Hallo, Michael
das Jobcenter muss notwendige Erstausstattungs- und Renovierungsartikel bewilligen. Was „notwendig“ ist und was als „Erstausstattung“ gilt, ist dabei relativ eng umrissen.
Dieser Antrag umfasst neben Teppich und Tapeten noch einige andere Sachen die man zum Renovieren eben benötigt.
Der erste Bodenbelag/ Teppich ist normalerweise Sache des Vermieters; da käme es ggf. auf die mietvertragliche Regelung an, ob das Jobcenter das übernimmt oder nicht. Renovierungskosten werden (nur) übernommen, wenn der Umzug als solcher erforderlich war bzw. wenn man die vorherige Zustimmung des Jobcenters hatte. Was die Höhe angeht, ist das abhängig von der Renovierungsnotwendigkeit, Zimmeranzahl usw.
Es war auch schon ein Mann vom Außendienst vom Jobcenter bei uns und alles aufgeschrieben und hat auch selber festgestellt das die Sachen notwendig sind.
Du hast auf Verlangen Anspruch auf eine Kopie des Prüfungsauftrags und -berichts, den der Aussendienst erstellt hat: http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst…
Auch Möbel wie Schrank und Schreibtisch waren mit auf den Antrag weil wir bei unserem Umzug wenig mitgenommen haben und uns alles nach und nach neu zugelegt haben
Wenn Schrank und Schreibtisch in der Vergangenheit bereits vorhanden waren, ist die Neuanschaffung normalerweise keine Erstausstattung, die das Jobcenter bezuschussen müsste, sondern es handelt sich um eine Ersatzanschaffung - und die ist aus dem Regelsatz zu bezahlen, oder man kann dafür ein Darlehn beantragen. Eine Ausnahme wäre z.B., wenn man vorher als Paar mit zwei Schulkindern zusammengelebt hat , die Kinder haben sich einen Schrank und den Schreibtisch geteilt, und nun trennen sich die Eltern und ein Kind zieht mit einem Elternteil aus. Da man den bisher von den Kindern geteilten Schrank und Schreibtisch nicht „halbieren“ konnte, wäre für das ausgezogene Kind ein eigener Schrank notwendig und als Erstausstattung zu bewilligen. Ob ihm ein Schreibtisch bewilligt würde, wäre letztlich Ermessensfrage des Sachbearbeiters (u.a. abhängig vom Alter des Kindes /Schuljahr. Da wird vom Jobcenter auch durchaus mal darauf verwiesen, dass das Kind ja am Küchentisch seine Hausaufgaben machen kann und keinen extra Schreibtisch benötigt…)
Wenn notwendige Artikel bereits angeschafft wurden (also VOR der Antragstellung bzw. vor der Bewilligung besorgt wurden), dann kann das Jobcenter darauf verweisen, dass der Bedarf gar nicht mehr besteht und sie jetzt nichts mehr bewilligen müssen. Insofern ist es (grundsätzlich und ganz allgemein) wichtig, Anträge immer nachweislich und im VORAUS zu stellen, BEVOR man sich etwas anschafft, und auf einen schriftlichen Bescheid zu bestehen.-
Ob der Leistungsträger für die Erstausstattung Bargeld oder Gutscheine (z.B. für’s Gebrauchtsmöbel-Sozialkaufhaus) bewilligt, ist ihm überlassen. Bei Matratzen besteht allerdings Anspruch auf Neuware. Auch Bar-Pauschalen sind zulässig; allerdings muss damit der notwendige Bedarf auch tatsächlich zu decken sein. Wenn die Pauschale zu niedrig erscheint, sollte man ggf. (nachweislich schriftlich) eine schriftliche Aufschlüsselung verlangen, welcher Teilbetrag der Pauschale für welchen beantragten Artikel gedacht ist… und dann ggf. in Widerspruch gehen, falls der Betrag nicht ausreicht.
einen Link, wo man das in etwa erfahren kann,damit wir wissen mit wie viel Geld wir in etwa rechnen können
Schau mal hier auf der Seite unter dem Punkt „Erstausstattung“ in die darin verlinkten pdf-Broschüre (nicht vom Titel irritieren lassen ),und zwar ab Broschüren-Seite 35 : http://hartz.info/index.php?topic=24.0
Darin sind detailliert die Anspruchsvoraussetzungen, Gegenstände und Summen genannt, die bei Anträgen als Grundlage verwendet werden können, da diese Broschüre die Rechtsauffassung des Bundesfamilienministeriums und der Bundesarbeitsagentur wiedergibt. (Eine Änderung gab es zwischenzeitlich bezüglich eines TV-Geräts: Das gehört nach Urteil des Bundessozialgerichts NICHT mehr zur notwendigen Erstausstattung; die Träger sollen dafür aber auf vorherigen Antrag ggf. ein Darlehn gewähren.)
Alles Gute und LG