Wie soll ein Remonstrationsschreiben formuliert werden?

Ablehnung einen Schengen-Visum-Antrag

Ein Schengen-Visum für einen Besuch in Deutschland wurde mit der Begründung „Rückkehrbereitschaft nicht glaubhaft“ abgelehnt, obwohl alle von der Botschaft geforderte Unterlagen vorgelegt wurden. Wer weiss, wie eine Remonstrationsschreiben  formuliert werden soll, damit die Botschaft über die Rückkehrbereitschaft überzeugt wird und das Visum schließlich ausstellt?

Danke!

Servus,

das lässt sich nur beurteilen, wenn man weiß, aus welchen Gründen oder Motiven die Rückkehrbereitschaft für unglaubwürdig dargelegt befunden wurde.

Schöne Grüße

MM

Hi,

ein Remonstrationsschreiben ist an keine bestimmt Form gebunden. Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen und die eigene Sicht der Dinge schildern. Ist auch die Antwort darauf negativ Beschwerde beim AA in Berlin (als vorgesetzter Behörde aller unserer Botschaften) oder Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben. Siehe: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/Vi…

Gruss
K

Hallo!

Prinzipiell weiß das z.B. ein Rechtsanwalt.

Ob das inhaltlich was bringt, kann man natürlich nur sagen, wenn man den ganzen Fall kennt. Ein solcher Versagungsgrund existiert im EU-Visakodex. Aus der Praxis heraus weiß ich aber auch, dass dieser Versagungsgrund oft zu Unrecht herangezogen wird, der Klassiker dabei ist, dass er a priori als gegeben unterstellt wird und der Antragsteller ihn sozusagen widerlegen hätte sollen (ist eine weit verbreitete, aber rechtswidrige Praxis). Wenn das so ist, dann hält das im Rechtsmittelverfahren nicht (was nicht automatisch heißt, dass man ein Visum kriegt).

Im Prinzip gehts darum, dass die Behörde in ihrer Risikoabwägung zum Ergebnis kommen muss, dass der Antragsteller bis zum Ablauf des Visums freiwillig den Schengen Raum wieder verlässt. Das ist das Thema, worum es bei diesem Versagungsgrund geht.

Und noch ein zwar rechtlich offiziell nicht relevanter, aber praktisch wichtiger Hinweis: Die Ausstellung eines Visums begründet einen Zuständigkeitstatbestand für das Asylverfahren nach der EU-Dublin II VO. Stellt also Deutschland ein Visum aus, dann ist es auch automatisch für das Asylverfahren zuständig, wenn der Fremde nach Einreise einen Asylantrag stellt. Also inoffiziell wichtig: die Behörde sollte keine Anhaltspunkte dafür haben, dass ein Asylantrag gestellt werden könnte.

Gruß
Tom