… - Laut Dü Ta wird die 4. Stufe angewendet - aber ein Elternteil hat kein Einkommen - bleibt es dann bei dieser Stufe oder ist die Stufe zu berechnen in der sich das tatsächliche Einkommen befindet? Und wie schaut es aus wenn das Kind über 21 Jahre alt ist? Geht man immer vom Einkommen aus? Auch steht in der Dü Ta dass man Krankenkasse und Pflegeversicherung bezahlen muss. Wenn das Kind aber in der Lehre ist, muss man dann die Beiträge wieder an den Unterhalt mit dazurechnen oder betrifft das nur Volljährige die selbst kein eigenes Einkommen haben? Vielen Dank
Hallo,
… - Laut Dü Ta wird die 4. Stufe angewendet - aber ein
Elternteil hat kein Einkommen - bleibt es dann bei dieser
Stufe oder ist die Stufe zu berechnen in der sich das
tatsächliche Einkommen befindet?
Laut DüTa wird nach der 4. ALTERSstufe gerechnet. Bedeutet ab 18 Jahre und dann nach Einkommen.
Und wie schaut es aus wenn
das Kind über 21 Jahre alt ist? Geht man immer vom Einkommen
aus?
Klar nach Einkommen. Den Eltern muss ja der Selbstbehalt (hier mindestens 1.150 Euro) bleiben. Wenn jemand nur 1.200 Euro verdient kann er doch nicht mehrere hundert Euro an Unterhalt bezahlen.
Auch steht in der Dü Ta dass man Krankenkasse und
Pflegeversicherung bezahlen muss. Wenn das Kind aber in der
Lehre ist, muss man dann die Beiträge wieder an den Unterhalt
mit dazurechnen
Wenn das Kind in der Lehre ist, werden Krankenkasse usw. vom Ausbildungsbetrieb gerechnet und von der Brutto-Ausbildungsvergütung vom Betrieb her schon abgezogen.
oder betrifft das nur Volljährige die selbst
kein eigenes Einkommen haben?
ja genau. Gilt für Studenten, Schüler usw.
Achtung: bei der Berechnung des volljährigen Unterhaltes berücksichtigen, dass vom DüTa-Betrag (gerechnet nach dem elterlichen Einkommen) das GANZE Kindergeld abgezogen werden darf.
Ferner wird die Ausbildungsvergütung des Lehrlings auch vom Unterhalt abgezogen. Lediglich 90 Euro der Ausbildungsvergütung darf der Azubi ohne Anrechnung an den Unterhalt behalten.
Gruß
Ingrid