Wie verbindlich ist ein Baufinanzierungs-Konditionsangebot durch einen Kreditvermittler?
Anhand des folgenden Beispiels interessiert mich ob eine verbindliche Konditionsabsprache zustande gekomment ist:
Angenommen am 9.November wird von einem Direkt-Baufinanzierungs-Kreditvermittler ein „verbindliches Konditionsanbebot“ für eine Baufinanzierung angeboten. Dieses berücksichtigt eine Bindungsfrist bis 15.Nov 23.59Uhr, d.h. bis dahin mus das Angebot rechtsverbindlich unterzeichnet mit den geforderten Unterlagen per Post/Fax angeommen werden.
Die rechtsverbindliche Unterzeichnung und Weiterleitung der geforderten Unterlagen erfolgt per e-mail am 12 November.
Am 26 November werden weitere (zuvor nicht nachgefragte) Unterlagen angefordert. Wegen Urlaubsabwesenheit erfolgt die Beantwortung und Weiterleitung der nachträglich geforderten Unterlagen am 29 November.
Ohne weitere Informationen werden die Kreditverträge von dem Kreditinstitut von dem der Kreditvermittler zuvor die Konditionen angeboten hatte, am 7.Dezember zugesandt. Die angegebenen Konditionen sind jedoch nunmehr deutlich teurer.
Nun die Fragen:
Sind die Konditionen zuvor rechtsverbindlich abgeschlossen worden (Angebot und Annahme gem. BGB?)?
Hat man gesetzlichen Anspruch auf die ursprünglich niedrigeren Konditionen? Was wäre dann die Grundlage auf die man sich berufen kann?
Vielen Dank für die Unterstützung für eine sicherlich und hoffentlich aussergewöhnliche Fragestellung mit Blick auf die Vertrauenswürdigkeit von Kreditvermittler, Vertragssicherheit bei Konditionsangeboten sowie der Zusammenarbeit zwischen Kreditvermittler und Kreditinstitut!
darauf zu antworten ist so nicht möglich. Das ist ein klarer Fall für einen Fachanwalt für Vertragsrecht.
Keine Pseudoexpertenratschläge annehmen. Aber im Grunde sind die Fristen bindend. Deshalb dearauf beharren und notfalss mit juristischen Konsequenzen drohen.
Auf jeden Fall juristisch vorgehen. Notfalls über Schuldnerberatung. Da sind Kredithaie am Werk.
Nicht wirklich mein Bereich, aber ein „Angebot“ ist ein „Angebot“ und dies bedeutet in der Regel das der „Anbieter“ die genannten Konditionen bis Zeitpunkt X einhalten muss.
Per EMail und Rechtsverbindlich? Das halte ich für recht unmöglich!
Entsprechend würde ich mal schätzen das diese Sache nichtig ist. Eine rechtsverbindliche Unterschrift per EMail gibt es nicht und wenn man ein angebot nicht annimmt, so entsteht auch kein Vertrag.
wie bereits angenommen gilt grundsätzlich das Prinzip: Angebot + Auftragsannahme = geschlossener Vertrag.
Wenn keine Preise / Konditionen im Angebot standen, hätte man diese Infos sich vor Unterzeichnung geben lassen müssen. Verwunderlich ist jetzt nur, dass du schreibst, dass die Konditionen sich zu deinem Nachteil verändert hätten - in deinem Beispiel. Somit müsstest du also Kenntnis über andere Konditionen gehabt haben.
Wenn nun der Vertrag andere Konditionen ausweist, wie das Angebot des Vermittlers, so kannst du diesen Vertrag als nichtig erklären lassen.
Hallo!
Interssant wäre, was auf dem Anschreiben der zugesandten Unterlagen steht. Dort sollte genau aufgezeigt sein, unter welchen Umständen ein Vetrag zustande kommt.
Ohne aber diesen Inhalt zu kennen, ist m.E. das Angebot absolut bindend, da es rechtzeitig am 12. Nov. vom Kreditantragsteller zurückgeschickt wurde. Dass der nun zugeschickte richtige Kreditvertrag andere Angaben enthält, ist oft eine Art Firmenpolitik. Bitte schriftlich die Konditionen anmahnen und auf Zusendung neuer, richtiger Unterlagen laut Angebot anfordern. fertig. Oder hattest du schon den Kreditvertrag unterschrieben, ich meine nicht das Kreditangebot???
Ole
persönl. Bemerkung: Über diese Art und Weise, die Konditionen nicht laut Angebot zu gestalten, kann ich ein Lied singen. Ausrede war immer, dass der Kreditvertrag in der Zentrale ausgefertigt wird und wahrscheinlich ein Informationsdefizit vorlag. Fest steht: ein verbindliches Angebot ist eben verbindlich.
in diesem Beispiel hatte der Interessent lediglich Kontakt zu dem Vermittler, nicht zur Bank. Schon aus diesem Grund kann kein verbindliches Angebot zwischen Bank und Interessenten zustande gekommen sein. Dass der Vermittler nicht befugt ist, Willenserklärungen für den Darlehensgeber abzugeben, muss aus den Vorvertraglichen Informationen hervorgehen, die der Vermittler dem Interessenten zu erteilen hat.
Dass der Vermittler vielleicht nicht gründlich gearbeitet hat, als er dem Interessenten die beizubringenden Unterlagen genannt hat, ist eine andere Geschichte, betrifft jedoch lediglich das Verhältnis zwischen diesen beiden.
Hallo. Grundsätzlich gelten die AGB des Kreditvermittlers. Wenn jedoch das Angebot innerhalb der geforderten Frist angenommen wurde und die Annahme ist durch Übersendung eines eMails ausreichend, müssen auch die Konditionen gelten, die zuvor verhandelt wurden. Wenn nach Vertragsschluß weitere Unterlagen zur Bearbeitung angefordert werden, schließen diese die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses nicht aus. Man kann jetzt entweder auf die Wirksamkeit des ersten Vertrages bestehen (evtl. unter Einschaltung des kreditgebenden Institutes) oder vom Vertrag kostenfrei zurücktreten. Wichtig ist in jedem Fall, daß man die fristgerechte Rücksendung/Unterzeichnung des Vertrages beweisen kann (Eingangsbestätigung).
Hallo, so wie von Ihnen geschildert, dürften Sie im Recht sein und eine gegenseitige Willenserklärung (zumal durch Anforderung weiterer Unterlagen) geschaffen worden sein. Die explizite Nennung eines „verbindlichen Konditionsangebot“ ist auch fast unmöglich über AGB`s auszuhebeln. Die grundsätzliche Frage ist doch, auf was beruft sich der Vermittler um nun nicht mehr an den Konditionen festzuhalten? Ansonsten, da es sich ja bei Darlehen um langfristige finanzielle Bindungen handelt, wo selbst kleine Prozenteinheiten über die Laufzeit viel Geld ausmacht, bedienen Sie sich der Hilfe eines Anwalts für Vertragsrecht. Das rechnet sich allemal und die Einschaltung eines Anwalts wirkt manchmal Wunder.
Vielen Dank für die Frage!
Ein Darlehensangebot ist i.d.R. vorbehaltlich der zu prüfenden Unterlagen. Aus meiner Sicht hat sich der Kreditvermittler dahingehend übernommen, Ihnen ein verbindliches Angebot ohne diese vollständige Unterlagenprüfung zuzusenden. Ich glaube auch nicht, dass er durch ein Kreditinstitut dazu autorisiert war. Insofern wird die Durchsetzung der Konditionen gegenüber der Bank schwierig werden. Zivilrechtlich wäre der Vermittler aus meiner Sicht (keine Rechtsberatung!) zum Schadenersatz angreifbar. Verbindlich wird erst ein zugesendeter Darlehensvertrag und auch erst dann, wenn Sie ihn unterschrieben und zum Termin zurückgeesendet haben.
Hallo, und vielen Dank für das Vertrauen, mich angesprochen zu haben.
Um genau Stellung beziehen zu können müsste ich wissen, ob Euch das verbindliche Konditionsangebot vom Vermittler oder von der Bank ÜBER den Vermittler genannt wurde.
Sofern es Euch NICHT AUFLAGENFREI auf Bankbriefbogen genannt wurde habt Ihr meiner Meinung nach keine rechtliche Handhabung gegen die Bank, auf eine rechtsverbindliche Konditionsansprache zu pochen.
Die Bank wird sich immer darauf berufen, am 9. Nov. KEINE prüfungsrelevanten Unterlagen für eine VERBINDLICHE Darlehensprüfung und somit eine VERBINDLICHE Konditionsnennung, die ja in Abhängigkeit zur Prüfung steht, im Besitz gehabt zu haben. Ergo war der Bank gar nicht möglich, verbindliche Konditionen am 9. Nov zu nennen, da sie ja am 9. Nov gar nicht prüfen konnte.
Mit einem Kreditvermittler können trotz seines „Angebotes“ (in meinen Augen eher eine Konditionsnennung VORBEHALTLICH der endgültigen Prüfung)keine rechtsverbindlichen Konditionsabsprachen getroffen werden. Und somit gibt es m.E. nach auch keinen gesetzlichen Anspruch.
Also, verbindliche Zusagen sind einzuhalten und Rechtens. Allerdings hätten dann alle Unterlagen (auch die vorab nicht geforderten) vorliegen müssen. Diese Tatsache lässt sich bestimmt in den Allg. Geschäftsbedingungen nachlesen. Somit wurde die Verbindlichkeit der zugesagten Konditionen ausgehebelt. Diese unschöne Vorgehensweise der Vermittler wird leider noch viel zu oft praktiziert um Kunden zu locken, ist aber aufgrund der AGB nicht angreifbar.