Wie viel Geld für die Renovierung vom Jobcenter

Hallo Ihr Lieben,

ich hab folgende Frage. Ich lebe mit meiner Tochter (15Jahre) alleine. Wir sind Anfang des Jahres in eine neue Wohnung, in ein anderes Bundesland gezogen. Jetzt hat ich für meine Tochter für das Kinderzimmer einen Antrag auf Hilfe zur Renovierung gestellt.Dieser Antrag umfasst neben Teppich und Tapeten noch einige andere Sachen die man zum Renovieren eben benötigt.Auch Möbel wie Schrank und Schreibtisch waren mit auf den Antrag weil wir bei unserem Umzug wenig mitgenommen haben und uns alles nach und nach neu zugelegt haben.Es war auch schon ein Mann vom Außendienst vom Jobcenter bei uns und alles aufgeschrieben und hat auch selber festgestellt das die Sachen notwendig sind. Meine Frage ist jetzt : Ob jemand von Euch Erfahrung damit hat mit wie viel Geld man in so einem Fall in etwa rechnen kann? Vielleicht weis es ja Jemand oder hat eine Idee für einen Link, wo man das in etwa erfahren kann,damit wir wissen mit wie viel Geld wir in etwa rechnen können. Ich würde mich sehr über ein paar Antworten von Euch freuen. Und möchte mich schon im Voraus für Eure Hilfe bedanken.

Liebe Grüße aus Braunschweig

Michael

Hallo, Michael

das Jobcenter muss notwendige Erstausstattungs- und Renovierungsartikel bewilligen. Was „notwendig“ ist und was als „Erstausstattung“ gilt, ist dabei relativ eng umrissen.

Dieser Antrag umfasst neben Teppich und Tapeten noch einige andere Sachen die man zum Renovieren eben benötigt.

Der erste Bodenbelag/ Teppich ist normalerweise Sache des Vermieters; da käme es ggf. auf die mietvertragliche Regelung an, ob das Jobcenter das übernimmt oder nicht. Renovierungskosten werden (nur) übernommen, wenn der Umzug als solcher erforderlich war bzw. wenn man die vorherige Zustimmung des Jobcenters hatte. Was die Höhe angeht, ist das abhängig von der Renovierungsnotwendigkeit, Zimmeranzahl usw.

Es war auch schon ein Mann vom Außendienst vom Jobcenter bei uns und alles aufgeschrieben und hat auch selber festgestellt das die Sachen notwendig sind.

Du hast auf Verlangen Anspruch auf eine Kopie des Prüfungsauftrags und -berichts, den der Aussendienst erstellt hat: http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst…

Auch Möbel wie Schrank und Schreibtisch waren mit auf den Antrag weil wir bei unserem Umzug wenig mitgenommen haben und uns alles nach und nach neu zugelegt haben

Wenn Schrank und Schreibtisch in der Vergangenheit bereits vorhanden waren, ist die Neuanschaffung normalerweise keine Erstausstattung, die das Jobcenter bezuschussen müsste, sondern es handelt sich um eine Ersatzanschaffung - und die ist aus dem Regelsatz zu bezahlen, oder man kann dafür ein Darlehn beantragen. Eine Ausnahme wäre z.B., wenn man vorher als Paar mit zwei Schulkindern zusammengelebt hat , die Kinder haben sich einen Schrank und den Schreibtisch geteilt, und nun trennen sich die Eltern und ein Kind zieht mit einem Elternteil aus. Da man den bisher von den Kindern geteilten Schrank und Schreibtisch nicht „halbieren“ konnte, wäre für das ausgezogene Kind ein eigener Schrank notwendig und als Erstausstattung zu bewilligen. Ob ihm ein Schreibtisch bewilligt würde, wäre letztlich Ermessensfrage des Sachbearbeiters (u.a. abhängig vom Alter des Kindes /Schuljahr. Da wird vom Jobcenter auch durchaus mal darauf verwiesen, dass das Kind ja am Küchentisch seine Hausaufgaben machen kann und keinen extra Schreibtisch benötigt…)

Wenn notwendige Artikel bereits angeschafft wurden (also VOR der Antragstellung bzw. vor der Bewilligung besorgt wurden), dann kann das Jobcenter darauf verweisen, dass der Bedarf gar nicht mehr besteht und sie jetzt nichts mehr bewilligen müssen. Insofern ist es (grundsätzlich und ganz allgemein) wichtig, Anträge immer nachweislich und im VORAUS zu stellen, BEVOR man sich etwas anschafft, und auf einen schriftlichen Bescheid zu bestehen.-

Ob der Leistungsträger für die Erstausstattung Bargeld oder Gutscheine (z.B. für’s Gebrauchtsmöbel-Sozialkaufhaus) bewilligt, ist ihm überlassen. Bei Matratzen besteht allerdings Anspruch auf Neuware. Auch Bar-Pauschalen sind zulässig; allerdings muss damit der notwendige Bedarf auch tatsächlich zu decken sein. Wenn die Pauschale zu niedrig erscheint, sollte man ggf. (nachweislich schriftlich) eine schriftliche Aufschlüsselung verlangen, welcher Teilbetrag der Pauschale für welchen beantragten Artikel gedacht ist… und dann ggf. in Widerspruch gehen, falls der Betrag nicht ausreicht.

einen Link, wo man das in etwa erfahren kann,damit wir wissen mit wie viel Geld wir in etwa rechnen können

Schau mal hier auf der Seite unter dem Punkt „Erstausstattung“ in die darin verlinkten pdf-Broschüre (nicht vom Titel irritieren lassen ),und zwar ab Broschüren-Seite 35 : http://hartz.info/index.php?topic=24.0
Darin sind detailliert die Anspruchsvoraussetzungen, Gegenstände und Summen genannt, die bei Anträgen als Grundlage verwendet werden können, da diese Broschüre die Rechtsauffassung des Bundesfamilienministeriums und der Bundesarbeitsagentur wiedergibt. (Eine Änderung gab es zwischenzeitlich bezüglich eines TV-Geräts: Das gehört nach Urteil des Bundessozialgerichts NICHT mehr zur notwendigen Erstausstattung; die Träger sollen dafür aber auf vorherigen Antrag ggf. ein Darlehn gewähren.)

Alles Gute und LG

Hallo,

die Beträge werden von jedem Jobcenter individuell festgelegt, daher kannst du auch nur dort verbindliche Auskünfte erhalten.

Gruß

Kann Dir Niemand sagen. Es ist von Jobcenter zu Jobcenter unterschiedlich und kommt auf den KONKRETEN BEDARF an und auf die Füller der Kasse der jeweiligen Kommune.
ALLES WAS DU VORHER HATTEST (z.B. ein Bett, denn du hast ja sicher nicht auf dem Boden geschlafen) ) BEKOMMST DU NICHT.
ES KANN SEIN, DAS DU FÜR SCHRÄNKE NUR EINEN GUTSCHEIN BEKOMMST UND IM GEBRAUCHTMÖBELLAGHER SUCHEN MUSST. ERST NACH 3 „HABEN-wIR-nICHT“-STEMPELN GIBT ES evtl. BARGELD… ODER GLEICH.
KANN SEIN DASS MAN DIR 150 EURO ZUSPRICHT. KANN AUCH SEIN DASS DU TEPPICH UND GARDINEN NICHT BEKOMMST, WEIL DEIN KIND SCHON ZU ALT IST. ES IST Ermessen des Sachbearbeiters! DER legt den Bedarf fest. Da gibt es keine Anhaltspunkte! Innerhalb dersselben Jobcenters wird es allerdings ähnlich gehandhabt.
Gruß Gwen

Hallo Michael,

mit welchem Betrag du rechnen kannst, kann ich Dir leider auch nicht sagen. Wenn schon jemand vom JC bei dir war bekommst du vermutlich bald einen Bescheid in dem nähere Angaben darüber stehen werden.

Geregelt wird das über das SGB II:

http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37307.htm

Tut mir leid dass ich Dir dabei nicht mehr helfen konnte.

Viele Grüße

Sorry, habe Ihre Anfrage eben erst gelesen hatte für einige Zeit keinen Internetzugang.No Money.
Ausgaben für die Instandhaltung einer Whg. sind seit 2005 im Regelsatz enthalten inzwischen auch Schönheitsreparaturen seit 2010.
Renovierungskosten bei Ein o. Auszug waren nach bisheriger Auffassung bei Alg II das bisherige Jobcenter (§22 Abs.3 1 SGB II) und bei HzL-GSi-Bezug das Sozialamt in dessen Zuständigkeitsbereich Sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung befinden.Werden die Kosten der Um oder Einzugsrenovierung gemäß der BSG - Entscheidung vom 16.12.2008 nicht mehr als Wohnungsbeschaffungskosten angesehen sondern als laufende Kosten zur Unterkunft dürfte auch beim Alg II
das Jobcenter zuständig sein.
Renovierungskosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Die Behörde kann eine Quadratmeter pauschale anbieten. (Gut nachrechnen bevor Sie das annehmen)Es müssen die notwendigen tatsächlichen Kosten bewilligt werden.
Es ist zulässig das Sie selbst renovieren müssen, ist dies aus gesundheitlichen nicht möglich. Können Freunde, Nachbarn ect. Ihnen helfen Aufwandsentschädigung 7,50€ die Stunde vom Amt.Möglich sind auch Private o. gewerbliche Anbieter.Vor der Bewilligung Kostenvoranschläge einholen u. alles vorher beim Amt beantragen.
Möbel müssen gezahlt werden,Sie können jedoch auch aus einem Second-Hand-Laden o. einem von der Stadt unterhaltenem Möbellager ect. (also gebraucht sein) stammen wenn die benötigten Möbel dort vorhanden sind.
by Medealuna

Ich arbeite weder als Anwalt,Notar o.bezahlter Berater/in.Dies sind meine eigenen Erkenntnisse
und Erfahrungen die ich hier weitergebe.