Wie sieht eine rechtlich bindende Erklärung zwischen getrennt lebenden Eltern bezüglich Unterhaltszahlungen an das Kind aus?

Als getrennt lebende Eltern haben wir uns über die Höhe der Unterhaltszahlung an unser gemeinsames Kind geeinigt, welches bei der Mutter lebt. Da diese Erklärung auf Jahre bindend sein soll, wollen wir das ‚wasserfest‘ machen. Muss dazu ein Rechtsanwalt konsolidiert werden oder geht das auch viel einfacher (wenn ja, wie?) ?
Vielen Dank.

Der Rechtsanwalt wird sagen, dass der Staat im Zweifel keine zu Lasten des Kindes gehende Vereinbarung akzeptieren wird. Etwa dann, wenn Frau/Kind bedürftig werden und der Mann mehr zahlen müsste als zwischen Frau und Mann mal vereinbart wurde.
Unter Berücksichtigung dieses Aspektes wird es schon wasserdicht gehen. Das wäre dann wohl irgendeine Klausel, die sicherstellt, dass der Mann nie weniger als gesetzlich vorgesehen zahlt.

und sobald das Kind volljährig ist, ist eine solche Vereinbarung hinfällig.
Dann obliegen Unterhaltsforderungen dem Kind unabhängig davon was die Eltern je vereinbart haben.

Auf Kindesunterhalt kann nie rechtswirksam verzichtet werden. Wenn also der Betrag in dieser Vereinbarung geringer wäre als der der nach der DDT, kann es sich der Unterhaltsempfänger zu jeder Zeit anders überlegen.

Was macht der Unterhaltszahler wenn er sich für einen höheren Betrag verpflichtet hat, als er vielleicht irgendwann aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zahlen kann? Vor Krankheit, Arbeitslosigkeit, Insolvenz usw. gibt es keinen 100%igen Schutz.

Ich empfehle einen Titel über das Jugendamt erstellen zu lassen. Diesen kann man ändern lassen wenn sich die Einkommensverhältnisse in irgendeine Richtung ändern.

Krümel

Der Unterhaltsanspruch ist ein Rechtsanspruch des Kindes, nicht der das Kind nur vertretenden Eltern. Die haben, solange das Kind nicht selber agieren kann, dafür zu sorgen, dass seine Ansprüche erfüllt werden. Das Kind hat also unabhängig vom Alter zwei Schuldner.Ab dem 18. Lebensjahr kann das Kind seine Ansprüche selber vrrfolgen. Ich würde - auch um irgendwann Knatsch zu vermeiden, dessen Leidtragender das Kind ist - einen Fachrechtler zu Hilfe ziehen.
LG