Eine Freundin von mir hat Probleme mit der Rechnungsstellung der Telekom.
Das ging jetzt soweit, dass ein Anwalt, der mit der Sache betraut wurde, vor Gericht gehen will.
Es geht z.Zt. um knapp 600 EUR.
Wenn jetzt der Prozess verloren geht, welche Kosten (und in welcher Hoehe) kommen auf sie zu?
Wird’s dann richtig teuer?
also die Prozesskostenrisikotabelle sagt für einen Streitwert bis € 600,-- in der ersten Instanz inkl. Beweisgebühr und Anwälten auf beiden Seiten € 464,60. Über € 600.-- bis € 900,-- sind es dann € 633,80. Dies betrifft einen zu 100% verlorenen Prozess. Bei nur teilweisem Unterliegen oder Vergleich wird die Sache ggf. deutlich günstiger. Sollte Deine Freundin keine Rechtsschutzversicherung haben (gibt es wirklich noch Leute, die diese nicht haben?) müsste Sie diese Kosten dann noch mal auf die Klageforderung drauflegen. Bei geringem Einkommen gibt es allerdings auch PKH mit Ratenzahlung oder sogar komplette Befreiung.
Gruß vom Wiz
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Sie ist Bafög-Empfängerin. Der Anwalt kostet sie deswegen 10 EUR.
Wie sicher ist eine Befreiung? Muß die beantragt werden?
Jan
PS: gibt’s diese Tabelle im Netz?
Hallo,
also die Prozesskostenrisikotabelle sagt für einen Streitwert
bis € 600,-- in der ersten Instanz inkl. Beweisgebühr und
Anwälten auf beiden Seiten € 464,60. Über € 600.-- bis €
900,-- sind es dann € 633,80. Dies betrifft einen zu 100%
verlorenen Prozess. Bei nur teilweisem Unterliegen oder
Vergleich wird die Sache ggf. deutlich günstiger. Sollte Deine
Freundin keine Rechtsschutzversicherung haben (gibt es
wirklich noch Leute, die diese nicht haben?) müsste Sie diese
Kosten dann noch mal auf die Klageforderung drauflegen. Bei
geringem Einkommen gibt es allerdings auch PKH mit
Ratenzahlung oder sogar komplette Befreiung.
Hallo,
Prozesskostenbeihilfe muss beantragt werden, eigentlich soweit ich mich errinnere, bei dem zuständigen Gericht. Bei der verhandlung wird dann auch immer über diesen Antrag entschieden. Um Prozesskostenbeihilfe zu beantragen, müssen Einkommen und Ausgaben (Miete u.s.w.) nachgewiesen werden.
Gruß Almut
vorsicht Falle, die € 10,-- ist die Selbstbeteiligung beim Beratungsschein. Dieser deckt aber nur die einfache mündliche außergerichtliche mündliche Beratung ab. Ein Tätigwerden des Anwalts vor Gericht ist hierdurch nicht abgedeckt. D.h. wenn Sie klagt muss in der Klage ein Antrag auf PKH vorgeschaltet sein, zu dem Deine Freundin das entsprechende Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den darin geforderten Nachweisen beifügen muss. Es wird dann je nach Aussicht der Klage und den Verhältnissen der Antragstellerin vor Zustellung der Klage an den Gegner darüber entschieden ob, und in welcher Form PKH gewährt wird, ob also Ratenzahlung oder volle Befreiung in Frage kommen.
Gruß vom Wiz
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