Ein paar Textilturnschuhe wurden im Juli diesen Jahres gekauft. Nun sind sie durchgelaufen und haben an beiden Fersen bereits Löcher, die wie Schnitte aussehen. Kann man hier reklamieren? Oder kann sie der Verkäufer darauf berufen, daß die Schuhe wohl zu oft getragen wurden, oder so was änhliches?
Es handelt sich hier um reduzierte Schuhe.
Bin gespannt auf die Antworten.
Lieben Gruß und danke für Eure Meinungen
biene
Grundsätzlich liegt die Beweislast, dass es sich um einen
Sachmangel handelt, beim Käufer, was in diesem Fall recht
schwierig wäre.
Siehe FAQ:1152
Zitat:
**Grundsätzlich gilt für diese Rechte eine Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 BGB). Die Beweislast, daß der Mangel beim Kauf schon bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.
Eine Ausnahme stellt der sog. Verbrauchsgüterkauf dar.
Es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (gilt also u. a. nicht für Immobilien). Ein Verbraucher ist eine Privatperson, die weder gewerblich noch im Zusammenhang mit einer selbständigen beruflichen Tätigkeit agiert.
Beim Verbrauchsgüterkaufs gilt für die ersten sechs Monate nach dem Kauf eine Beweislastumkehr, d. h. es wird davon ausgegangen, daß der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs schon bestand. Der Verkäufer muß das Gegenteil beweisen (§476 BGB).
Die Sachmangelhaftung kann beim Verbrauchsgüterkauf nicht eingeschränkt, sondern - nur bei gebrauchten Sachen - auf ein Jahr verkürzt werden.**
Also Grundsätzlich nicht!
Aber dennoch sehe ich keine Möglichkeit die Schuhe erfolgreich zu reklamieren!
was Du schreibst ist völlig korrekt. Allerdings liegt die Beweislast, dass ein Sachmangel und nicht etwa Verschleiss oder Fehlgebrauch vorliegt grundsätzlich beim Käufer. Erst wenn belegt ist, dass es sich um einen Sachmangel handelt, kommt die Beweislastumkehr zur Anwendung. Das ist längst vom BGH bestätigt. Sonst würde ja jeder Defekt innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf automatisch einen Anspruch auf Gewährleistung begründen.
Da nützt es auch nichts, das Zitierte noch so fett hervorzuheben, es hat mit dem Sachverhalt nämlich nicht wirklich viel zu tun. Wenn man Quellen zitiert, sollte man auch verstehen, was diese wirklich aussagen.
Gruß
S.J.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Allerdings liegt die
Beweislast, dass ein Sachmangel und nicht etwa Verschleiss
oder Fehlgebrauch vorliegt grundsätzlich beim Käufer. Erst
wenn belegt ist, dass es sich um einen Sachmangel handelt,
kommt die Beweislastumkehr zur Anwendung.
Das habe ich aber ganz anders verstanden. Wie will denn irgendwer nachweisen, dass es sich beim Defekt eines elektronischen Gerätes um einen Sachmangel und keinen Verschleiß gehandelt hat?
Das ist längst vom BGH bestätigt.
Hast Du da einen Link zu?
Sonst würde ja jeder Defekt innerhalb der
ersten 6 Monate nach Kauf automatisch einen Anspruch auf
Gewährleistung begründen.
Prinzipiell ist es genau so. Wobei natürlich der Verkäufer ggf. nachweisen darf/kann, dass der Artikel beim Gefahrenübergang mangelfrei war. Und wobei es Artikel oder Mängel gibt, bei denen die Beweislastumkehr prinzipiell ausgeschlossen ist.
Kannst Du Deine gegenteilige Aussagen nochmal näher begründen?
was Du schreibst ist völlig korrekt. Allerdings liegt die
Beweislast, dass ein Sachmangel und nicht etwa Verschleiss
oder Fehlgebrauch vorliegt grundsätzlich beim Käufer.
Quelle?
Erst wenn belegt ist, dass es sich um einen Sachmangel handelt,
kommt die Beweislastumkehr zur Anwendung. Das ist längst vom
BGH bestätigt.
Wie belegt man sowas am besten?
Sonst würde ja jeder Defekt innerhalb der
ersten 6 Monate nach Kauf automatisch einen Anspruch auf
Gewährleistung begründen.
Tut er es nicht? Ich bin da anderer Ansicht! Besonders die ersten sechs Monate der 24zig Monatigen Gewährleistungspflicht!
Da nützt es auch nichts, das Zitierte noch so fett
hervorzuheben, es hat mit dem Sachverhalt nämlich nicht
wirklich viel zu tun.
hat es auch nichts mit dem Sachverhalt zu tun aber ich wollte nur diese Ausage (unten) von dir korrigieren…
Grundsätzlich liegt die Beweislast, dass es sich um einen
Sachmangel handelt, beim Käufer, was in diesem Fall recht
schwierig wäre.
…den im allgemeinen stimmt es nicht, wie du behauptest!
Wenn man Quellen zitiert, sollte man
auch verstehen, was diese wirklich aussagen.
Also ich würde doch glatt behaupten da ich es verstanden habe!!! Echt!!! Ohne Witz!!!
Übrigens auch mal zu Ende lesen.
Siehe hier:
Aber dennoch sehe ich keine Möglichkeit die Schuhe erfolgreich
zu reklamieren!
Da ich in dieser Hinsicht, deine Meinung teile! Also habe ich tatsächlich den Sachverhalt verstanden!
was Du schreibst ist völlig korrekt. Allerdings liegt die
Beweislast, dass ein Sachmangel und nicht etwa Verschleiss
oder Fehlgebrauch vorliegt grundsätzlich beim Käufer.
Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Erst wenn belegt ist, dass es sich um einen Sachmangel handelt,
kommt die Beweislastumkehr zur Anwendung. Das ist längst vom
BGH bestätigt.
Wie belegt man sowas am besten?
Wie alles andere in einem Rechtsstreit. Im Zweifelsfall mittels Sachverständigengutachten.
Sonst würde ja jeder Defekt innerhalb der
ersten 6 Monate nach Kauf automatisch einen Anspruch auf
Gewährleistung begründen.
Tut er es nicht? Ich bin da anderer Ansicht! Besonders die
ersten sechs Monate der 24zig Monatigen
Gewährleistungspflicht!
Deine Ansicht in allen Ehren. Du unterliegst aber dem weitverbreiteten Irrtum, dass Sachen 24 Monaten „halten“ müssen und der Verkäufer hierfür haftet. Das Gesetz bestimmt ausschließlich, dass die sache beim Kauf frei von Mängeln zu sein hat.
Da nützt es auch nichts, das Zitierte noch so fett
hervorzuheben, es hat mit dem Sachverhalt nämlich nicht
wirklich viel zu tun.
hat es auch nichts mit dem Sachverhalt zu tun aber ich wollte
nur diese Ausage (unten) von dir korrigieren…
Nun, da gibt es nichts zu korrigieren.
Grundsätzlich liegt die Beweislast, dass es sich um einen
Sachmangel handelt, beim Käufer, was in diesem Fall recht
schwierig wäre.
…den im allgemeinen stimmt es nicht, wie du behauptest!
Doch im allgemeinen ist es genau so.
Wenn man Quellen zitiert, sollte man
auch verstehen, was diese wirklich aussagen.
Also ich würde doch glatt behaupten da ich es verstanden
habe!!! Echt!!! Ohne Witz!!!
Offensichtlich nicht.
Übrigens auch mal zu Ende lesen.
Aber dennoch sehe ich keine Möglichkeit die Schuhe erfolgreich
zu reklamieren!
Hallo, ich dachte mir schon sowas.
Ist Pech, wenn die Schuhe nicht lange halten. Vom 10. Juli bis gestern, und das für ganze 25 Euronen.
Ja, ich danke Euch allen. Werde das aber trotzdem der Verkäuferin sagen. Mal sehen, ob sie möchte, das man nochmal bei ihr was kauft.
Lieben Gruß biene
wenn ich das richtig verstanden habe, ist hier noch keine klare Entscheidung gefallen? Und die Rede ist ausserdem von Gebrauchtem!
Deine Ansicht in allen Ehren. Du unterliegst aber dem
weitverbreiteten Irrtum, dass Sachen 24 Monaten „halten“
müssen und der Verkäufer hierfür haftet. Das Gesetz bestimmt
ausschließlich, dass die sache beim Kauf frei von Mängeln zu
sein hat.
Rechtlich ist das ganz simpel: wenn sie auf Grund der Abnützung durchgelaufen sind, dann ist das kein Sachmangel. Wenn sie auf Grund irgendeines vertragswidrigen Zustandes (z.B. irgendein Fehler in der Verarbeitung) dann ist es ein Sachmangel. Es kommt also nicht darauf an, ob die Schuhe durchgelaufen sind oder nicht, sondern nur darauf, ob sie zum Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäß waren oder nicht.