ich glaube zu wissen, daß (bei quartalsweiser ust.-vorauszahlung) die geleisteten ust.-vorauszahlungen IV des vorjahres und I-III des lfd. jahres den gewinn eines unternehmers (E/A-rechner) mindern.
ich glaube weiterhin zu wissen, daß bei der ust.-erklärung die geleisteten ust.-vorauszahlungen I-IV des vorjahres addiert werden, mit der tatsächlichen ust.-schuld verglichen werden, und die differenz gezahlt / gutgeschrieben werden muß.
wie verhält es sich aber wenn ich während des lfd. jahres eine ust.-nachzahlung hatte, weil ust.-voranmeldungen I-IV des vorjahres nicht die ganze ust.-schuld abgedeckt hatten?
wirkt sich diese gewinnmindernd auf das lfd. jahr aus?
wird diese nachzahlung bei der nächsten ust.-erklärung zusammen mit den ust.-voranmeldungen I-IV des lfd. jahres addiert?
(schäme mich: da war doch ein Termin zu vereinbaren?)
wie verhält es sich aber wenn ich während des lfd. jahres eine
ust.-nachzahlung hatte, weil ust.-voranmeldungen I-IV des
vorjahres nicht die ganze ust.-schuld abgedeckt hatten?
wirkt sich diese gewinnmindernd auf das lfd. jahr aus?
Beim Überschussrechner: Ja. Immer dann, wenn das Geld geflossen ist (bzw. durch die FinKa umgebucht wurde)
wird diese nachzahlung bei der nächsten ust.-erklärung
zusammen mit den ust.-voranmeldungen I-IV des lfd. jahres
addiert?
Nein. Alle „erklärten“ Zeiträume sind abgeschlossen und haben keine Auswirkung auf folgende Zeiträume.
Grundsätzlich also trennen:
Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer immer auf der Grundlage des Jahres beziehen, das sie betrifft, keine Verrechnung zwischen verschiedenen Jahren.
Umsatzsteuer in die Überschussrechnung aufnehmen immer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung läuft, unabhängig von dem Jahr, für das die Zahlung ist.
(schäme mich: da war doch ein Termin zu vereinbaren?)
ach was … quatsch! hätte ja auch nochmal nachhaken können
noch ne frage:
was macht der überschussrechner, wenn z.b. ein laptop für 1000 euro + mwst. kauft und über 5 jahre linear abschreibt:
[x] kauf als betriebsausgabe i.h.v. 1000 euro gewinnmindernd ansetzen
[x] abschreibung als betriebsausgabe i.h.v. 200 euro gewinnmindernd ansetzen
[x] vst. i.h.v. 160 euro zahllastmindernd ansetzen
irgendwas an meiner rechnung kann wohl nicht stimmen, sonst hätte ich den laptop nach 5 jahren doppelt gebucht, oder?
noch ne frage:
was macht der überschussrechner, wenn z.b. ein laptop für 1000
euro + mwst. kauft und über 5 jahre linear abschreibt:
[x] kauf als betriebsausgabe i.h.v. 1000 euro gewinnmindernd
ansetzen
[x] abschreibung als betriebsausgabe i.h.v. 200 euro
gewinnmindernd ansetzen
[x] vst. i.h.v. 160 euro zahllastmindernd ansetzen
Vom System her ist 2 und 3 richtig.
1 kannst Du vergessen, da Anschaffungskosten über 410€ GWG-Grenze, somit ist das Laptop über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
Die Nutzungsdauer lt. amtlicher Tabell beträgt aber für Computer 3 Jahre, d.h. Jahresabschreibung wäre 333 € (ausser du möchtest länger abschreiben). Ab 2004 muss die Abschreibung aber monatsgenau genommen werden, d.h. bei Anschaffung im Oktober 2004 bleibt für 2004 eine Abschreibung von 3/12 x 333 € = 83,25 €.
noch ne frage:
was macht der überschussrechner, wenn z.b. ein laptop für 1000
euro + mwst. kauft und über 5 jahre linear abschreibt:
[x] kauf als betriebsausgabe i.h.v. 1000 euro gewinnmindernd
ansetzen
no way
[x] abschreibung als betriebsausgabe i.h.v. 200 euro
gewinnmindernd ansetzen
richtig
[x] vst. i.h.v. 160 euro zahllastmindernd ansetzen
richtig - die 160 e sind aber auch als betriebsausgabe im moment der zahlung zu erfassen - die erstattung der ust vom fa dann wieder als betriebseinnahme…
gruß vom inder
irgendwas an meiner rechnung kann wohl nicht stimmen, sonst
hätte ich den laptop nach 5 jahren doppelt gebucht, oder?
Eine Frage dazu:
Wenn jemand ein kleines Gerwerbeli mit Mehrwertsteuer betreibt und dem Staat Anfang Januar 2005 für das Vorjahr (2004) z. B. 300 EUR USt zahlen muss und das dann auch am 15.1.2005 tut -
Mindert das dann den Gewinn des Jahres 2004 (dazu gehört es ja noch) oder des Jahres 2005 (da wird es gezahlt)?
In den bisherigen Jahren hat das Finanzamt es
akzeptiert, dass die Zahlung noch zum alten Jahr gerechnet
wurde.
Hierzu gibts verschiedene mögliche Erklärungen: (1) um den nicht sehr umfangreichen Fall kurz und knackig zu erledigen, ist nur die übliche mehr oder weniger oberflächliche Plausibilitätsprüfung nach Augenschein und keine Abstimmung mit der FinKa erfolgt. (2) da die Verschiebung systematisch jedes Jahr beobachtet wurde, ließ mans bei der Veranlagung dabei, anstatt jedes Jahr einen neuen von der Erklärung abweichenden Bescheid rauszugeben, was dem Fiskus viel weniger gebracht als gekostet hätte. (3) es ist niemandem aufgefallen: Schließlich werden die Bankauszüge nicht bei der Veranlagung geprüft.
Ein Rattenschwanz wird daraus aber im Fall einer Betriebsprüfung: Die dann zu Recht nicht als Ausgabe nerkannte Zahlung aus dem Folgejahr in dieses Folgejahr reinzukriegen, wenn der Bescheid rechtskräftig ist und das Folgejahr nicht zum Prüfungszeitraum gehört, ist nicht ausgeschlossen, aber es erfordert einen Schluck Akrobatik.