Wie viel Unterhalt steht mir zu?

Hallo,

meine Eltern waren nie verheiratet und haben sich 2001 getrennt. Wir Kinder haben bei meiner Mutter gelebt, mein Vater ist selbstständig, hat eine gutgehende Anwalts- und Notariatskanzlei, war also immer Unterhaltspflichtig. Meine Mutter hat eine 3/4-Stelle als Physiotherapeutin. Ich bin 20 und habe im August eine Ausbildung angefangen, bekomme 769€ brutto, das sind knapp 610€ netto. Jetzt bin ich ausgezogen in eine eigene Wohnung. Bisher hat mein Vater immer Unterhalt gezahlt nach der höchsten Gehaltsstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Jetzt meine Frage: Ist mein Vater noch unterhaltspflichtig? Wie viel muss er zahlen?

Hallo,

eine Einschätzung ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes ist nicht so einfach möglich. In der Regel ist es aber so, dass vom Nettoeinkommen 5 % berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Der dann verbleibende Betrag dürfte bei dem angegebenen Bruttoeinkommen ausreichen, dass eine Unterhaltspflicht durch die Eltern nicht mehr besteht. Dies gilt aber auch in der Regel dann, wenn das Kind noch zu Hause lebt. Wenn man nun den Anspruch auf eine eigene Wohnung erhebt, sind evtl. Wohngeldansprüche zu prüfen. Ich denke nicht, dass die Eltern dadurch wieder unterhaltsfplichtig werden.
Für eine anwaltliche Rechtsberatung könnte aber wohl bei dem Einkommen beim zuständigen Amtsgericht nach einem „Beratungshilfeberechtigungsschein“ ersucht werden. Hiermit besteht dann die Möglichkeit, bei einem Rechtsanwalt seiner Wahl für eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR eine juristisch einwandfreie Antwort zu erhalten. Aufsuchen würde ich persönlich einen Fachanwalt für Familienrecht.

Lieben Gruß

Hallo jojo747,
Da du jetzt mit zwanzig erst eine Ausbildung angefangen hast und ich gehe davon aus das es die erste ist, steht Dir Unterhalt zu.
Da du jetzt eine eigene Wohnung hast, wird der Unterhalt anders gerechnet. So viel ich weiss, kommen beide Eltern in die Unterhaltspflicht. Du bekommst dann auch Kindergeld während der Ausbildung.
Dir steht Unterhalt zu bis zur Vollendung der ersten Ausbildung bzw. ohne diese oder bei fortdauernder Ausbildung (z.B. Studium etc.) bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Es gibt ab dem 01.01.2010 eine neue Düsseldorfertabelle.
Danach kannst du dich orientieren.
Ps.: und daran denken, dein Vater ist Anwalt und weis was Dir zusteht !!!
Hoffe Dir geholfen zu haben.
Viel Glück und einen guten Rutsch in neue Jahr !

Hallo Constantin, danke für deine schnelle Antwort.

Es gibt ab dem 01.01.2010 eine neue Düsseldorfertabelle.
Danach kannst du dich orientieren.

Die Süsseldorfer Tabelle hab ich mir schon angesehen, aber wie errechne ich, wie viel mir zusteht? Von meinem Ausbildungsgehalt wird´, wenn ich richtig informiert bin, etwas an den Unterhalt angerechnet wie beim Kindergeld ja auch. Aber wie viel? 50%? Mehr? Weniger? Oder gibt es da einen festen Satz, was ich im Monat an Geld haben muss? Hab irgendwo was von 900€ gelesen, hab aber nicht genau verstanden, was das genau für eine Summe ist.

Ps.: und daran denken, dein Vater ist Anwalt und weis was Dir
zusteht !!!

Mein Vater weiß es, nur ich nicht und sagen wir es mal so, ich habe grade einen kleinen bis etwas größeren Disput mit meinem Vater und wüsste daher selber gerne, was mir zusteht.

Gibt es sonst irgendeine Stelle, an die ich mich wenden kann außer einen Anwalt? Vielleicht das Jugendamt oder das Amt für Familie, Bildung und Soziales? Weißt du das?

Viel Glück und einen guten Rutsch in neue Jahr !

Danke wünsch ich dir auch!

Hallo,
danke für deine Antwort.

Der dann verbleibende Betrag dürfte bei dem

angegebenen Bruttoeinkommen ausreichen, dass eine
Unterhaltspflicht durch die Eltern nicht mehr besteht. Dies
gilt aber auch in der Regel dann, wenn das Kind noch zu Hause
lebt. Wenn man nun den Anspruch auf eine eigene Wohnung
erhebt, sind evtl. Wohngeldansprüche zu prüfen. Ich denke
nicht, dass die Eltern dadurch wieder unterhaltsfplichtig
werden.

Generell unterhaltspflichtig sind meine Eltern auf alle Fälle, da ich mich ja noch in der Ausbildung befinde und von 600€ netto zu leben ist kaum möglich. Ich weiß nur nicht, wie viel mir zusteht, bzw wie ich das ausrechne.

Für eine anwaltliche Rechtsberatung könnte aber wohl bei dem
Einkommen beim zuständigen Amtsgericht nach einem
„Beratungshilfeberechtigungsschein“ ersucht werden. Hiermit
besteht dann die Möglichkeit, bei einem Rechtsanwalt seiner
Wahl für eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR eine juristisch
einwandfreie Antwort zu erhalten. Aufsuchen würde ich
persönlich einen Fachanwalt für Familienrecht.

Gibt es auch noch andere Stellen, wo ich das erfragen kann? Auf Beihilfe hab ich glaub ich keinen Anspruch, da mein Vater mir als ich noch klein war Geld angelegt hat und das über die Jahre auch nicht unbedingt weniger geworden ist. Und für einen Anwalt wollte ich das eigentlich nur ungern ausgeben.

Liebe Grüße

Hallo,

der derzeit geltende Sozialhilfesatz für einen „Haushaltsvorstand“ liegt bei etwa 350 EUR.
Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass von diesem Betrag durchaus „gelebt“ werden kann; im übrigen müssen das viele hier in Deutschland … …
Wie bereits gesagt, fehlen hier zu viele Details um konkret Ratschläge geben zu können. Ich biete eine Kontaktaufnahme über meine homepage www.verlandeferber.repage1.de gern an.
LG

Hallo jojo747,
Das Einkommen deiner Eltern wird gegenseitig verrechnet, dann wird der ausbildungsbedingte Mehrbedarf bei deinen Eltern abgezogen. ebenfalls wird das Kindergeld verrechnet.
Die Summe von 900 Euro betrifft den notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) eines Unterhaltleistendenden. Muss dich nicht interessieren, da du keinen Unterhalt zahlen musst.
Ich würde Dir vorschlagen, das du zum Jugendamt gehst. Dort kannst du auch mitteilen das du mit deinem Vater im Moment nicht so auf einer Wellenlänge bist. Erzähle alles und ich denke die werden dir helfen. Sie werden dir alles errechnen.
Natürlich brauchst du alle Daten dafür.
Viele Glück !

Super danke dann weiß ich erstmal Bescheid.

Hi jojo,
die Unterhaltszahlung bei einer Ausbildung müsste eigentlich weiter gehen wenn Du nicht über
ein bestimmtes Jahres-Einkommen(Lehrlingsgeld)im Jahr übersteigt.
Unterhaltsanspruch eventuell für immer!!!
Bei einer Wohnung hättest Du auch einen Höhren anspruch auf Unterhalt.
Wenn Du möchtest dann melde dich mal wieder .
gruß schnappi
ich habe gerade wehnig Zeit,bin gerade aus den Urlaub gekommen.