Hallo,
Verschiedene Paragraphen das UrhG behandeln das zur Verfügung stellen von Öffentlichen Werken. Die Erlaubnis bsp. in §18a und b. Der Konsument nutz nur die Zurverfügung Stellung, man ist somit kein illegaler Streamer, da man nicht wissen muss, woher die Quelle kommt. Habe schon oft anklagen auf „illegales“ Streamen und downloading, den klagenden Anwälten so zurückgewiesen. Aber evtl. hatte ich nur Glück. Hier noch mal der noch wichtigere §19:
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.(2)
Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch
persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk
öffentlich bühnenmäßig darzustellen.(3) Das
Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und
Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung
stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische
Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.(4)
Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein
Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder
technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu
machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung
oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar
zu machen (§ 22).