Hallo LaLorona,
all das ist doch gar nicht schwer!
pass auf :
Über das 18. Lebensjahr hinaus kommt eine Zahlung der Vollweisenrente gemäß § 48 Abs. 4 SGB VI längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht, bei:
* Schulausbildung oder Berufsausbildung,
* Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres,
* einer Behinderung, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Empfänger einer Waisenrente müssen nach Vollendung des 18. Lebensjahres dem Rentenversicherungsträger entsprechende Nachweise vorlegen und ggf. auch Einkommensänderungen anzeigen und die antraggstellung ggf. neu durchführen.
zur Beantragung von Kindergeld musst du dich zwingend im Jobcenter als Ausbildungssuchend melden und aktive Suche nach Ausbildungstellen auf aufforderung nachweisen. Tust du das besteht Kindergeldberechtigung!
Du wirst mit deinem FReund zusammen als Bedfarfsgemeinschaft gerechnet, da ihr in der Tat länger als 1 Jahr zusammen seid! Euch stehen statt einzelnen je 364 euro Regelsatz nur jedem 328 Euro Regelsatz zu, da gemeinsames wirtschaften nunmal günstiger ist (energie für Kochen wird nur 1x benötigt etc…) als allein.
Die Miete wird bezahlt solange sie im Rahmen der Mietobergerenzen deiner Stadt liegt. Die Energiekosten werden um 6% vermindert auch übernommen.
Die Leistung, die Du beantragt hast heisst offiziell nicht „Hartz IV“ sondern Arbeitslosengeld II (kurz: ALG II) und das „Arbeitsamt“ gibt es schon jahrelang nicht merh. Es heisst jetzt „Agentur für Arbeit“, die ist aber auch gar nicht zuständig für dich, sondern das „Jobcenter“!
Alles was Du im Antrag nicht genau beantworten kannst tackere als geschriebenen Zettel auf das Formular und besorge dir einen „persönlichen Antragsabgabetermin“ in der Leistungsabteilung. Dann kannst Du nochmal alle Fragen stellen und alles gemeinsam mit deinem Sachbearbeiter besprechen, was die noch brauchen.
Alle eure Einkünfte werden grundsätzlich zusammen genommen. und dem „BEdarf“ gegenüber gestellt. Wenn dann eine Differenz rauskommt gibt es für Euch die Differenz als ALG II-Leistung. Falls euere Einkommen Bedarfsdeckend sind, dann gibt es einen Ablehnungsbescheid.
Den Bedarf rechnet euch das Jobcenter aus. = grob: Regelsatz x2 + Miete + Heizkosten,.
Gruß Gwenhyfar