4 Wochen Zeit,um das von seinem Mandanten genehmigen lassen,die ihm gewährt werden. Danach soll laut Richter ein Urteil zu Gunsten von A ergehen,da dieser laut Richter die besseren Argumente im vorgerichtlichen schriftlichen Schlagabtausch hatte.
Es kommt,wie es kommen muss: entgegen des recht flotten vorgerichtlichen Schriftwechsels reagiert B nicht innerhalb der gesetzten 4 Wochen. Das ist der aktuelle Stand. Nun steht ein Urteil an. Laut §517 ZPO hat B nun erneut 4 Wochen Zeit,um in Berufung zu gehen,danach wird das Urteil rechtskräftig.
Auch wenn A natürlich darauf hofft,daß B keine Berufung einlegt, so muss er natürlich bis zum letzten Tag damit rechnen,daß dies doch geschieht. Nun meine Frage: Ab wann kann A die Korken knallen lassen,d.h. wie lange brauchen Landgerichte üblicherweise,bis sie einem Mitteilen, daß eine Revision eingelegt wurde ? Könnte A nach Ablauf der 4 Wochen beim LG anfragen,ob da noch was gekommen ist oder brauchen die dafür ein wenig länger ?