Wie schnell verjährt Forderung aus Umzugsschaden?

Guten Abend,

ich würde mich sehr über eine Information zur Verjährungsfrist bei Umzugsschäden freuen, da ich hier unterschiedliche Informationen habe - Wikipedia sagt offenbar 1 Jahr, während ein Umzugsunternehmen behauptet, drei Jahre. Wer hat Recht?

Zur Konkretisierung: Angenommen in 2012 wurde umgezogen. Dabei habe das Umzugsunternehmen Schäden an Umzugsgut und an der Wohnung angerichtet. Diese wurden dem Unternehmen sofort mitgeteilt und von diesem seiner Versicherung gemeldet. Seither erfolgte trotz Rückfragen noch kein Fortgang des Verfahrens. Es wurden weder die Forderungen offiziell beziffert (da es schwierig ist z.T. mit Reparatur-KV usw) noch anerkannt und somit natürlich auch nicht gezahlt.

Würden solche nun zum Ende 2013 verjähren? Oder erst später?

Vielen Dank.

Viele Grüße
C.

In Ihrem Fall gibt es keine Verjährung, da Sie den Schaden unmittelbar gemeldet haben. Das Umzugsunternehmen und /oder Sie müssen sich an den Versicherer des Umzugunternehmens wenden und die Schadenregulierung fordern. Andernfalls über Rechtsanwalt Schadenregulierung fordern.

Dies alles davon ausgehend das Sie sich in bestimmten Abständen beim Umzugsunternehmen meldeten, und es sich tätsächlich um einen versicherungspflichtigen Schaden handelt.
SOllte Das Umzugsunternehmen hier geschludert haben trägt es allein die Schadensersatzkosten.

Viele Unternehmen und Versicherungsnehmer unterliegen dem Trugschluss das Versicherungsunternehmen deren Erfüllungsgehilfen sind. Auch wenn ein Versicherer die Zahlung ablehnt heisst dass noch lange nicht das dem Anspruchsteller kein Schadensersatz zusteht.
Dies hat dann ggf. der Schadenverursacher zu begleichen. §823 BGB

In Ihrem Fall gibt es keine Verjährung, da Sie den Schaden
unmittelbar gemeldet haben.

da es im zivilrecht IMMER eine verjährungsfrist gibt, kann deine antwort nur falsch sein.

Zu Verjährungsfristen ist ein Jurist zu befragen. Ich empf. anhand der Schilderung sowieso einen Juristen zu beauftragen, weil hier der Umzugsdienstleister und / oder dessen Versicherer ziemlich schmerzfrei zu sein scheint…

Vielen Dank für die Antwort!

Also greift die einjährige Frist nach § 439 HGB nicht?

Beste Grüße
C.

Vielen Dank für die Antwort!

weil sie dir so nett in den kram passt?

Also greift die einjährige Frist nach § 439 HGB nicht?

aber sicher greift die. siehe http://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%B6belspedition#Rec… und http://dejure.org/gesetze/HGB/439.html
das problem ist aber, dass der ablauf der frist gehemmt sein könnte (http://dejure.org/gesetze/BGB/203.html). ob das der fall ist, kann man aber aufgrund der informationen nicht beurteilen. deshalb ist die antwort eins weiter oben goldrichtig: anwalt nehmen.

Danke für Deine Antwort!

(Und das Danke war nicht, weil es mir so nett in den Kram passt, sondern weil ich es wirklich dankenswert finde, wenn jemand sich Zeit nimmt, in einem Forum eine Info für andere zu schreiben).

Aktuelle Auskunft ist: Die Frist ist gehemmt, weil die Meldung rechtzeitig erfolgte und bisher von Schädiger und Versicherung keine Ablehnung erfolgte.

Viele Grüße
C.