Hallo,
verstehe ich das richtig, dass dieser Vorvertrag vom Bewerber gegengezeichnet wurde?
Ein Vorvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Parteien zum Abschluss eines Hauptvertrags mit schuldrechtlich bindendem Inhalt verpflichtet. Die Wirksamkeit eines Vorvertrags setzt voraus, dass die Essentialia des Hauptvertrags inhaltlich bestimmt oder gemäß §§ 157, 315 ff. BGB bestimmbar sind (z.B. bei tarifgebundenen Arbeitgebern Entgelte auch aus diesen folgen können, ohne dass diese im Vorvertrag Erwähnung finden müssten). Dazu fehlt es hier an Angaben, daher kann man die Frage noch nicht abschließend beantworten.
Ein Vorvertrag ist nicht sehr verbreitet, er kommt vor allem bei Berufsgruppen in Betracht, in denen die Parteien schon längere Zeit vor der Tätigkeitsaufnahme gebunden sein wollen, den Vertrag jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt schließen, wie zB bei Künstlern, Wissenschaftlern und leitenden Angestellten. Hier sind individuelle Abreden in größerem Umfang üblich. Es kommt aber auch vor, dass zum Mittel des Vorvertrags gegriffen wird, weil noch eine Gesundheitsuntersuchung oder die Beteiligung des BR aussteht.
Durch Vorvertrag können sich ggf. einklagbare Verpflichtungen zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrags bzw. zur Annahme eines entsprechener Angebotes ergeben. Dazu müssen diese Verpflichtungen aber auch konkret geregelt sein, was hier mangels näherer Angaben zum Wortlaut des Vorvertrages nicht beurteilt werden kann.
Aus dem Vorvertrag kann - neben dem Einklagen des Abschlusses des eigentlichen Arbeitsvertrages, was aber recht sinnlos ist, wenn dieser ein frühzeitiges Kündigungsrecht vorsieht - auch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, wenn die Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrags während der Laufzeit des Vorvertrags schuldhaft nicht erfüllt wird.
Die Kündigung des Vorvertrages kommt nicht in Betracht, da es sich bei einem Vorvertrag nicht um ein Dauerschuldverhältnis handelt, sondern um eine einmalige Leistungspflicht, gerichtet auf den Abschluss eines Hauptvertrags (LAG Hamm Urteil vom 29.10.1985 in Betriebsberater 1986, 667, 668).
Da eine Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung ebenso ausscheiden wird wie es auch an einem vereinbarten Rücktrittsrecht fehlen wird (denn das würde ja kein Arbeitgeber anbieten), kann höchstens nach den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 323, 324, 326 BGB ein gesetzliches Rücktrittsrecht (d.h. z.B. bei Nichterfüllung des Vorvertrages durch die Gegenseite) ausgeübt werden.
Jedoch steht dem Abschluss eines Hauptvertrags der Einwand der Unzumutbarkeit entgegen, wenn ein Grund zur fristlosen Kündigung des Hauptvertrags vorliegt. Doch eine andere Stelle zu haben, ist natürlich kein solcher Grund.
VG
EK