Wie und ob Wegerecht und Abwasserleitungen verlegen?

Zu folgender Situation stehen verschieden Fragen im Raum:smiley:as Ehepaar AB hat ein Grundstück, auf dem ein Wege- und Überfahrrecht für C eingeräumt wurde, der das hinterlegende Grundstück (von C) somit erreichen kann (notarielles bestätigtes Schreiben von 1980)

Zwischenzeitlich wohnt D auf dem hinteren Grundstück, wobei E nicht sagen kann in welchen Bezug C und D standen / stehen.  (beide haben aber einen unterschiedlichen Nachnamen, und E geht davon aus, dass D das Grundstück irgendwann mal von C erworben hat).

Nun hat  E das Grundstück von einer Erbengemeinschaft erworben, mit dem Wissen das ein Wege- und Überfahrrecht im Grundbuch eingetragen ist .

Bei der Sichtung der Unterlagen stellt E fest, dass der Eintrag des Wege- und Überfahrrecht aktuell vom März 2015 ist. Zu diesem Zeitpunkt jedoch lebten das Ehepaar AB gar nicht mehr. Im Grundbuchamtauszug wir auf ein notarielles Bewilligungsschreiben von 1980 hingewiesen. Im Bewilligungsschreiben wird von einer Vereinbarung zwischen AB und C geschrieben, dass ein Wege- und Überfahrrecht eingeräumt wurden ist. Die Kosten für Unterhaltung wurden dort mit 50:50 vereinbart (hängt wahrscheinlich damit zusammen das AB und C bzw dann D den Weg zu fast gleicher Länge benutzten). Die Eheleute AB gestatten C und seinen Rechtsnachfolgern diese Recht.

Zum weiteren kommt hinzu, dass die Abwasserleitung mit Abwasserschacht von D ebenfalls über das Grundstück von AB bzw. jetzt von  E verläuft. Diese liegt zwischen dem jetzigen Weg und der östlichen Grundstücksgrenze unter einem Rasenstreifen. Lt. Aussage von D wurde die Leitung jedoch nur ca. 60cm tief verlegt, da bei der Beantragung (durch einen Planer oder Ingenieur) ihm „gesagt“ wurden sei, dass dieses Stück des Grundstücks „Gartenland“ sei, und eine besondere Tiefe nicht erforderlich sei.

Bedeutet jetzt aus der Sicht von E, dass D ca. 1/3 das Grundstücks von E „in Beschlag“ hat und dieser Teil durch E nicht wirklich sinnvoll nutzbar ist.

Das ist der Stand bis heute.

Nun möchte der Käufer E den ungünstig angelegten Weg (er verläuft fast mittig über das Grundstück) verlegen.
Gründe hierfür sind:

  • E hat einen Hund, der auf dem Grundstück laufen gelassen werden soll (somit möchte er das komplette Grundstück soweit einzäunen, dass der Hund nicht davon laufen kann)
  • der z.Zt. angelegte Weg liegt so dicht am Haus, dass beim Hausumbau (der in nächster Zeit ansteht) Schwierigkeiten entstehen können (wenn z.Bsp. ein Gerüst angestellt werden muss oder Baugerät abgestellt werden muss), so dass die Durchfahrt für D behindert werden könnte (dies soll damit auch verhindert werden, um Ärger zu vermeiden)
  • das Grundstück (der Gartenbereich ) umgestaltet werden soll, dass eine sinnvolle Nutzung möglich ist
  • der neue Weg soll an der östlichen Grenze verlaufen, wo auch die Abwasserleitung liegt (D meint jedoch, dass dies nicht möglich sei, da die Leitung auf Grund der geringen Verlegetiefe nicht befahrbar sei

Nun tauchen für folgende Fragen auf:

  1. Wie kann ein Eintrag im Grundbuch erfolgen wenn AB tot ist (D sagt, er habe das selbst (also D) nachtragen lassen) - ist so was möglich?
  2. Wie tief muss die Abwasserleitung liegen, wenn diese durch AB genehmigt wurden ist? Muss diese so tief liegen das sie auch befahrbar ist? (davon steht nirgends etwas beschrieben)
  3. Wer trägt die Kosten für die Verlegung (tiefer oder auch anderer Stelle) der Abwasserleitung, wenn diese nicht ordnungsgemäß verlegt ist?
  4. Muss D akzeptieren das der Weg verlegt wird und hat er Anspruch auf eine gewisse Breite und Beschaffenheit des neuen Weges (im Grundbuch und auch auf dem Schreiben von 1980 ist nichts dazu beschrieben, wie wo und aus was)
  5. Kann D Ansprüche an die Beschaffenheit  das Weges stellen - oder kann E einfach z.Bsp. Rasengittersteine auf den vorhandenen Rasenstreifen verlegen. Oder muss sich E überhaupt mit der Erstellung des neuen Weges beschäftigen
  6. Wer muss die Kosten des neuen Weges tragen, wenn der neue Weg nur noch ausschließlich durch D benutzt wird (da E einen anderen Weg benutzen wird)?
  7. Wer ist für die Instanthaltung des neuen Weges zuständig (Winterdienst, Umkrautbeseitigung, Ausbesserungen etc.)?

Hallo!

Man versteht erst wer „E“ ist wenn man alles durchliest. Sonst taucht E mitten im Text unverhofft auf.

Ich gehe mal nicht auf Frage 1) ein. Es sei dahingestellt ob man die nur notariell vorliegende Vereinbarung zum Wege-und Leitungsrecht auch einseitig ins Grundbuch eintragen lassen kann.
Tendenz JA.

zu 2)  60 cm wäre durchaus ausreichend, hier geht es nicht um Frostfreiheit wie bei Trinkwasserleitungen. Und wenn zum Errichtungszeitpunkt nicht absehbar war, es wird einmal überbaut oder Zufahrt ?
zumal man sich ja die Tiefe nicht beliebig aussuchen kann, kann sein, man muss so flach gehen, weil die Übergabestelle Straße (Öffentlicher Kanal) hoch liegt.

Anmerkung : wo laufen denn die übrigen Versorgungsleitungen ? Frischwasser, evtl. Gas, Elektro und Telefon für den Hinterlieger D ?

Eine PKW Zufahrt trägt das Rohr bei 60 cm Überdeckung.  Es ist ja auch im Gefälle verlegt, kommt darauf an wo die 60 cm sind. In der Regel wächst die Tiefe je Meter Rohrstrecke um 1 cm Richtung Straße an.

Zu 4)  es ist sicherlich im Grundbuch kein Lageplan mit eingezeichneter Leitung und Zufahrt vorhanden ?  Dann ist im Grunde auch nur die Zufahrmöglichkeit als solches festgeschrieben.  Mindestbreite sicherlich aus den normalen Anforderungen damit es für PKW nutzbar ist, also mind. 2,50 bis 3,0 m breit und ausreichend befestigt .
Pflaster,Schotter,Rasengittersteine wäre sicherlich OK.  Es muss aber auch für Fußgänger nutzbar sein(denn es ist doch auch Fußweg zum Grundstück D ?)

Sollte es doch einen Lageplan haben, dann gilt der und kann m.E. nur einvernehmlich zw. E und D geändert werden. Auch müsste man sich über die Kostenfrage einigen.

zu 6) der Weg für D ist ja vorhanden. Wer will ihn verlegen ?  Dann muss auch derjenige bezahlen,also E.

zu 7)  Es gibt doch die 50/50 Vereinbarung. Die gilt auch weiterhin.  Auch E muss m.E. seinen Anteil am neuen Weg tragen, denn er hat es ja veranlasst.

Anmerkung : eine zweitweilige Sperrung oder Erschwernis während Baumaßnahmen muss D hinnehmen. Also Gerüst wäre kein Problem für einige Wochen. Notfalls muss er eben vorne parken.
Nur deswegen vorsorglich die Zufahrt auf andere Grundstücksseite verlegen ? Oder wegen des Hundes ?  Da sollte man andere Möglichkeiten finden.

MfG
duck313

Hallo,
auch mir erschließt sich nicht, wer E ist. Der Rechtsnachfolger von C/D oder der von AB?

  1. Wie kann ein Eintrag im Grundbuch erfolgen wenn AB tot ist
    (D sagt, er habe das selbst (also D) nachtragen lassen) - ist
    so was möglich?

Ja, eine Eintragungbewilligung verjährt erst nach 10 Jahren (siehe §196 BGB).
Außerdem kann jeder jederzeit sein Grundstück mit einem Recht belasten, er darf dann aber in der Eintragungsbewilligung niemanden außer sich selbst bzw. den Grundstückseigentümer zu irgendwas (schildrechtlich) verpflichten. Ob das hier passiert ist, erschließt sich nicht.

  1. Wie tief muss die Abwasserleitung liegen, wenn diese durch
    AB genehmigt wurden ist? Muss diese so tief liegen das sie
    auch befahrbar ist? (davon steht nirgends etwas beschrieben)

Das kommt darauf an, welche Rechte an der Fläche kumulieren. Grundsätzlich sollte eine Abwasserleitung frostfrei verlegt werden, das setzt eine Mindesttiefe von 50 bis 60 cm voraus. Die Befahrbarkeit richtet sich dann eher nach der Belastung der Oberfläche (einfacher Fahrweg oder Befahrbarkeit für Feuerwehr und Müllabfuhr zB).

  1. Wer trägt die Kosten für die Verlegung (tiefer oder auch
    anderer Stelle) der Abwasserleitung, wenn diese nicht
    ordnungsgemäß verlegt ist?

Wenn er noch greifbar ist der Verursacher, ansonsten der Eigentümer der Leitung.

  1. Muss D akzeptieren das der Weg verlegt wird und hat er
    Anspruch auf eine gewisse Breite und Beschaffenheit des neuen
    Weges (im Grundbuch und auch auf dem Schreiben von 1980 ist
    nichts dazu beschrieben, wie wo und aus was)

Ich weiß nicht, wie hier D zu E stehen soll. Grundsätzlich kann der Grundstückseigentümer nach §1023 BGB eine Verlegung verlangen.
Anspruch auf eine gewisse Breite oder Beschaffenheit gibt es „nicht wirklich“, wenn beides aus der Eintragungsbewilligung nicht hervorgeht. Im Zweifel bzw. Streitfall bestimmt beides ggf. ein Amtsrichter - zB anhand der Rechtsprechung zum Notwegerecht oder anhand der bauordnungsrechtlich erforderlichen (und seinerzeit häufig vom Grundstückseigentümer „mitgenehmigten“!) Mindestbreite.

  1. Kann D Ansprüche an die Beschaffenheit  das Weges stellen -
    oder kann E einfach z.Bsp. Rasengittersteine auf den
    vorhandenen Rasenstreifen verlegen. Oder muss sich E überhaupt
    mit der Erstellung des neuen Weges beschäftigen

Siehe oben. Das kommt auf die Eintragungsbewilligung und die genauen Rechtsverhältnisse an.

  1. Wer muss die Kosten des neuen Weges tragen, wenn der neue
    Weg nur noch ausschließlich durch D benutzt wird (da E einen
    anderen Weg benutzen wird)?

Siehe oben. Das kann ohne genaue Kenntnis von Wortlaut der Eintragungsbewilligung und der Lage vor Ort nicht beantworten.

  1. Wer ist für die Instanthaltung des neuen Weges zuständig
    (Winterdienst, Umkrautbeseitigung, Ausbesserungen etc.)?

Grundsätzlich derjenige, der dies in der Eintragungsbewilligung übernommen hat. Ansonsten siehe §1021 BGB oder das Gemeinschaftsrecht des BGB (ansich der 745 BGB, siehe aber auch §1024 BGB). Dazu kommt es sehr auf die Örtlichkeit an.

„Ganz ehrlich“: Solche Fälle sind extrem abhängig von der Situation vor Ort und den zu den heutigen Rechtsverhältnissen führenden Verträgen und Grundbuchunterlagen sowie ggf. Baugenehmigungsunterlagen. Im Streitfall landet sowas in der Regel eh (zu anfangs) vor einem Schiedsgericht. Wenn man sich die Sichtung nicht zutraut und ein Streitfall droht, ist ein örtlicher Notar ggf. der bessere Ort zum Fragen als das www!

Gruß vom
Schnabel