Um ein genaues Urteil abgeben zu können, müsste ich das gesamte Zeugnis sehen. Im Großen und Ganzen lassen die Formulierungen aber auf ein durchsschnittliches Zeugnis mit den Noten 2 - 3 schließen (was durchaus üblich und keines Falls als schlecht zu werten ist). Jedoch könnte man bei einigen Punkten in der Tat von einer versteckten Nachricht ausgehen. So z.B. bei folgenden Punkten:
5. „im Rahmen ihrer Tätigkeit …“ Das klingt danach, dass es mit der angesprochenen Genauigkeit und Sorgfalt nicht so arg weit her war, wenn sie vielleicht mal Aufgaben zugewiesen bekommen haben, die nicht unmittelbar zu ihrem täglichen Spektrum gehörten.
6. „verfügt über das erforderliche Engagement und die notwendige Motivation“ Diese Aussage klingt in der Tat nicht wirklich gut. Übersetzt heißt das so viel wie - sie verfügt zwar über diese Fähigkeiten, hat sie aber nicht wirklich zum Einsatz gebracht.
7. „die Qualität genügte…“ Auch diese Aussage klingt etwas komisch. Dabei stört mich das Wort GENÜGT.
Außerdem Fehlt mir die Bemerkung, wie sich die Zusammenarbeit mit Geschäftsführung und Kollegen gestaltete. Das läßt darauf schließen, dass das Verhältnis insbesondere zur Geschäftsführung nicht das Beste war.
Ich weiß ja nicht, um was für ein Unternehmen es sich handelt und was ihre Aufgabe dort war bzw was für Gründe hier zu einem Ausscheiden geführt haben. Es muß auch nicht unbedingt immer eine böse Absicht hinter den Formulierungen stecken. Es gibt aber auch die Möglichkeit, sein Zeugnis von professioneller Hand beurteolen zu lassen. Das kostet zwar etwas Geld aber wenn man das Gefühl hat, hier absichtlich einen Nachteil zugefügt bekommen zu haben, sollte man durchaus diesen Schritt gehen. Es sei dazu gesagt, dass das der Arbeitgeber zwar eine Wahrheitspflicht hat, sonst kann er durch eventuell zukünftige Arbeitgeber verklagt werden. Er hat aber auch eine Wohlwollenspflicht bei der Formulierung, um den ausscheidenden Arbeitnehmer nicht an seinem beruflichen Fortkommen zu hindern. Dabei schreibt der Gesetzgeber vor, dass, solange nichts grob Negatives vorliegt, ein durchschnittliches Arbeitszeugnis (also Note 2 - 3) auszustellen ist.
Hat man jedoch vor, gegen dieses Zeugnis gerichtlich vorzugehen, bleibt nicht viel Zeit. innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt muß vor Gericht der Klagantrag gestellt sein.
Wenn sie diesen Schritt gehen wollen kann ich nur raten, nichts wie hin zu einem Anwalt, Zeugnis prüfen lassen und Anklage auf „Zeugnisberichtigung“ stellen. Hat man NOCH ein gutes Verhältnis zum ehemaligen Arbeitgeber, kann man ihn nach Prüfung des Zeugnisses auch direkt nochmal damit konfrontieren und ihn um außergerichtliche Änderung des Zeugnisses bitten. Meist existiert nach einer Kündigung ja aber nicht unbedingt mehr so diese vertrauensvolle Basis.
Ich hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen.