Hallo,
ohne Kenntnis der näheren Umstände wird das schwierig, eindeutig zu beantworten.
Grundsätzlich darf B in seinem Unternehmen bei einem „begründeten Verdacht“ Videoaufzeichnungen sichten und nutzen (zur Beweissicherung, zur Übergabe an die Ermittlungsbehörden etc.), muss die Betroffenen anschließend davon allerdings unterrichten. Die Aufnahmen können dann auch eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Gleiches gilt z.B. auch bei Aufzeichnungen des Netzwerkverkehrs.
Bekommt er Video-Daten von einem Dritten © gezeigt, in welchem A kriminelle Handlungen bei diesem ausübt, kann dies u.U. durchaus eine Kündigung rechtfertigen.
Dies wäre z.B. von der Stellung und dem Arbeitsplatz bei B abhängig sowie um welche Verfehlung es sich exakt handelt.
Würde z.B. eine Kassiererin einer Bank bei einem Händler um die Ecke in die Kasse langen, kann dies durchaus relevant sein.
Würde ein Werksfahrer irgendwo 1x ein Brötchen mitgehen lassen, sieht die Sache anders aus, zumindest, solange dies nicht ständig geschieht.
Würden sich B und C kennen, ist eine „illegale Datenweitergabe“ nicht ohne Weiteres anzunehmen. C kann durchaus B ansprechen zwecks „Identifizierung“ einer / eines Kriminellen.
Ob und wie sich daraus eine Kündigung rechtfertigt, ist u.a. von den o.g. Begleitumständen anhängig. Von daher empfehle ich Ihnen zur (arbeitsrechtlichen) Bewertung die Konsultation eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin.
Am Ende des Tages ist das Verhältnis zwischen A und B/C ohnehin zumindest „gestört“. Ob es sich wieder aufbauen lässt (d.h., ob es Sinn macht, dort weiter zu arbeiten) ist eine ganz andere Frage, die nicht durch die Jurisprudenz beantwortet werden kann, sondern nur von A und B selbst.
Gruß