Wie sieht der Unterhalt für Studenten ab 25 aus?

Hier ist der Fall: Tochter ist 23, will ab Okt 2011 weiterzustudieren auf Master. Das ist auch notwendig, da sie in dem Fach, das sie studiert, als Bachelor nichts wird. Im nächsten April wird sie 25. Dann fallen Krankenkasse und Kindergeld weg. Mein Mann selbst hat dann keinen Kinderfreibetrag mehr (80 EUR weniger im Monat). Er zahlt ihr 350 EUR, die Mutter 220 plus das KIndergeld, also 400 EUR. Ich selbst habe ihr 10.000 EUR für ihr Studium geschenkt, die sie schon ausgegeben hat in 4 Jahren (das erste Jahr hat sie sich in ein Studienfach eingeschrieben, das ihr nicht lag, Unterhalt hat sie aber trotzdem natürlich bekommen), das Leben als Studentin sei teuer.
Ich bin der Meinung, sie könne nun neben dem Masterstudium auch mal regelmässig arbeiten, zumal sie auch die 10.000 EUR von mir als Stiefmutter erhalten hat. Wir sind bereit, ihr weiterhin 350 EUR zu zahlen, aber auch nicht mehr (wir haben dann ja sowieso 80 EUR noch weniger. Sie kann zumindest bei der Krankenkasse beantragen, dass sie weiter in der Familienversicherung bleibt, das haben wir schon herausgefunden. Aber das ihr fehlende Kindergeld? Aber hat sie nicht in den letzten Jahren genug bekommen? Wir freuen uns über Antworten! Marianomia

Hallo,

in der Regel sehen die Gerichte die Eltern verpflichtet, dass Kind zu unterhalten, so lange es in erster Ausbildung ist. Darunter versteht das Gericht ebenfalls, wenn nach einer Ausbildung ein Studium angehängt wird, wenn ein Kind sich umentscheidet oder an die Ausbildung (Bachlor) direkt der Studiengang anschließt (Master). Von daher wird sie vollen Anspruch auf Unterhalt auch während des Master-Studius haben.

"Was gilt für Studenten?
Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Ein Student mit eigenem Haushalt ist mit 600 €/monatlich zu veranschlagen. Für eine Promotion können Studenten regelmäßig keinen Unterhalt verlangen. Bis zum 2. bis 3. Semester können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl unrichtig war. Nach Beendigung des Studiums - hier spielen die konkreten Gründe keine Rolle - müssen sich Studenten nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Erwerbstätigkeit von Studenten neben der Ausbildung wird grundsätzlich für überobligationsmäßig - also es besteht keine Verpflichtung - gehalten und bleibt deshalb in aller Regel anrechnungsfrei. Der Ferienjob eines unterhaltsberechtigten Studenten ist also eine solche überobligationsmäßige Arbeit - ausnahmsweise kommt eine Anrechnung hoher Einkünfte aus Billigkeitsgründen in Betracht (OLG Koblenz - 13. Februar 1989 - 13 UF 682/88).

Bafög-Aktuell: Das Bundesverfassungsgericht erleichtert BAföG-Bezug nach Studienfachwechsel

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 309/03) hat Studenten den Bezug von Ausbildungsförderung nach einem Wechsel des Studienfachs erleichtert. Es gab damit einem Medizinstudenten Recht, der nach vier Semestern Zahnmedizin 1998 ein Studium der Humanmedizin begonnen hatte. Weil die damalige Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) einen Wechsel nur bis zum Beginn des dritten Semesters zuließ - heute jedoch bis zum vierten Semester, war ihm eine weitere Förderung verweigert worden. Die Richter sahen darin eine Benachteiligung gegenüber anderen Studenten. Das Karlsruher Gericht verwies darauf, dass dem Studenten zwei Semester aus seiner ersten Ausbildung angerechnet worden waren.

Dadurch wäre seine Förderungshöchstdauer für das Zweitstudium entsprechend gekürzt worden. Dadurch stünde er nicht besser da als ein Student, der schon nach zwei Semestern wechsle. In diesem Fällen stehen Studenten deshalb - ungeachtet des Gesetzeswortlauts - weitere Leistungen für das Zweitstudium zu. Zudem sei dem Studenten wegen der Zulassungsbeschränkung für Humanmedizin ein früherer Wechsel nicht möglich gewesen. "

Quelle: http://www.palm-bonn.de/vollj_kinder.htm

Vielleicht kann man an den gesunden Menschenverstand appelieren, so dass die Tochter neben dem Studium anfängt, ihren Lebensunterhalt selbst zu erbringen …

LG

Hallo
Solange ihre Tochter zur Schule geht, Studiert oder in einer Ausbildung ist, müssen sie Unterhalt zahlen. Die Höhe des Unterhaltes können sie sich beim Jugendamt ausrechnen lassen. Dazu muss man das Einkommen beider Eltern angeben sowie andere Arten an Einkommen(Sparbücher,Aktien etc…) . Dann wird ihnen der Betrag angegeben den sie zahlen müssen solange sie Studiert. Was sie davor gezahlt haben wird nicht angerechnet, da sie ihr die 10.000 einfach so angerechnet haben und einen Unterhalt man nicht für Jahre vorraus zahlen kann sondern jeden Monat. Das bedeutet sie müssen weiterhin Unterhalt zahlen.
Gruss
Feivel

Hallo,

bei Ihrer Frage handelt es sich ja eher um eine Frage der gerechten Verteilung von in Ihrer Familie vorhandenen Finanzressourcen als um eine objektiv beantwortbare Sachfrage. Daher möchte ich mich mit zwei Hinweisen begnügen:

  • Klar kann man neben dem Masterstudium arbeiten, allerdings ist ein Master meist zeitintensiver als ein Bachelor. 10-15 Stunden pro Woche sind aber in der Regel machbar.
  • Der Bildungskredit der KfW ist eine sehr attraktive Option: Man erhält für maximal zwei Jahre (Dauer des Masters) bis zu 300 Euro pro Monat als extrem zinsgünstigen Kredit. Da sich die maximale Verschuldung in Grenzen hält, wäre dies möglicherweise eine Option für Ihre Tochter.

Mit besten Grüßen!

Hallo,

der Höchstunterhalt für volljährige Kinder ist (wenn sie nicht bei einem Elternteil wohnen) ist laut Düsseldorfer Tabelle 670 Euro INCLUSIVE Kindergeld. Sie hatte bisher mehr als diesen Höchstbetrag (der bis vor kurzem sogar nur 640 Euro gewesen ist).

Ob allerdings frühere Überzahlungen (incl. der 10.000 Euro) jetzt den Unterhalt mindern, wage ich etwas zu bezweifeln.

Vielleicht bekommt sie ja auch elternunabhängiges BAFöG.

Gruß

Hallo, ich versteh die Frage anscheinend nicht richtig. Wenn die Tochter ein Studium, auch als Bachelor, abgeschlossen hat dann muss kein Unterhalt weitergezahlt werden. Ab da sollte laut Gesetz jeder für seinen Unterhalt selber sorgen, was von den Eltern noch zugezahlt wird ist meines Wissens festgeschrieben.
Ich hoffe das war die Frage.
Gruß