Ich bin alleinerziehende Mutter und habe einen festen Arbeitsvertrag für 35 Stunden pro Woche. Ich habe aber in den letzten 3 Monaten knapp 40 Überstunden gemacht. Mein Sohn ist aber letztes Schuljahr sitzen geblieben und nun will ich schon zusehen, dass ich nur noch die 35 Stunden arbeite. MEine Chefin ist da leider anderer Meinung. Bevor ich mich aber mit ihr überwerfe hätte ich gern gewusst, ob einer ne Ahnung hat. wie weit sie das Rescht hat mir Überstunden aufzuerlegen- zumal sie mir immer wieder Dienste am Samstag bis 20 Uhr gibt und mir dafür in der Woche den Vormittag frei gibt.
Bin für jeden Rat dankbar.
Hallo!
Das riecht heftig nach Schikane!
Ist der Arbeitsvertrag auf Teilzeit geschlossen worden, wegen dem Kind? Wer das nachweisen kann, hat gute Chancen sein Recht durchzusetzen.
Wenn nicht und es keinen Betriebsrat gibt, gibt es als Obergrenze nur die gesetzlichen 48 Stunden wöchentlich, die nicht überschritten werden dürfen. Auch darf nicht mehr als 10 Stunden am Tag gearbeitet werden.
Gruß hekromre
1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten
werden
35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000
(AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).
Tages- und
Abendarbeit
Ausgleich ausfallender
Arbeitszeit
Voraussetzungen
und Dauer der
Überzeitarbeit
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:
a.33 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie
für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss
des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;
b. 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.
2 …34
3 Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die
wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um
höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt
nicht überschritten wird.
29 Zweiter Satz gemäss Ziff. I des BG vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2265).
30 SR 172.010
31 Eingefügt durch Ziff. I 16 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).
32 Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit
- Jan. 1984 (SR 832.20, AS 1982 1724 Art. 1 Abs. 1).
33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000
(AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).
34 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).