Hallo
das ist leider viel zu allgemein gefragt (und man hat zu wenig - nämlich Null- Hintergrundinformationen), als dass man dazu etwas halbwegs Sinnvolles sagen könnte. Deshalb nur ganz allgemein:
Beim ALG2-Antrag wird der Bedarf jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft einzeln ermittelt. Er setzt sich zusammen aus seinem Regelsatz plus seinen (kopfanteiligen) örtlich angemessenen Unterkunftskosten plus seinen eventuellen Mehrbedarfen (z.B. bei Alleinerziehung, bestimmten chron. Krankheiten usw.)
Dann wird geschaut, welche Vermögen und anrechenbaren Einkommen vorliegen bzw. welche ALG2-vorrangigen Ansprüche geltend gemacht werden müssen, die zur Bedarfsbestreitung verwendet werden müssen (z.B. Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Bafög, BAB, Erwerbseinkommen abzgl. Absetz- und Freibeträgen usw.)
Wenn man den Bedarf nicht aus eigenem Einkommen plus ALG2-vorrangigen Leistungen (wie Wohngeld und Kinderzuschlag) decken kann, hat man grundsätzlich Anspruch auf ALG2 bis zur Bedarfsdeckung.
Also grob gesagt: Bedarf minus anrechenbare Einkommen gleich grundsätzlicher ALG2-Anspruch.
Die Angemessenheitskriterien für eine Wohnung sind abhängig von der Kopfanzahl der Bedarfsgemeinschaft und von den örtlichen Richtlinien.
Für bei den Eltern lebende „Kinder“ unter 25 werden eigene Unterkunftskosten nur in Härtefallausnahmen gewährt; für Azubis gibt es ebenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen.
LG