Wie verhält sich in diesem Falle Hartz IV?

Hallo LaLorona,

all das ist doch gar nicht schwer!

pass auf :

Über das 18. Lebensjahr hinaus kommt eine Zahlung der Vollweisenrente gemäß § 48 Abs. 4 SGB VI längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht, bei:

* Schulausbildung oder Berufsausbildung,
* Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres,
* einer Behinderung, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Empfänger einer Waisenrente müssen nach Vollendung des 18. Lebensjahres dem Rentenversicherungsträger entsprechende Nachweise vorlegen und ggf. auch Einkommensänderungen anzeigen und die antraggstellung ggf. neu durchführen.

zur Beantragung von Kindergeld musst du dich zwingend im Jobcenter als Ausbildungssuchend melden und aktive Suche nach Ausbildungstellen auf aufforderung nachweisen. Tust du das besteht Kindergeldberechtigung!

Du wirst mit deinem FReund zusammen als Bedfarfsgemeinschaft gerechnet, da ihr in der Tat länger als 1 Jahr zusammen seid! Euch stehen statt einzelnen je 364 euro Regelsatz nur jedem 328 Euro Regelsatz zu, da gemeinsames wirtschaften nunmal günstiger ist (energie für Kochen wird nur 1x benötigt etc…) als allein.

Die Miete wird bezahlt solange sie im Rahmen der Mietobergerenzen deiner Stadt liegt. Die Energiekosten werden um 6% vermindert auch übernommen.

Die Leistung, die Du beantragt hast heisst offiziell nicht „Hartz IV“ sondern Arbeitslosengeld II (kurz: ALG II) und das „Arbeitsamt“ gibt es schon jahrelang nicht merh. Es heisst jetzt „Agentur für Arbeit“, die ist aber auch gar nicht zuständig für dich, sondern das „Jobcenter“!

Alles was Du im Antrag nicht genau beantworten kannst tackere als geschriebenen Zettel auf das Formular und besorge dir einen „persönlichen Antragsabgabetermin“ in der Leistungsabteilung. Dann kannst Du nochmal alle Fragen stellen und alles gemeinsam mit deinem Sachbearbeiter besprechen, was die noch brauchen.

Alle eure Einkünfte werden grundsätzlich zusammen genommen. und dem „BEdarf“ gegenüber gestellt. Wenn dann eine Differenz rauskommt gibt es für Euch die Differenz als ALG II-Leistung. Falls euere Einkommen Bedarfsdeckend sind, dann gibt es einen Ablehnungsbescheid.
Den Bedarf rechnet euch das Jobcenter aus. = grob: Regelsatz x2 + Miete + Heizkosten,.

Gruß Gwenhyfar

Hallo LaLorona,
hast Du den Stellen von denen Du Waisenrente und Kindergeld beziehst bereits mitgeteilt, dass Du nicht mehr in Ausbildung bist? Wenn nicht wird es Zeit, damit die Überzahlung (und damit die Rückforderung) nicht zu hoch wird.
Meines Wissens hast Du nur Anspruch auf Waisenrente und Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Bedingungen kannst Du beides auch länger bekommen, z.B. wenn Du eine Ausbildung machst. Diese Voraussetzung ist aber weggefallen (Ausbildung wurde abgebrochen), sodass keine Ansprüche mehr bestehen. In bestimmten Fällen kann aber der Anspruch fortbestehen, wenn es sich um eine Unterbrechung von maximal 4 Monaten handelt (z.B. Ausbildung bis März 2011 und ab Juli 2011 Ableistung eines FSJ). Wie das aber genau zusammenhängt müsstest Du vor Ort bei den entsprechenden Ämtern erfragen. Auf jeden Fall ist Eile geboten. Auch das FSJ sollte möglichst schnell angetreten werden, um die 4-Monatsfrist zu nutzen.

Also: Unbedingt Berechtigung zum Bezug von Vollwaisenrente und Kindergeld bei den entsprechenden Stellen abklären und vor allem diese über die abgebrochene Ausbildung informieren. Gleichzeitig darauf hinweisen, dass ein FSJ (freiwilliges soziales Jahr) geleistet werden soll und ab wann; liegt schon ein entsprechender Vertrag vor, diesen dann direkt mit zum Termin nehmen.

Weiterhin fragst Du, ob Dein Freund auch Geld vom Jobcenter bekommt.
Nach Eurem Zusammenzug kann man Euer dann gemeinsames Einkommen faktisch nicht mehr trennen, da ihr als Bedarfsgemeinschaft zählt. Zunächst wird der Bedarf errechnet (für jeden von Euch 90 % von 364 € + Kosten der Unterkunft = 656 € + KdU). Hierzu können noch Mehrbedarfe berücksichtigt werden. Von dem sich ergebenden Bedarf Eurer Bedarfsgemeinschaft wird nun das Einkommen das Ihr zusammen erzielt abgezogen. Als Einkommen werden zunächst alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert herangezogen, d.h. auch die Unterstützung Deines Freundes durch seine Eltern sind anzugeben. Von diesen Einnahmen sind bestimmte Beträge – insbesondere zweckgebundene Leistungen – anrechnungsfrei. Wie das bei Euch gehandhabt wird kann ich so nicht beurteilen; vielleicht habt Ihr ja so was wie ein Arbeitslosenzentrum bei Euch in der Nähe – einfach mal googln oder hier Arbeitslosenselbsthilfe Wedel informieren.

Als Alleinstehender erhält man 100 % der Regelleistung – also 364 €. Da in den Hartz 4 Gesetzen davon ausgegangen wird, dass der Haushaltsvorstand alle allgemeinen Kosten trägt und der Partner daher nicht soviel Aufwendungen hat (in der Regel wird zusammen gekocht und nicht jeder für sich etc.), wurde der Satz des Partners mit 80 % bewertet. Dieser dann 180 % betragende Wert wurde dann auf beide verteilt, sodass im Endeffekt jeder Partner 90 % der Regelleistung erhält. Die Regelsätze werden in § 20 SGB II geregelt.

Dass Du die Welt nicht mehr verstehst, kann ich nachvollziehen. Mir wäre es auch lieber, wenn wir alle ein bedingungsloses Grundeinkommen hätten und uns frei entfalten könnten. Doch solange es noch nicht soweit ist, wiehert eben noch der Amtsschimmel – natürlich auf Beamtendeutsch.

Ein Tipp noch zum Schluss: Lass Dir alles was die sagen schriftlich geben, denn im Zweifel zählt nur, was Du schriftlich hast. Auch während des FSJ kann ein Anspruch auf ergänzendes Hartz 4 bestehen. Also unbedingt beantragen und gegebenenfalls Widersprüche schreiben. Wende Dich an entsprechende unabhängige Stellen, die Dich eventuell auch zum Amt begleiten können. Gib mal bei google „arbeitslosenhilfe“ und den Namen Deines Ortes ein (oder Caritas oder ….).
Ich hoffe, dass ich Dir helfen konnte, obwohl meine Tipps nicht rechtsverbindlich sind (ich bin nur Laie). Und denke dran: Man hat’s nicht leicht - aber leicht hat’s einen.

LG
Franz57

Danke für deine ausführliche Antwort. Ich hab die Schule abgebrochen, keine Ausbildung. :smile: Ich fang aber langsam an zu begreifen, was die von mir wollen.
Der Antrag ist schon gestellt und ein Gespräch hatte ich schon, nur war ich danach ja sehr verwirrt.
Ich denke es wird schon. :smile:

Vielen Dank!

Ob man eine Bedarfsgemeinschaft gründen will oder nicht, spielt keine Rolle. Das ist im Gesetz so geregelt.
Wenns danach ginge, würde keiner in einer BG leben wollen, um mehr Arbeitslosengeld II zu bekommen…

Wenn dein Freund wieder auszieht, macht das sehr wohl Sinn. Dann spart sich der Staat das Arbeitslosengeld II und die Mietkosten für ihn, daher ist das Jobcenter durchaus berechtigt, ihn zum Auszug aufzufordern.

Naja, aber das Kindergeld und der Unterhalt werden ja mit angerechnet. Also würde das Jobcenter so kaum was dazuzahlen müssen. So müssten sie dann eben doch mehr zahlen wenn ich alleine leben würde.
Man kann einem doch nicht verbieten, mit seinem Partner zusammen zu leben. Wo kämen wir denn da hin?

Liebe Lorona:
Ist bissel verzwickt, deine Situation.

  • wenn du Vollwaisenrente bekommst, steht dir dann noch die Unterstützung vom Amt zu ???
  • Kindergeld ohne in einem Ausbildungsverhältnis zu stecken, kannst du vergessen.
  • Wie wäre es mit Wohngeld zur Rente dazu ? Bist du unabhängig vom Amt.
  • Falsch war es mit dem Freund zusammen zu ziehen, so werdet ihr gemeinsam veranlagt, d.h. alles Geld wird addiert (auch das von den Eltern) und DANN eure Bedürftigkeit ermittelt.
  • Deine Rente kann dir KEINER nehmen, ob mit oder ohne Freund. Sie steht dir zu.
  • Dein Freund ist doch Schüler und bekommt kein Bafög ?
  • Du musst damit rechnen, dass es weniger wird–wenn du alleine wärst gäbe es zur Rente noch Wohngeld.
  • Musst nur noch mal gucken, wie lange (bis zu welchem Alter ) dir Waisenrente zusteht. Das weiß ich nicht.
    Dann ist Arbeitslosengeld angesagt—würde aber an deiner Stelle eine Ausbildung anfangen.

Hallo LaLorena,
zuerst einmal ist das ganz einfach:
Du erhälst natürlich Deine Vollwaisenrente weiter uneingeschränkt!
Allerdings wird diese auf eine Hartz-IV-Leistung angerechnet.
Da Ihr nun zusammen wohnt, stellt Ihr eine sogenannte Leistungsgemeinschaft dar.
Zu Deinen Fragen:

  1. Vollwaisenrent ja, Kindergeld nein.
  2. Grundsätzlich erhält Dein Freund Leistungen. Allerdings wird das Jobcenter weiterhin die Unterstützung der Eltern einfordern, um Leistungen niedrig zu halten oder ganz zu vermeiden!
  3. Du selbst bekommst, wenn Du nicht Haushaltsvorstand bist, weniger Leistungen.

Ich darf noch anmerken, dass Ihr die ganze Sache sehr zu Eurem Nachteil angegangen seit.

Liebe Grüße - Ernst

Es spielt keine Rolle, in welchem Fall der Staat mehr Ausgaben hat. Das ist im Gesetz nicht festgesetzt.

Gesetzlich geregelt ist aber, dass unter 25-Jährige nur aus wichtigem Grund (häusliche Gewalt, etc.) aus dem Elternhaus ausziehen dürfen, wenn sie auf staatliche Leistungen angewiesen sind.

Der Staat verbietet niemandem, mit seinem Partner zusammen zu leben. Aber es gibt dann eben unter Umständen keine finanziellen Hilfen.

Wo kämen wir denn hin, wenn alle „Jugendlichen“ ausziehen und auf Kosten des Staats leben?

_____

siehe auch:

§ 22 SGB II
5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

  1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

  2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

  3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Die Sache ist ja die, das er überhaupt keine Leistungen beziehen wollte/will und jetzt sozusagen gezwungen wird. „Wenn alle Jugendliche auf Kosten des Staates leben“… wollten wir ja von Anfang an überhaupt nicht.
Wenn er kein Geld bekommt wäre uns das ziemlich egal. Es ist ja sowieso nur übergangsweise. :smile: Und Ausgaben haben wir auch sogut wie garnicht. Wir leben ziemlich sparsam.

Hallo
Das mit der Waisenrente weiß ich nicht. Das mit dem Kindergeld gilt solange,wie du Ausbildungssuchend gemeldet bist. Also das mußt du schnelstens machen.
Was das ALG II angeht,so werden deine Einkünfte (Rente und Kindergeld) und seine einkünfte (Kindergeld und Zahlungen der eltern) von eurem Bedarf abgezogen.
am Besten du ruft über das internet den ALG II Rechner (googeln) auf und trägst dort alles ein. Dann erfährst du genau was ihr beide zusammen bekommt. du stellst den Antrag zusammen mit deinem Freund.Dann regelt sich alles. viel Glück.
P.S. Mit der Waisenrente gehe auf die Seite der Deutschen Rentenversicherung Bund .dort erfährst du wie lange und unter welchem Umständen du ein Recht darauf hast.

@LaLorona,
entschuldige, ich war ein paar Tage weg und nicht online erreichbar.

Solltest Du wieder auf die Schule gehen oder eine Lehre machen oder nach einem Beruf dich weiterbilden, dann steht dir Bafög zu.
Auch die Waisenrente wird wieder bezahlen.
Das alles kann man nicht beantragen, wenn man nur einen zweiten Beruf erlernen will.

Der Regelsatz für eine Person ist bei Hartz IV 354 €.
Bei zwei Personen, einer Bedarfsgemeinschaft, werden 10% von den jeweils 354 € abgezogen.

Das ist jetzt eine Rechenaufgabe was besser ist. Hartz IV und Wohngeld, was zu Bundesland und zu verschiedenen Städten unterschiedlich sein kann.
Für eine Person steht dir 45 qm², für zwei Personen 60 qm² zu.
Dafür wird ein fester Betrag monatlich bezahlt.
Jugendlichen unter 25 Jahren wird nur unter sehr schweren sozialen Verhältnissen eine Wohnung bezahlt. Sie müssen im Elternhaus wohnen und ziehen Sie ungefragt aus der elterlichen Wohnung aus, bekommen Sie keine Miete bezahlt.

Die Eltern werden je nach Einkommen (1500€) anteilig mit an den Kosten beteiligt.

http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/hartz-iv/b…
http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2…
mfg falkoo

Hi.

Also wegen dem Kindergeld - an die Familienkasse wenden, werden der Rente an den zuständigen Leistungsträger wenden.

Ihr Freund wird bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt, es wird für Sie und für Ihren Freund jeweils der Regelsatz und die angemessene Miete berücksichtigt. Dagegen wird dann das Einkommen von Ihnen beide gegengerechnet.

Ob Sie weniger Geld bekommen kann ich so nicht sagen, zwar wird die Regelleistung geringfügig gesenkt, aber ggf. wird das durch Mehrzahlung an der Miete ausgeglichen.

Guten Tag LaLorona,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich erst heute beantworten kann. Ihre Sachverhaltsschilderung lässt vermuten, dass nach den geschilderten Indizien keine Bedarfsgemeinschaft, sondern eine Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II zu bejahen ist. Liegt eine Einstandsgemeinschaft vor, wird auch das Einkommen Ihres Freundes zur Bedarfsfestellung herangezogen/angerechnet. Im Ergebnis, soweit Ihrem Freund nicht erhebliche Mittel zur Verfügung stehen, sollte es durch die Einbeziehung/Anrechnung nicht zu einer Verschlechterung der Ihnen zu gewährenden Leistungen kommen. Vielmehr ist zu vermuten, es bleibt bei dem jetzigen Satz, was jedoch mit davon abhängig ist, wie es um die Wohnungskosten bestellt ist. Sind sie höher oder fallen niedriger als bisher aus ändert sich auch der Betrag entsprechend nach oben oder unten.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, mein Statement auf Ihre Anfrage soll lediglich Ihnen ermöglichen, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Auch kann bei Abweichungen im Sachverhalt sich eine von meinem Statement abweichende andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch