Wie viel darf der sozius haben

hallo experts

wie viel promille darf der beifahrer beim motorrad haben(sozius)??

ich bin noch in der pr0bezeit

mfg coreI7

Moin,

also mal ganz abgesehen davon, was der Gesetzgeber dazu sagt. Die Frage ist doch wohl viel mehr die:

Welcher halbwegs normale Motorradfahrer, nimmt freiwillig einen angetrunkenen Sozius mit, bei dem er nie sicher sein kann, wie er sich in der nächsten Kurve verhält?!?

Probezeit hin oder her. Was beim Auto mit 4 Rädern ja gerade noch klappen mag, ist auf 2 Rädern ein absolutes Selbstmordkomando.

Deshalb: Entweder oder, trinken oder fahren, aber beides geht nicht.
Und das gilt auch für den Sozius.

Hi,

bis 2Promille, ab da wird es teuer.

Zitat:
Alkoholisierter Sozius auf einem Krad
Die wenigsten Verkehrsteilnehmer wissen, dass der Gesetzgeber für den Beifahrer auf dem Krad (Sozius) auch eine Promillegrenze vorgesehen hat. Diese liegt bei 2,0 Promille. Bei Antreffen durch die Polizei mit diesem Alkoholgehalt in der Atemluft wird eine Blutprobe angeordnet und ein Strafverfahren eingeleitet. Als Strafen sind denkbar: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis (soweit vorhanden) durch das Gericht.
http://www.suchtmittel.de/info/alkoholsucht/001835.php

Q-Gruß

Hallo Q,

hast Du für Deine Aussage auch eine gesetzliche Quelle?

Mir ist nur bekannt:"…wer ein Fahrzeug führt…"

Eine Beschränkung für den Beifahrer ist mir nicht bekannt. Aber vielleicht kannst Du mich ja schlau machen.

Ähnlich ist der Fall gelagert beim begleiteten Fahren ab 17 Jehren. Da darf der begleiter auch keinen Alkohol getrunken haben - allerdings sieht das Gesetz in diesem Fall eine Blutprobe nicht vor.

Dachsgruß

hast Du für Deine Aussage auch eine gesetzliche Quelle?

Hi,

was ist eine gesetzliche Quelle?

Der Link den ich hatte gibt es nicht mehr. Es war ein Urteil des OLG Hamm da wurde diese Grenze gesetzt. Kannst ja mal die Urteile durchsuchen.

Eine Beschränkung für den Beifahrer ist mir nicht bekannt.
Aber vielleicht kannst Du mich ja schlau machen.

Es gibt sie durch die Rechtsprechung.

Ähnlich ist der Fall gelagert beim begleiteten Fahren ab 17
Jehren. Da darf der begleiter auch keinen Alkohol getrunken
haben - allerdings sieht das Gesetz in diesem Fall eine
Blutprobe nicht vor.

BF17 ist eine völlig andere Baustelle, da gilt die 0,5‰ Grenze für die Begleitperson, und sollte die Begleitperson gesüffelt haben kann durchaus eine Blutprobe angeordnet werden.

Q-Gruß

Hallo

BF17 ist eine völlig andere Baustelle, da gilt die 0,5‰ Grenze
für die Begleitperson, und sollte die Begleitperson gesüffelt
haben kann durchaus eine Blutprobe angeordnet werden.

Q-Gruß

Könntest Du mir dafür die Rechtsgrundlage nennen?

Danke.

Dachsgruß

Könntest Du mir dafür die Rechtsgrundlage nennen?

§ 48a Voraussetzungen

(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
1.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
2.
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__48a.html

Q-Gruß

Hallo Q,

Du hast ja prinzipiell Recht - nur ist der §48a Abs. 6 FeV ein „zahnloser Tiger“, da die Begleitperson nicht gemäß § 81a StPO zur Blutentnahme „gebeten“ werden kann! Im Falle einer festgestellten alkoholischen Beeinträchtigung der Begleitperson und deren Unwillen, einen Atemalkoholtest zu absolvieren, bleibt der Polizei nur die Unterbindung der Weiterfahrt durch den eigentlichen Fahrer.

M.E. ist das auch beim alkoholisierten Sozius auf dem Zweirad so. Allerdings kann den sturztrunkenen Sozius durchaus eine Schuld bei der Verursachung eines Unfalles treffen. Allerdings kann er nicht bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle einer Blutalkoholprobe unterzogen werden.

Dachsgruß

gerichtsurteile haben aber kein gesetzescharakter. das sind alles einzelfälle, in dem das gericht eine meinung vertritt.
die frage finde ich sehr interessant.
meiner meinung nach würde für mich §23 abs 1 stvo in frage kommen.
alle gehen immer vom führen des fahrzeugs aus. der sozius kann aber in das fahrgeschehen selbsständig eingreifen.
ich würde den sozius als ladung verstehen, wenn ich die ladung nicht richtig verstaut und befestigt habe, damit sie mein fahrgeschehen nicht beeinflussen kann, dann kann eben nicht losgefahren werden.
( eigenverantwortlichkeit) was macht man denn, wenn man so ein alkjunkee hat, dem man seine 2,5 im turm nicht anmerkt mitnimmt und in eine kontrolle garät.
das ist aber mal ein priema beispiel, dass nicht immer alles mit gesetzen und verordnungen geregelt werden kann, sondern jeder mal selbst ein schädel machen sollte, um gefahrlos von a nach b zu kommen.
wie gesagt meine sichtweise.

hauptmann

gerichtsurteile haben aber kein gesetzescharakter.

Hi,

Du unterschätzt die Macht der Juristen, um mal beim Alkohol zu bleiben, wer hat die 0,3‰ bei Ausfallerscheinungen, und die 1,6‰ Promille bei Radfahrer festgelegt? Kennst Du da einen Gesetzestext.

das sind
alles einzelfälle, in dem das gericht eine meinung vertritt.

Die zum Standard erklärt werden.

Die Juristen haben schon Lange die Regierung in der Gesetzesgebung abgelöst.

das ist aber mal ein priema beispiel, dass nicht immer alles
mit gesetzen und verordnungen geregelt werden kann, sondern
jeder mal selbst ein schädel machen sollte, um gefahrlos von a
nach b zu kommen.

Wenn jemand auf ein Fehlverhalten hingewiesen wird will er gleich wissen, wo steht das? Steht es nirgends, dann darf er es auch. Geht es schief, kann er nichts dafür.

Eigenverantwortung will jeder, aber wer will sich schon verantworten?

Q-Gruß