Wie kann man am geeignetsten mit einer kurzen Anmerkung darauf hinweisen, dass Design und Funktion beim DPMA angemeldet, also (möglicherweise) bald „geschützt“ sind?
Ich hätte mir gedacht, dass ein Satz wie „Design und Funktion patentrechtlich geschützt“ korrekt sein müsste, da ja sowohl Patent als auch Gebrauchs- und Geschmacksmuster allesamt und unabhängig von ihrer Funktion beim DPMA grundsätzlich rechtlich geschützt werden und zumindest das Prioritätsdatum gilt, auch wenn noch kein Schutz erteilt wurde.
In einer Diskussion wurde das aber nun (zurecht?) angezweifelt.
Was würden die Experten hier im Forum schreiben, um den Sachverhalt zu beschreiben, ohne aus dem o. g. kurzen, schmissigen Satz einen Bandwurm zu machen?
Guten Abend,
wenn man eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster beim Patentamt anmeldet, dann kann man darauf hinweisen, in dem man auf dem Produkt hinschreibt: „zum Patent angemeldet“ (evtl. kann man s. klein das Anmeldedatum hinzufügen), da es in beiden Fällen um Patente handelt. Man muss meines Erachtens nicht erwähnen, ob es sich um ein Gebrauchsmuster- oder Erfindungspatent handelt, weil es hier ledigilch darum geht, dass Dritter weiss, dass - später - möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Beim Design weiss ich nicht genau. Es handelt sich hier ja um ein Eintragungsverfahren und nicht um Erteilungsverfahren (wie beim Patent). Vorstellbar wäre das Produkt mit z.B. den Hinweis: „zum Designeintragung angemeldet“ zu versehen.
Ihr Vorschlag: „Design und Funktion patentrechtlich geschützt“, wäre sachlich falsch, da ja zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist, ob das Patentamt das Patent letztendlich tatsächlich erteilen würde.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen nicht weiter helfen kann. Doch hoffe ich, dass es hilft.
Guten Abend,
wenn man eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster beim Patentamt anmeldet, dann kann man darauf hinweisen, in dem man auf dem Produkt hinschreibt: „zum Patent angemeldet“ (evtl. kann man s. klein das Anmeldedatum hinzufügen), da es in beiden Fällen um Patente handelt. Man muss meines Erachtens nicht erwähnen, ob es sich um ein Gebrauchsmuster- oder Erfindungspatent handelt, weil es hier ledigilch darum geht, dass Dritter weiss, dass - später - möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Beim Design weiss ich nicht genau. Es handelt sich hier ja um ein Eintragungsverfahren und nicht um Erteilungsverfahren (wie beim Patent). Vorstellbar wäre das Produkt mit z.B. den Hinweis: „zum Designeintragung angemeldet“ zu versehen.
Ihr Vorschlag: „Design und Funktion patentrechtlich geschützt“, wäre sachlich falsch, da ja zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist, ob das Patentamt das Patent letztendlich tatsächlich erteilen würde. Es handelt sich ja auch nicht um eine Patentanmeldung.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen nicht weiter helfen kann. Doch hoffe ich, dass es hilft.
Entscheidend ist bei solchen Aussagen im geschäftlichen Verkehr, dass die Angaben zutreffend und nicht irreführend sind. Im DEUTSCHEN Patentgesetz gibt es zudem den Auskunftsanspruch bei Patentberühmung.
Wie bereits richtig festgestellt, ist das geistige Eigentum NUR angemeldet und wird MÖGLICHERWEISE unter Schutz gestellt. Es muss penibel unterschieden werden, ob Schutz besteht oder angemeldet wurde:
Anmeldung hinterlegt:
Hier sind folgende Angaben wohl zutreffend und hinreichend genau: „Deutsches Design / Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet“ oder „Deutsches / Europäisches / internationales Patent angemeldet“. Um den genannten Auskunftsanspruch zu erfüllen, wäre die Angabe der Anmeldenummer bzw. Veröffentlichungsnummer hilfreich und zu empfehlen.
Anmeldeverfahren erfolgreich abgeschlossen:
a) Design ist angemeldet, Gebühren gezahlt, Eintragung UND Bekanntmachung liegen vor. Dann wäre die Angabe „Deutsches Design eingetragen“ oder „Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. …… geschützt“ wohl zutreffend.
b) Patent ist erteilt und Patentschrift ist veröffentlicht, besser ist auch die Einspruchsfrist bereits abgelaufen. Dann wäre „ Patent DE XXXXXXXXX geschützt“ eine kurze geeignete Angabe.
hallo,
1.) Bitte erst angeben, was Du angemeldet hast.
Design (Geschmacksmuster), Patent oder Gebrauchsmuster!
2.) Schutzrechtsvermerk darf in Deutschland erst dann verwendet werden, wenn die Anmeldung veröffentlicht ist. Vorher wird als Vertsoß gegen UWG angesehen.
3.) „Geschützt“ darf erst verwendet werden, wenn das Schutzrecht erteilt ist.
4.) „Funktion geschützt“ würde ich nicht verwenden, da unklar. Besser, wenn zutrifft, „Patent geschützt“
2.) Schutzrechtsvermerk darf in Deutschland erst dann
verwendet werden, wenn die Anmeldung veröffentlicht ist.
Vorher wird als Vertsoß gegen UWG angesehen.
Tatsächlich? Es muss sogar schon veröffentlicht sein?
Würde das im Umkehrschluss bedeuten, der Erfinder/Anmelder muss mit der Herstellerakquise warten, bis die Veröffentlichung stattgefunden hat, wenn er vorsorglich davor warnen möchte, die Idee zu kopieren?
Der gesuchte Rundumsatz sollte vorab schon klar Ideenklau abwehren, möglichst ohne das irgendwann einmal festgestellte Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster) jetzt schon definieren zu müssen, da noch nicht klar ist, was am Ende tatsächlich vom DPMA als geschützt anerkannt wird.
Quasi ein Säbelrasseln und Abwehr von Diebstahl geistigen Eigentums, ohne das Ergebnis der DPMA abwarten zu müssen, damit ein Entwickler von Ideen bereits während der Anmeldungsphase Verkaufsgespräche beginnen kann. Natürlich sollte so ein Satz legal sein.
Ich habe meine Rückfrage hierzu an eine andere Antwort geschrieben, damit die Unterhaltung nicht zerfleddert und würde mich freuen, wenn Sie da kurz schauen könnten?
2.) Schutzrechtsvermerk darf in Deutschland erst dann
verwendet werden, wenn die Anmeldung veröffentlicht ist.
Vorher wird als Vertsoß gegen UWG angesehen.
Schau mal bei Tante google nach, da steht unter „zum Patent angemeldet“ ziemlich weit oben ein Artikel der „cb-patent.com/beratung“, ist leider als pdf hinterlegt und deshalb nicht kopierbar hier. Das steht einiges drin zum Thema Werbung mit „zum Patent angemeldet“.
Würde das im Umkehrschluss bedeuten, der Erfinder/Anmelder
muss mit der Herstellerakquise warten, bis die
Veröffentlichung stattgefunden hat, wenn er vorsorglich davor
warnen möchte, die Idee zu kopieren?
Oops, „Idee“. Ideen kann man gar nicht schützen lassen.
Der gesuchte Rundumsatz sollte vorab schon klar Ideenklau
abwehren, möglichst ohne das irgendwann einmal festgestellte
Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster) jetzt
schon definieren zu müssen, da noch nicht klar ist, was am
Ende tatsächlich vom DPMA als geschützt anerkannt wird.
Könnte es sein, dass die Gefahr sehr groß ist, dass nichts anerkannt wird.
Wann ist ein zum Patent angemeldeter Gegenstand geschützt?
Sobald die Öffentlichkeit im vom deutschen Patentamt erstellten Patentblatt über die Erteilung des Patentes informiert wird. Zeitgleich wird die Patentschrift herausgegeben.
Schau mal bei Tante google nach, da steht unter „zum Patent
angemeldet“ ziemlich weit oben ein Artikel der
„cb-patent.com/beratung“, ist leider als pdf hinterlegt und
deshalb nicht kopierbar hier. Das steht einiges drin zum Thema
Werbung mit „zum Patent angemeldet“.
Herzlichen Dank für deine Antwort! Mach’ ich!
Oops, „Idee“. Ideen kann man gar nicht schützen lassen.
Nee, ich habe nur „Idee“ geschrieben, weil wir hier im Forum ja keinen konkreten Fall besprechen, sondern uns nur hypothetisch austauschen. Quasi, wäre wenn…
Könnte es sein, dass die Gefahr sehr groß ist, dass nichts
anerkannt wird.
Das kann man ja leider immer erst hinterher sagen. Beim Patentamt und auf hoher See ist man in Gottes Hand
Aber einige „Ideen“ könnten ja grundsätzlich schlussendlich „nur“ Geschmacksmuster sein. Die kann man ja eigentlich gleich sein lassen, weil eine kleine Veränderung des Designs ja schon den Schutzumfang zunichte macht.
Deswegen wäre ein Satz wie „durch Geschmacksmuster geschützt“ ja nur eine Lachnummer (finde ich). Besser klänge da ja schon etwas nebulöseres, sodass ein Nachmacher erst einmal aktiv eruieren muss, sich also anstrengen und eine Recherche durchführen muss, bevor er sich an eine Abwandlung heran macht und den Erfinder auf die linke Tour ausbootet.