Wie verrechne ich 20% MwST aus Österreich?

Ich habe Material in Österreich mit 20% MwST eingekauft.
Wenn ich dieses nun verarbeite, rechne ich im Normalfall:

100€ Einkauf (davon 19€ MwST bei 19% deutscher MwST)
Verkauf des Artikels für 200€ (davon 38€ Ust an das Finanzamt)
Also müsste ich 19€ „nachzahlen“.

Wie ist es denn dann mit den 20% aus Österreich? Die gleiche Rechnung (mit 20% beim Einkauf) geht ja nicht… da wird mir das FA sicherlich nen Vogel zeigen :wink:

Kann mir jemand weiterhelfen?

(Zur Info sei noch gesagt: Der Einkauf in Österreich erfolgte Online!)

Wenn Sie ausländische Ust. gezahlt haben, können Sie die natürlich nicht als VSt. beim FA geltend machen. Der Gesamtbetrag inkl. fremder Ust. geht in den Aufwand. Alternative: holen Sie sich die VSt. aus dem betreffenden Land zurück. Für jedes Land bestehen dazu bestimmte Regeln. Seit einiger Zeit geht das auch über eine zentrale Stelle in Deutschland. Hier mal ein Link zum Thema: http://www.magdeburg.ihk.de/linkableblob/926280/.1./…

Grüße,
Chrizz

Servus,

unberechtigt ausgewiesene ausländische USt auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist nicht im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens erstattbar.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Vielleicht erläutern Sie noch, was denn ein „unberechtigter“ Ausweis der MWSt. ist. Denn zunächst einmal steht auf der Rechnung ja die MWSt. drauf.

Grüße,
Chrizz

Hallo Kaddide,

im Normalfall läuft dieses bei Geschäften mit z.B. Österreich so, dass der Käufer dem Verkäufer seine USt.ID-Nr. (wenn dieses beiderseitig gewerblich ist) übermittelt und da dieses als innergemeinschaftliche Lieferung dann USt.-frei also netto geliefert wird.

Dieses hat mit dem Schengenerabkommen zutun. Du kannst dir die Ust. nachträglich zurückerstatten lassen.

LG

Unberechtigt ausgewiesene USt
Ei Servus,

ja, die Leut schreiben viele hübsche Sachen auf ihre Rechnungen. Vor vielen Jahren hatte ich mal eine Fakturierung von einem Gastwirt an seinen Nachpächter über das Inventar, auf der unter anderem stand: „Der Verkäufer versichert, dass das verkaufte Inventar in zwei Jahren abgeschrieben werden kann.“ Auch nett, gell?

Wie auch immer: Unberechtigt ausgewiesen ist USt dann, wenn sie der Unternehmer, der sie ausweist, nicht ausweisen dürfte.

Im gegebenen Fall geht es um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Das Argument, dass der Online-Shop diese Möglichkeit nicht vorsieht, zieht beim österreichischen Fiskus nicht.

Gerne genommen werden außer steuerbefreiten Umsätzen auch Leistungen, auf die der Leistungsempfänger die USt schuldet (z.B. Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, auch Bauleistungen in bestimmten Fällen) und Leistungen von Kleinunternehmern (in A: „unecht steuerbefreiten Unternehmern“), auch Lieferungen von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen.

Wenn in einem dieser Fälle (es gibt noch mehr, der Katalog der USt-Befreiungen ist eine kurzweilige Lektüre) der leistende Unternehmer USt ausweist, obwohl er das nicht dürfte, muss er sie zwar abführen, aber der Leistungsempfänger kann sie nicht als Vorsteuer abziehen. Das ist nicht bloß im österreichischen USt-Recht so, um das es hier geht, sondern im gesamten Gemeinschaftsgebiet.

Und im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens werden nur abziehbare Vorsteuerbeträge erstattet. So isches noch au wieder.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

Dieses hat mit dem Schengenerabkommen zutun

Nein, hat es nicht. Das ist eine ganz andere Baustelle. Gegenprobe: Ist denn die CH plötzlich zum umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet geworden, bloß weil sie die Personenkontrollen an den Grenzen aufgegeben hat?

Du kannst dir die USt nachträglich zurückerstatten lassen.

Graad dur i 's Maul zua, Heidenei! Das Vorsteuervergütungsverfahren ist bei unberechtigt ausgewiesener USt völlig vergebliche Liebesmühe.

Und ob der österreichische Unternehmer, der die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt hat, die fakturierte und bezahlte österreichische USt in Nachhinein erstattet oder nicht, ist ganz ihm überlassen. Es gibt keine Möglichkeit, das zu erzwingen.

Dein Satz muss also lauten:

Du kannst _ versuchen, _ dir die USt nachträglich von dem Lieferanten zurückerstatten _ zu _ lassen. Und mit viel Glück kommt dabei was heraus, auch wenn die Chancen denkbar gering sind.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Blumepeder,

warum sollte der USt-Auweis des Österreichers unberechtigt sein.
Ich meine, solange keine USt-IdNr. vom deutschen Unternehmer vorlag, musste doch dieser zwingend die USt ausweisen.

Ein unberechtigter Steuerausweis analog zu unserem 14c greift m.E. nicht, da die Voraussetzung für die Steuerbefreiung überhaupt nicht erfüllt war.

Beste Grüße

Zur Erklärung für meine Nachfrage: ich hatte verstanden, es wäre in Österreich eingekauft worden. Eine Lieferung nach Deutschland habe ich darunter gar nicht verstanden. Wenn ich aber in Österreich bin und dort etwas kaufe, ist natürlich immer die MWSt. ausgewiesen.

Grüße,
Chrizz