Unberechtigt ausgewiesene USt
Ei Servus,
ja, die Leut schreiben viele hübsche Sachen auf ihre Rechnungen. Vor vielen Jahren hatte ich mal eine Fakturierung von einem Gastwirt an seinen Nachpächter über das Inventar, auf der unter anderem stand: „Der Verkäufer versichert, dass das verkaufte Inventar in zwei Jahren abgeschrieben werden kann.“ Auch nett, gell?
Wie auch immer: Unberechtigt ausgewiesen ist USt dann, wenn sie der Unternehmer, der sie ausweist, nicht ausweisen dürfte.
Im gegebenen Fall geht es um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Das Argument, dass der Online-Shop diese Möglichkeit nicht vorsieht, zieht beim österreichischen Fiskus nicht.
Gerne genommen werden außer steuerbefreiten Umsätzen auch Leistungen, auf die der Leistungsempfänger die USt schuldet (z.B. Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, auch Bauleistungen in bestimmten Fällen) und Leistungen von Kleinunternehmern (in A: „unecht steuerbefreiten Unternehmern“), auch Lieferungen von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen.
Wenn in einem dieser Fälle (es gibt noch mehr, der Katalog der USt-Befreiungen ist eine kurzweilige Lektüre) der leistende Unternehmer USt ausweist, obwohl er das nicht dürfte, muss er sie zwar abführen, aber der Leistungsempfänger kann sie nicht als Vorsteuer abziehen. Das ist nicht bloß im österreichischen USt-Recht so, um das es hier geht, sondern im gesamten Gemeinschaftsgebiet.
Und im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens werden nur abziehbare Vorsteuerbeträge erstattet. So isches noch au wieder.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder