Wie Umsatzsteuer für Dienstleistung verrechnen, di

Guten Tag,

ich habe schon viel gesucht aber leider auf die folgende Frage keine Antwort gefunden.

Wenn eine Dienstleistung (Ausbildungsseminar im Gesundheitsbereich) von einem Unternehmen aus Österreich für Kunden aus Deutschland veranstaltet wird und auch in Deutschland statt findet, wie ist dann mit der USt umzugehen?

Bei den Teilnehmern handelte es sich um eine gemischte Gruppe von Privatpersonen (B2C) und Unternehmen (B2B).

Soll der österreichische oder der deutsche Steuersatz verrechnet werden? Gibt es Unterschiede zwischen Unternehmen und Privaten?

Wie sieht das selbe Modell in der Schweiz aus?

Herzlichen Dank für Ihre kompetente Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

Servus,

Ort von unterrichtenden Leistungen ist dort, wo der Unternehmer tätig wird, der sie ausführt. Unabhängig davon, ob die Leistungsempfänger Unternehmer sind oder nicht.

Schöne Grüße

MM

Hallo Herr May,

vielen Dank für Ihre Antwort!
Das bedeutet, es wäre also die USt zu verrechnen, wie sie im Land der Tätigkeit anfällt? In diesem Fall also 19%.

Könnte ein Unternehmer aus Österreich diese Steuer an das österreichische Finanzamt abliefern? Vermutlich nicht…
An wen wäre diese Steuer dann zu bezahlen?

Vielleicht finden Sie oder noch ein anderer Experte die Zeit hier zu antworten. Ich bedanke mich im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

Servus,

Das bedeutet, es wäre also die USt zu verrechnen, wie sie im
Land der Tätigkeit anfällt? In diesem Fall also 19%.

Ja.

Könnte ein Unternehmer aus Österreich diese Steuer an das
österreichische Finanzamt abliefern?

Nein, es ist deutsche USt.

An wen wäre diese Steuer dann zu bezahlen?

Da wirds fummelig: Soweit der Leistungsempfänger Unternehmer ist (B2B), schuldet er die USt, fakturiert wird durch den ausländischen Unternehmer ohne USt, „netto“.

Für die Leistungen an Nichtunternehmer muss der Österreicher sich beim Finanzamt München (sind jetzt zusammengelegt, in der Verordnung steht noch „München II“, aber das gibt es nicht mehr) registrieren lassen, die USt dort anmelden und abführen. Das hat den relativen Vorteil, dass er auch die im Zusammenhang mit den Seminaren anfallende Vorsteuer ohne den Trallala mit Vorsteuervergütungsverfahren ganz schlicht über die USt-Voranmeldungen geltend machen kann.

  • Es täte mich übrigens nicht gar so sehr überraschen, wenn sich da per Kuhhandel vulgo „Billigkeit“ erreichen ließe, dass einheitlich alle Umsätze aus den Seminaren auf diesem Weg umsatzversteuert werden. Falls nicht, muss sich der Veranstalter der Seminare für jeden einzelnen Teilnehmer einen Nachweis der Unternehmereigenschaft (z.B. USt-Identifikationsnummer - im Bereich Gesundheit keinesfalls Gewerbeanmeldung, wie das von einigen online-Helden falsch gehandhabt wird) vorlegen lassen und nach dieser Maßgabe entscheiden, wie er fakturiert.

Schöne Grüße

MM

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