Wie sind Arbeitgeberleistungen bei Handy und Festnetz steuerlich zu betrachten?

Hallo,
ich würde gerne wissen, welche steuerlichen Konsequenzen folgender Sachverhalt für einen Arbeitnehmer hätte:
Ein Arbeitnehmer (Home Office in Deutschland) ist bei einem ausländischen Unternehmen angestellt (innerhalb der EU). Das Unternehmen hat keinen Sitz in Deutschland, der Arbeitnehmer ist direkt bei dem Unternehmen angestellt (deutscher Vertrag), die Gehaltszahlung erfolgt über einen deutschen Dienstleister.

Das Unternehmen erstattet dem Arbeitnehmer Kosten für Handy und Festnetz (+Internet), sagen wir jeweils 40€ pro Monat. Es handelt sich allerdings um Verträge, die der Arbeitnehmer selbst abgeschlossen hat. Das Unternehmen würde anhand der Rechnungen dem Arbeitnehmer den Betrag erstatten.

Nun stellt sich mir die Frage, welche Auswirkungen dies steuerlich für den Arbeitnehmer hätte.

Sind die Beträge steuerfrei, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil oder wird es in anderer Weise dem Gehalt zugerechnet?

Vielen Dank,

Ein Fragesteller

Servus,

das sind in vollem Umfang Bestandteile des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Gehalts. Eine Steuerbefreiung des beruflich veranlassten Anteils kann der Arbeitnehmer erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erreichen.

Steuer- und sozialversicherungsfrei durch den Arbeitgeber ersetzt werden können nur die Werbungskosten

Reisekosten
Umzugskosten
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Arbeitskleidung
Arbeitsmittel

Schöne Grüße

MM

Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Ich habe eine Nachfrage:

Zu Festnetz und Internet. Widerspricht eine vollständige Besteuerung zumindest für die (anteiligen) Internetkosten nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, R 40.2 LStR?
Ich hatte es so verstanden, dass hier nur eine Pauschalbesteuerung von 25% vorgenommen wird.

Vielen Dank!

Hallo Aprilfisch,

ich muss dir leider widersprechen. Die Telefonkosten können als Auslagenersatz steuer und sv-frei erstattet werden.
Ganz gut zusammengefasst ist es hier

Viele Grüße

Data

Gibt das der verlinkte Auszug so wieder ?
Ich lese da etwas von Teilerstattung und zwar nach Aufteilung privat/geschäftlich

Hallo Data,

das gibt der Wortlaut von § 3 Nr. 45 EStG aber nicht her.

Da ist nur die Rede davon, dass der Vorteil aus der (auch privaten) Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Telefonabschlusses ESt-frei ist. Meines Erachtens hat im vorliegenden Fall der Arbeitgeber den Fehler gemacht, dass er den Telefonanschluss nicht auf seine Rechnung übernimmt, sondern dafür Geld erstattet.

Schöne Grüße

MM

Hallo F.,

in den von Dir genannten Quellen geht es nicht um Geld, sondern um Leistungen, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt.

Wenn die Jean-Jacques Dupont Electroménager SARL ihrem deutschen Kundendienstechniker Hans Jakob Stemmler einen Telefonanschluss und einen Mobiltelefonie-Account zur Verfügung stellt, indem sie selber die entsprechenden Verträge abschließt, und meinetwegen einen Anteil für Privatnutzung von seinem Gehalt einbehält (das ist aber keine steuerliche Sache, das müssen die beiden miteinander verkarten), ist die Überlassung der Telefonleistungen auch zur privaten Nutzung steuer- und sozialversicherungsfrei. Wenn aber Stemmler die Verträge mit den Telefondienstleistern macht und Dupont ihm dafür irgendwelche Geldbeträge überweist, ist das Lohn.

Auslagenersatz wäre es, wenn Stemmler für Dupont in Vorlage getreten wäre - das sieht man aber deutlich an den Telefonrechnungen, dass das nicht so ist, weil da ja Hans Jakob Stemmler draufsteht und nicht Jean-Jacques Dupont Electroménager SARL.

Hinweis: Man kann auch laufende Telekom-Verträge auf einen anderen Vertragspartner überschreiben - wenn Du mal Lust auf eine halbe Stunde Warteschleifengedudel hast, ruf doch mal bei der Telekom an.

Hinweis II: Wenn das Gehalt von einem externen Dienstleister abgerechnet wird, wo keine so sorgfältigen Leute wie Data sitzen, ist es nicht unwahrscheinlich, dass ein vereinbarter Privatanteil nach Schema F von der Netto-Auszahlung abgezogen wird. Das tut nicht not: Man kann ihn genaus gut vom Brutto abziehen, das macht es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer billiger.

Schöne Grüße

MM

Natürlich kann nur der berufliche Anteil steuer- und sv-frei ersetzt werden. Ganze Telefonrechnung geht nicht. Steht aber auch nicht so im UP. Es geht darum, wie der berufliche Anteil nachgewiesen werden muss.

Data

Um den geht’s ja auch nicht. Dieser Paragraph betrifft ja Überlassung oder Übereignung.
Es geht im UP darum, dass der AG dem AN beruflich veranlasste Kosten ersetzt und das ist durchaus auch steuer- und beitragsfrei möglich. Und hier kommt §3 Nr. 50 EStG zum Tragen.

Hier nochmal zum Nachlesen:


https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

Viele Grüße

Data

Servus,

in Nr. 50 ist noch deutlicher, sogar mit der Erläuterung „durchlaufende Posten“, erklärt, dass Auslagen nur Gelder sind, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorlegt. Das würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass der Arbeitgeber den Telefonvertrag macht, den der Arbeitnehmer für ihn bezahlt und dann das ausgelegte Geld wiederbekommt.

Schöne Grüße

MM

Martin, ich glaube, du hast gerade einen Knoten im Kopf. Der AN telefoniert von seinem privaten Anschluss für die Firma, sagen wir mal für 20€ im Monat. Normalerweise würde ja der AG diese Telefonate bezahlen, wenn sie über den Firmenanschluss geführt würden. Nun macht aber der AN die Telefonate von seinem privaten Anschluss aus. Der AG kann ihm dann in diesem Fall die 20€ steuer- und beitragsfrei ersetzen.
Wie das funktionieren kann, wird im ersten Link dargelegt.

Data

Hallo Data,

nein, ich habe schlicht die Einschränkung der Möglichkeiten, Werbungskosten steuer- und SV-frei zu erstatten, zumindest in einigen Bereichen live erlebt.

Der Unterschied, wie durch den Begriff „durchlaufende Posten“ konkretisiert, besteht tatsächlich darin, ob eine Leistung im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers bezogen und dann zunächst durch den Arbeitnehmer bezahlt und später durch den Arbeitgeber ersetzt wird, oder ob der Arbeitnehmer selbst eine Leistung bezieht, und der Arbeitgeber ersetzt ihm seine Kosten ganz oder teilweise.

Auslegen kann man nur das Geld für etwas, was eigentlich ein anderer bezahlen müsste. Wenn ich aber selber einen Vertrag mit der Telekom mache, ist die Bezahlung mein Bier. Damit die Sache mit den Telefonkosten funktioniert, darf es keinen Zuschuss zu meinen Telefonkosten geben, sondern diese müssen Telefonkosten des Arbeitgebers sein: Dann ist es nicht schädlich, wenn aus welchem kühlen Grund auch immer zuerst der Arbeitnehmer bezahlt und ihm dann der Arbeitgeber das ausgelegte Geld wiedergibt.

Schöne Grüße

MM

Danke nochmals für die vielen Antworten.

Ich möchte meine Frage gerne um einen weiteren Sachverhalt erweitern.

Nehmen wir an, dass unter den Eingangs genannten Bedingungen der Arbeitgeber plant, dem Arbeitnehmer die Kosten für Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten zu erstatten. Allerdings nicht als Pauschalbetrag, sondern auf Basis der reel entstandenen Kosten.
Konkret heißt das z.B. der Arbeitnehmer ist im Außendienst unterwegs. Sagen wir Abreise Mittwoch um 12:00 Uhr, Rückkehr Freitag 18:00 Uhr (innerhalb Deutschlands).
Der Mitarbeiter gönnt sich Mittwochabend erstmal ein Abendessen für 20 €. Donnerstag Frühstück, Mittagessen und Abendessen für 10€, 10€ und 20€. Für die Rückreise stärkt ich der Mitarbeiter nochmal mit einem Frühstück für 10 €.
Der Mitarbeiter ist für alle Kosten mit seiner privaten Kreditkarte in Vorleistung getreten.
Flugkosten 300€
Hotel (2 Nächte ohne Frühstück): 200 €
Mahlzeiten: 70 €

Der Mitarbeiter macht 570 € Reisekosten geltend, die der AG direkt auf seine Kreditkarte überweist.

Nun meine Fragen hierzu:

Ist dieses Vorgehen auch nur ansatzweise mit dem deutschen Steuerrecht vereinbar (ist grundsätzlich die Erstattung der Kosten auf die Kreditkarte des AN und nicht als Sonderposten in der monatlichen Lohnauszahlung akzeptabel, insbesondere ohne Einzelaufstellung, was Reisekosten, Hotelkosten und Kosten für Mahlzeiten sind?)

Kann der AN insbesondere den Betrag für die Mahlzeiten steuerfrei erhalten oder müsste er alles oder zumindest den Anteil, der über den absetzbaren Verpflegungsmehraufwand hinausgeht, versteuern (wenn ja, wie)?

Macht sich der AN möglicherweise strafbar, wenn er die Erstattungen einfach so entgegen nimmt?

Vielen Dank und viele Grüße

der Fragesteller