Wie schnell verliere ich meine Urheberrechte?

Hallo!

Eine kurze Einführung:
Auf diversen Seiten im Internet wird angemeldeten Nutzern die Möglichkeit eingeräumt, auf dieser Seite Nachrichten zu veröffentlichen. Bekanntester Anbieter dieser Form ist sicherlich die Seite http://www.sternshortnews.de

Je nach Erfolg (sprich Leserzahlen / Bewertungen) erhält das Mitglied nun Punkte, die es aber auch zB für das Schreiben von Kommentaren in den vielen Foren dort gibt.
Die Punktbesten eines Tages erhalten nun als „Gewinn“ angepriesen andere Bonuspunkte, die nach längerem Sammeln gegen Prämien aus der „Gewinnerliste“ eingetauscht werden können.
In der Regel kann man vielleicht davon ausgehen, dass so für eine Nachricht von ca. 100 Wörtern ein Gewinn im Gegenwert von 0-100 Cent (Mittelwert wohl etwa bei 20 Cent) rausspringt.

In den AGB der Seiten steht dann etwa, dass dem Unternehmen das Recht der Weitergabe der Texte an weitere Lizenzinhaber zustehe.

Hat der Urheber der Nachricht (also das Mitglied) somit jeglichen urheberrechtlichen Anspruch aufgegeben oder aber gibt es guten Grund zu der Annahme, dass trotz der Aussicht auf recht geringe Prämien (die bei Veröffentlichung des Textes noch nicht einmal sicher sind, sondern eben von vielen weiteren Faktoren abhängen) die Rechte am Text immer noch im Eigentum des Schreibers verbleiben?

Wie verhält es sich, wenn andere Seiten ohne Hinweis auf die Quelle und den Autor diese Nachrichten ebenfalls verwenden?

Vielen Dank!
Lisatschka

Hi,

Hat der Urheber der Nachricht (also das Mitglied) somit
jeglichen urheberrechtlichen Anspruch aufgegeben

Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, aber vererbbar.
http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html#28

Die Verwertungsrechte (um die geht es wohl) unterliegen anderen Spielregeln. Was genau ist denn in den AGB beschrieben? Ein ausschließliches Nutzungs- oder Verwertungsrecht?
Ohne genauere Angaben schweigt meine Kristallkugel.

mfg Ulrich (IANAL)

Bei SternShortnews steht zB:


Durch das Senden von Mitteilungen auf oder durch die Webseite gewähren Sie dem Unternehmen automatisch eine gebührenfreie, gegenseitige, unwiderrufliche, unausschließliche Genehmigung zur Benutzung, Reproduktion, Änderung, Veröffentlichung, Bearbeitung, Übersetzung, Verteilung, Veröffentlichung und Darstellung der Mitteilung allein oder als Teil anderer Arbeiten in jeglicher Form, auf jeglichem Medium oder Technologie, die bereits bekannt ist oder erst später entwickelt wird. Außerdem gewähren Sie dem Unternehmen das Recht der Weitergabe dieser genannten Rechte an weitere Lizenzinhaber.

Das ist recht eindeutig und klar. Fraglich ist für mich nur, ob ich das auch so hinnehmen müsste, dass jede andere Seite ohne mein Wissen zB Sternshortnews das Recht abkauft, meinen Text zu veröffentlichen?

Und - gesetzt den Fall, sie tun es, welche Mittel mir dagegen zur Verfügung stehen. Recht auf Beseitigung, Schadensersatz oÄ.

Hallo,
ianal.

Durch das Senden von Mitteilungen auf oder durch die Webseite
gewähren Sie…
Recht der Weitergabe dieser genannten Rechte an weitere
Lizenzinhaber.

In diese Bedingungen hast Du eingewilligt.

Fraglich ist für mich nur,
ob ich das auch so hinnehmen müsste, dass jede andere Seite
ohne mein Wissen zB Sternshortnews das Recht abkauft, meinen
Text zu veröffentlichen?

Es hat Dich keiner gewungen, dem obigen Text zuzustimmen. Nun hast Du das aber, also dürfen sie auch danach handeln.
Was glaubst Du denn, wodurch sich die Prämien unter anderem finanzieren?

Und - gesetzt den Fall, sie tun es, welche Mittel mir dagegen
zur Verfügung stehen. Recht auf Beseitigung, Schadensersatz
oÄ.

Gar keine. Wenn Du keine Veröffentlichung willst, veröffentliche eben nichts.
Gruß
Axel

noch eine Frage
Nach den AGB habe ich ja nicht die Rechte an meinem Text abgegeben, sondern räume dem Anbieter lediglich das Recht einer Nutzung ein.

Wenn nun aber eine 3. Seite diesen Text ohne Rücksprache mit mit zB Sternshortnews übernimmt und veröffentlicht, habe ich dann die Möglichkeit, unabhängig von meinem Vertrag mit Sternshortnews gegen die vorzugehen und ggf. Schadensersatz zu verlangen?

Hi,

Nach den AGB habe ich ja nicht die Rechte an meinem Text
abgegeben, sondern räume dem Anbieter lediglich das Recht
einer Nutzung ein.

Korrekt. Du gibst eine „Universalerlaubnis“ und trittst sämtliche Verwertungsrechte ab.

In dem Zusammenhang erscheint mir noch § 32a - Weitere Beteiligung des Urhebers interessant:
Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html#…

Kurz gesagt:
Du schreibst eine Story für einen Hungerlohn und der Verwerter „scheffelt fett Kohle“, weil deine Geschichte sich extrem gut verkaufen läßt, dann muß neu verhandelt werden.

Wenn nun aber eine 3. Seite diesen Text ohne Rücksprache mit
mit zB Sternshortnews übernimmt und veröffentlicht, habe ich
dann die Möglichkeit, unabhängig von meinem Vertrag mit
Sternshortnews gegen die vorzugehen und ggf. Schadensersatz zu
verlangen?

Da verlassen mich meine Kenntnisse. Der Schädiger wird sich auf alle Fälle mit z.B. Sternshortnews auseinandersetzen müssen. Ob und wieweit der Urheber dabei mitmischen darf und kann, kann ich dir leider nicht beantworten.

mfg Ulrich (IANAL)

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Hallo,

zumindest der Fett markierte part ist nicht gesetzeskonform und unbeachtlich.

Durch das Senden von Mitteilungen auf oder durch die Webseite
gewähren Sie dem Unternehmen automatisch eine gebührenfreie,
gegenseitige, unwiderrufliche, unausschließliche Genehmigung
zur Benutzung, Reproduktion, Änderung, Veröffentlichung,
Bearbeitung, Übersetzung, Verteilung, Veröffentlichung und
Darstellung der Mitteilung allein oder als Teil anderer
Arbeiten in jeglicher Form, auf jeglichem Medium oder
Technologie, die bereits bekannt ist oder erst später
entwickelt wird.
Außerdem gewähren Sie dem Unternehmen das
Recht der Weitergabe dieser genannten Rechte an weitere
Lizenzinhaber.

Sh. § 31 Abs. 4 UrhG.

„Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.“

Auch wäre ich hier schon vorsichtig mit der Geltung der AGB im Ganzen. Überrumpelung? Überraschende Klauseln?

Dazu § 307 BGB:

"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […] Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung […]

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […]"

Weil: § 32 I UrhG:

„Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.“

Mfg vom

showbee

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