Wie sichern sich Internet-Anbieter ab?

Hallo
Wenn ich richtig informiert bin, haften Internetbetreiber für die Inhalt, die User hochladen, insbesondere bei Videos und Bildern.

Wie sichern sich dann die bekannten Sozialen Netzwerke gegen eine Klage des Rechteinhabers ab?

Bei StudiVz und anderen in der Größenordnung ist es doch gar nicht möglich alles zu kontrollieren.

Weiß jemand wie die sich rechtlich absichern?

Danke Justin

Gegenüber Spitzbuben, die illegale Dateien auf einen Server laden und damit öffentlich zugänglich machen, hat ein Serverbetreiber zunächst nur eine Pflicht:

Er muss das Zeugs entfernen, sobald er von der Illegalität der Datei erfährt. Sagt unter anderem das Telemediengesetz. Unter anderem in

„§ 10 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.“

In krassen Fällen, in denen der Betreiber eine illegale Handlung hätte ahnen müssen, darf er aber nicht einfach ins Bett gehen und auf einen Anruf warten: „Heh, der neue James Bond wird bei dir als Download angeboten!“ In solchen Fällen muss er rascher handeln und quasi die ganze Nacht am Löschknopf ausharren - meinte mal ein Gericht in einem krassen Fall.

In allen anderen Fällen darf der Anbieter ins Bett gehen und am nächsten Tag seine Post checken, ob sich wer über illegale Inhalte beschwert - und die dann in aller Ruhe löschen, wenn er auch dieser Meinung ist.

Denn auf Schadensersatz haftet der Betreiber nur, wenn er absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, sagt § 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

Auf Unterlassung haftet er aber dennoch. Dennoch kann er dafür entstehende Kosten beim Verursacher, also beim Hochlader, beim Täter als Regressanspruch geltend machen.

Gruß aus Berlin, Gerd