Hallo Sven, ist eine schwierige Frage bei 3 Eheschliessungen und so vielen Kindern. Empfehle, einen Notar zur Beratung oder Rechtsanwalt + Notar, sofern es den in Eurer Gemeinde gibt (z. Beispiel in Westfalen) aufzusuchen. Ich kenne diese Nachlaßabwicklungen nur, die im Streit unter den Geschwistern enden. Wäre schade, wenn Ihr Euch sonst versteht. MfG löwenkind
No Chance, deine Halbgeschwister sind alle Pflichtteilgeschützt. Deine Eltern können also höchstens alle deine Geschwister auf den Pflichtteil setzen und dich dadurch etwas mehr begünstigen, aber Alleinerbe ausgeschlossen
… da gibt es so viele Möglichkeiten (und Schlupfwinkel). Eine Möglichkeit ist ein Erbvertrag der Eltern, in dem Sie als Alleinerbe eingesetzt werden. D. h. nach dem Tode des Vaters erben Sie seinen Teil und müssen den Halbgeschwistern den ihnen zustehenden Pflichtteil auszahlen; nach dem Tode der Mutter erben Sie den anderen Teil und müssen Ihre Halbschwester mütterlicherseits pflichtteilsmäßig abfinden. Oder eben umgekehrt, zuerst die Mutter dann der Vater. Ich setzte mal voraus, dass es sich um Grundbesitz handelt. Durch Ihre Einsetzung als Alleinerben werden die anderen Kinder enterbt bzw. erben nur den Pflichtteil. Möglicherweise ist ja auch Barvermögen vorhanden um die Geschwister entsprechend auszuzahlen.
Anders verhält es sich, wenn zuerst die längstlebende Partei der Eltern erben soll und dann Sie als Schlusserbe eingesetzt werden. Nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils kann der überlebende Elternteil beispielsweise erneut heiraten und die neue Ehefrau/den neuen Ehemann als Alleinerben/erbin für jegliches Vermögen einsetzen, was dann bedeuten würde, dass nichts bekommen würden.
Je nachdem, wie alt Ihre Eltern sind, könnte ja auch über eine andere Möglichkeit nachgedacht werden. Grundbesitzübertragung bei lebenslangem Nutzungsrecht z. B. (ich gehe immer noch von Grundbesitz aus…)
Möglicherweise können die Eltern sich ja von einem Notar für Erbrecht beraten lassen (?) … und noch ein Tipp von mir: Bitte alle Kinder (!) in die Überlegung mit einbeziehen bzw. mit allen Kindern das Vorhaben besprechen!
normalerweise wird ein solches Testament, wie angegeben, nicht gemacht. In 99 % aller Fälle setzen sich die Eltern vernünftigerweise zunächst gegenseitig als Alleinerben ein, Sie würden dann als Schlußerbe nach dem Letztversterbenden vorgesehen.
Bevor jetzt hier die von Ihnen geschilderte unübliche Testierung untersucht wird, frage ich an, ob Sie wirklich in beiden Erbfällen - also nach dem Tod eines jeden Elternteils- Erbe sein sollen. Bitte ergänzen Sie insoweit Ihre Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen,
S.
Hallo Sven,
im Testament bestimmen die Eltern wer alleiniger Erbe sein soll. In Deinem Fall bestehen noch Pflichtteilrechte der Halbgeschwister.
Nähere Auskünfte gibt der Notar beim aufsetzen des Testamentes.
Gruß Günter
Hallo,
deine Eltern können als Erben einsetzen wen sie möchten,
als Kind hat man einen Pflichtteilsanspruch der die Hälfte des eigentlichen Erbteils ausmacht.
Nach dem Vater würden die Ehefrau (3/4) und 6 Kinder (jeder 1/24?) erben, nach der Mutter würde der Vater (3/4) und 2 Kinder (je 1/8?) erben, oder nach dem Vater erben nur 6 Kinder (je 1/6) und nach der Mutter 2 Kinder (je 1/2) und davon immer die Hälfte ist der Pflcihtteilsanspruch.
Der Anspruch muss aber geltendgemacht werden.
Hoffe ich konnte etwas helfen!
Ich unterstelle, dass zunächste der überlebende Ehepartner Alleinerbe sein soll.
Da würde folgendes gelten: Stirbt der Vater zuerst, hätten die 5 Kinder aus 1. Ehe einen Pflichtteilanspruch in Höhe des gesetzlichen Erbteils, je 1/24. Die Ehefrau hat in der Summe 19/24 (Du machst ja den Pflichtteil nicht geltend!). Nach deren Tod hat Deine Halbschwester einen Pflichtteil-Anspruch in Höhe von 1/4 des Rest.
Dtirbt die Mutter zuerst, hat Deine Halbschwester einen Pflichtteilanspruch in Höhe von 1/8 des Vermögens der Mutter, der Vater bekommt hat in der Summe 7/8 + sein Vermögen. Bei seinem Tod haben die Kinder aus erster Ehe einen Pflichtteil-Anspruch in Höhe von je 1/12.
Halbgeschwister werden, obwohl es ungerecht erscheint, in der Erbfolge gleich behandelt.
Stievkinder dagegen sind nicht erbberechtigt.
In diesem Fall würde nach der gesetzlichen Erbfolge die Tochter der Mutter nur die Mutter beerben nicht aber den jetzigen Ehemann. Ebenso ist es umgekehrt.
Der leibliche Sohn ist bei beiden erbberechtigt.
Eine Enterbung ist testamentarisch nicht zu machen. Pflichtteil besteht immer.
Hier ist nur eine notarielle Regelung mit Erbfolgevertrag möglich. Um das gemeinsame Kind als alleinigen Erben einzusetzen müsste die Halbschwesster mütterlicherseits per Notar auf Ihren Pflichtteil den sie gegenüber der Mutter geltend machen kann verzichten.
Ebenso müssten die halbgeschwister väterlicherseits auf den Pflichtteil ihres Vaters verzichten.
Ebenso müssten Vater und Mutter des gemeinsamen Kindes auf ihren Pflichtteil verzichten.
Angenommener Fall bei dieser Konstelation:
Der Vater ist Erblasser.
Erben sind: Ehefrau 50% od. auch mit Zugewinnausgleich 75 %, das gemeinsames Kind und die Halbgeschwister väterlicherseits erben zusammen die anderen 50 % od. 25 %… Die Tochter der Mutter ist Stievkind und somit nicht erbberechtigt.