Wie vorgehen bei falscher Rechnung für Mietwagen?

Hallo,

folgende Situation angenommen:

Person A hat für einen vollen Tag ein Fahrzeug bei einer Firma B gemietet. Dabei setzen sich Kosten aus einer Mietgebühr, Wartungspauschale und Kilometergebühr zusammen. Nach 2 Wochen erhält Person A eine Rechnung. Diese Rechnung enthält eine deutlich zu hohe Kilometerzahl und ist in sich nicht stimmig. Person A legt Widerspruch gegen die Rechnung ein, direkt per E-Mail und entzieht Firma B die vorher erteilte Einzugsermächtigung bis der Vorgang geklärt ist. Firma B reagiert nicht und Person A legt 5 Tage später telefonisch nochmals Widerspruch ein und erläutert das Problem erneut.

Der Betrag wird nicht vom Konto eingezogen und Person B erhält 6 Tage nach Zahlungsfrist, ohne sonstige Reaktion der Firma B, eine Mahnung über den ursprünglichen Betrag zzgl. 5 Euro Mahnspesen. Firma B räumt erneut eine 7-tägige Zahlungsfrist ein und droht die Sache an einen Anwalt zu übergeben.

Welches Vorgehen wäre in so einem Fall das Beste? Wären die Mahnspesen gerechtfertigt?

Hallo!

Da man nur korrekte Rechnungen anmahnen kann,wäre das nicht OK.

Kunde könnte aber auch einfach die unstrittige Rechnung zahlen,denn selbst ausrechnen wird man es wohl können.

Wie kann es denn da eigentlich Fehler geben ?
Anfangsstand und Endstand wurden protokolliert und bei Übernahme und Rückgabe unterzeichnet ?

MfG
duck313

Danke für deine Antwort.

Gut, einfach den Betrag zahlen, den man für richtig hält, wäre eine Möglichkeit. Es steht ja ein Betrag aus, das ist unstrittig. Strittig ist nur die Höhe dieses Betrages. Zahlt Person A nun den Betrag, den er für richtig hält, würde er sich somit davor bewahren in Verzug zu kommen? Oder ist es generell nicht möglich durch Weigerung der Zahlung einer zu hohen Rechnung in Verzug zu kommen?

Firma B ist hier ein junges, hochmodernes Unternehmen, das auf direkten Kundekontakt verzichtet. Alles läuft digitalisiert und automatisiert ab. Die Schlüsselübergabe erfolgt über ein Schlüsselschließfach mit Code. Eine klassische Übergabe gibt es nicht mehr. Die Kilometer werden von einem zusätzlichen Gerät im Fahrzeug mitgezählt, bei dem man sich vor Start des Motors mit dem Schlüssel „anmelden“ muss. Eigentlich eine totsichere Sache mag man denken.

MfG ky4f

Hallo!

Na todsicher ?

bekommt denn der Kunde von dem Automaten irgendeine Art Quittung mit den Daten ? Denn wie sonst kann man prüfen und ggf. die Abrechnung bemängeln ?

Mein Standpunkt ist,eine falsche Abrechnung kann nicht fällig werden und die kann man auch nicht anmahnen mit Mahnkosten.
Risiko ist aber,wenn nicht falsch,nur vom Kunden falsch gedeutet,weil er es anders auffasst,dann wäre Kunde im Zahlungsverzug und muss ggf. auch Mahnkosten tragen.
Man könnte durch Zahlung „unter Vorbehalt der Rückforderung“ die Mahnkosten vermeiden und klärt es so in Ruhe und verlangt dann Geld zurück.

Aber wer weiss,was man in den AGB alles akzeptiert hat,womöglich wird anders abgerechnet als gedacht.

MfG
duck313

bekommt denn der Kunde von dem Automaten irgendeine Art
Quittung mit den Daten ? Denn wie sonst kann man prüfen und
ggf. die Abrechnung bemängeln ?

Nein, man bekommt nichts. Man muss diesen Dingern wohl vertrauen. Es bleibt einzig die Möglichkeit den Kilometerstand selbst zu notieren.

Man könnte durch Zahlung „unter Vorbehalt der Rückforderung“
die Mahnkosten vermeiden und klärt es so in Ruhe und verlangt
dann Geld zurück.

Aber bei der Zahlung unter Vorbehalt würde sich Person A doch in die Lage begeben, bei weiterer Zurückhaltung der Firma B, als Erster den Weg zum Anwalt gehen zu müssen. Somit stellt sich Person A doch in die schlechtere Lage tatsächlich das Geld zurück zu bekommen ohne hohen finanziellen Einsatz an Gerichtskosten. Eine gerichtliche Ausseinandersetzung würde den Streitwert nicht rechtfertigen wodurch Person A auf die Kompromissbereitschaft der Firma B hoffen müsste.

Aber wer weiss,was man in den AGB alles akzeptiert
hat,womöglich wird anders abgerechnet als gedacht.

Das wurde alles durchforstet. Die Rechnung ist detailiert aufgeschlüsselt. Es wurden Rechenfehler gemacht, die trotzdem zu einem richtigen Ergebnis führen (unter falschen Annahmen). Ganz klar ist aber die zu hohe Kilometerzahl. Person A kann die gefahrene Route auch detailiert rekonstruieren und mit Zeugen belegen, falls notwendig.

MfG ky4f

sollte eine einigung nicht möglich sein, gibt es nur zwei wege:

  1. weiterhin nicht bezahlen: die „mahngebühr“ ist grds. zulässig (auch der höhe nach), sofern in diesem zeitpunkt verzug vorlag. oft tritt verzug gleichzeitig mit zugang der rechnung ein. ob das hier so ist, weiß ich nicht, § 286 bgb.

es wird dann höchst wahrscheinlich zu einem gerichtlichen verfahren kommen, es werden dann zusätzlich noch verzugszinsen eingefordert werden, §§ 288ff. bgb.
kann der vermieter darlegen und beweisen, dass die rechnungssumme stimmt, trägt der mieter neben den obigen kosten noch die gerichtsgebühr.

  1. es wird unter vorbehalt bezahlt (inkl. „mahngebühr“). ist man mit der summe nicht einverstanden, muss man selbst die initiative ergreifen und klage erheben. der zurückzuzahlende betrag wird dann ebenfalls mit zinsen eingeklagt.
    hier müsste der mieter grds. darlegen und beweisen, dass er zuviel bezahlt hat (§ 812 bgb). allerdings wird man wohl bzgl. der beweislast dem vermieter diese bzgl. der rechnungsposten auferlegen.

p.s. bevor man die entscheidung trifft, ob man weiterstreitet, muss man sich über seine erfolgschancen bewusst sein.
dass man die abgefahrenen wege mittels zeugen beweisen kann, ist wenig sinnvoll. denn damit ist nicht gesagt, dass man nicht andere fahrten unternommen hätte.
am sinnvollsten wäre es natürlich gewesen, wenn man sich den kilometerstand bei rückgabe notiert hätte. oder vllt. ist die bemessene kilometerzahl so unfassbar hoch, dass es tatsächlich nicht sein konnte, dass man so viel gefahren ist ?! vllt. kann sich aber auch ein beifahrer kurz vor übergabe an den kilometerstand erinnern. das bringt jedenfalls in einem verfahren mehr als zeugen für die abgefahrenen strecken.

Danke für die ausführliche Antwort.

Leider wurde der Kilometerstand nicht notiert, lediglich der Tageskilometerzähler genullt und abgelesen.

Die tatsächliche Kilometerzahl ist etwa 400km und die Forderung bezieht sich auf über 560 km. Das wäre zwar in der Zeit theoretisch möglich gewesen. Durch die Zeugen kann die Fahrzeit aber sehr eingegrenzt werden. Das Fahrzeug war außerdem auf 110km/h limitiert, was eine höhere Laufleistung in der Zeit unmöglich macht.