Wie vorgehen gegen Datenschutzmissbrauch?

Person A hat geklaut.
Person B ist Chef von Person A und hat durch „hörensagen“ mitbekommen das Person A geklaut hat.
Nun hat Person B sich die Kamerabilder von dem Geschäft zeigen lassen (nicht sein Geschäft) und Person A daraufhin gekündigt (Vertrauensbruch).

Person B darf sich doch keine Überwachungsbilder zeigen lassen die mein privates Verhalten zeigt oder? Wie geht man gegen so eine Weitergabe von Daten vor?

Danke für Hilfe.

Auch hier liegt eine zivilrechtliche Sache vor und wird bestimmt nicht so geklärt werden - können. Daher verweise ich Sie an einen Fachanwalt.

Im Übrigen hätte Person A nicht stehlen dürfen. Das man bei einer Straftat gekündigt wird ist nur verständlich und richtig! Das sagt einem der ganz normale Menschenverstand schon!

Das BDSG hat dazu einen § 28 Abs.2 siehe hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__28.html

Ich meine das es nicht schön ist, wenn man gestohlen hat, einem anderen der eine berchtigtest Interesse hat, die Schuld für das eigene Verhalten zu geben!

Viel Erfolg bei der Jobsuche ^^

Darum geht es doch gar nicht :wink:

Person A hat in seiner Freizeit einen Fehler gemacht. Nicht auf der Arbeit.
Person B nutzt die Überwachungskameras eines Geschäfts zum Nachteil der Person A. Ohne Recht wie ich meine?
Oder darf ich Kameras in meinem Laden aufstellen und die dann jedem zeigen?

Die Antwort ist ein bisschen schwierig, da hier nicht nur Datenschutzrecht berührt ist.

Person B mit einem Datenschutzverstoß zu packen ist möglicherweise nach Par. 43 Bundesdatenschutzgesetz möglich; allerdings weiß ich nicht (und bin auch kein Rechtsanwalt), inwieweit der Arbeitgeber hier doch schutzwürdige Interessen geltend machen kann (gestörtes Vertrauensverhältnis zu Person A, Einsicht in die Videoaufnahmen zur Klärung des durch Hörensagen erfahrenen Sachverhalts) und wie ggf die Einstufung der berechtigten Anliegen beider Seiten vorzunehmen ist.

Wer hier möglicherweise gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen hat, ist Person C - durfte sie die Aufnahmen an Person B weitergeben? Und war überhaupt die Videoaufzeichnung rechtlich in Ordnung (Kennzeichnung etc)?

Mir stellt sich allerdings die Frage, was Du mit einem „Nebenkriegsschauplatz Datenschutz“ erreichen willst - Rücknahme der Kündigung?


Also Sie schrieben: Person A hat geklaut.

Zwischen Diebstahl und einem Fehler sehe ich einen großen Unterschied was auch gut so ist! Waren Sie schon mal Opfer eines Diebstahls? Denken Sie mal an den Schaden den Personen wie Person A damit anrichten.

Wenn es so war das Person A gestohlen hat, gehört diese Person nicht nur gekündigt sondern auch vor Gericht!

Da nützt es auch nicht wenn man es im Nachhinein schön redet!

Hallo Dario Schmidt,

also, auch der beste Datenschutz hat seine Grenzen! Da es sich hier wohl um den Strafbestand des Diebstahls handelt greifen die Ausnahmen des Bundesdatenschutgesetzes. Als da sind die §§ 6c Abs. 3, § 28 Abs 2 und 8 (Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke) und § 32 Abs. 1 (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses).
Ob in einem Zivilprozessverfahren ein Erfolg in Aussicht steht ist zu bezweifeln.

Der Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte

Hallo,

um das genau prüfen zu können, müsste man mehr wissen. Wer hat denn Person B die Bilder gezeigt? Der Ladeninhaber? Ein Angestellter? Warum hat der das einfach so gemacht? In welcher Beziehung stehen der Geschäftsinhaber und Person B zueinander?
Welche Position bekleidet A bei B? Eine besondere Vertrauensstellung (Kassierer o.ä.)?

Den Datenschutzverstoß hat hier ggf. nicht Person B, sondern der Ladeninhaber oder Angstellte begangen, indem er die Videodaten unzulässigerweise übermittelt bzw. einem Dritten zugänglich gemacht hat, zumal es sich um so genannte besondere Arten von Daten handelt, da sie sich auf eine strafbare Handlung beziehen.

Dagegen vorgehen kann man, indem man sich an den für das jeweilige Bundesland zuständigen Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (Datenschutzaufsicht) wendet und sich dort beschwert oder einfach Anzeige wg. Verstoßes gg. das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) erstatten. Ob da viel dabei herauskommt, weiß ich nicht.

Viele Grüße
Sebastian

Hallo,

ohne Kenntnis der näheren Umstände wird das schwierig, eindeutig zu beantworten.

Grundsätzlich darf B in seinem Unternehmen bei einem „begründeten Verdacht“ Videoaufzeichnungen sichten und nutzen (zur Beweissicherung, zur Übergabe an die Ermittlungsbehörden etc.), muss die Betroffenen anschließend davon allerdings unterrichten. Die Aufnahmen können dann auch eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Gleiches gilt z.B. auch bei Aufzeichnungen des Netzwerkverkehrs.

Bekommt er Video-Daten von einem Dritten © gezeigt, in welchem A kriminelle Handlungen bei diesem ausübt, kann dies u.U. durchaus eine Kündigung rechtfertigen.
Dies wäre z.B. von der Stellung und dem Arbeitsplatz bei B abhängig sowie um welche Verfehlung es sich exakt handelt.

Würde z.B. eine Kassiererin einer Bank bei einem Händler um die Ecke in die Kasse langen, kann dies durchaus relevant sein.

Würde ein Werksfahrer irgendwo 1x ein Brötchen mitgehen lassen, sieht die Sache anders aus, zumindest, solange dies nicht ständig geschieht.

Würden sich B und C kennen, ist eine „illegale Datenweitergabe“ nicht ohne Weiteres anzunehmen. C kann durchaus B ansprechen zwecks „Identifizierung“ einer / eines Kriminellen.

Ob und wie sich daraus eine Kündigung rechtfertigt, ist u.a. von den o.g. Begleitumständen anhängig. Von daher empfehle ich Ihnen zur (arbeitsrechtlichen) Bewertung die Konsultation eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin.

Am Ende des Tages ist das Verhältnis zwischen A und B/C ohnehin zumindest „gestört“. Ob es sich wieder aufbauen lässt (d.h., ob es Sinn macht, dort weiter zu arbeiten) ist eine ganz andere Frage, die nicht durch die Jurisprudenz beantwortet werden kann, sondern nur von A und B selbst.
Gruß

Hallo,
aus der Fallschilderung entnehme ich, dass Du in einem fremden Geschäft etwas gestolen hast und jetzt Deinen Arbeitsplatz verloren hast, weil Dein Chef sich die Bilder in dem anderen Geschäft angeschaut hat.

Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem anderen Geschäft um ein Geschäft handelt, das rechtlich nicht mit Deinem in Verbindung steht.

Privates (Fehl-)Verhalten außerhalb der dienstlichen Sphäre wirkt auf das Arbeitsverhältnis zu zurück, wenn Du eine vergleichbare Stellung inne hast und so durch Dein Verhalten offenkundig wird, dass Du nicht vertrauenswürdig bist in Bezug auf Deinen Arbeitsplatz. Im Normalfall ist von einer Konstellation nicht auszugehen, so dass damit eine Kündigung nicht begründet werden kann. Je nach Größe der Firma könnte eine Kündigungsschutzklage (innerhalb von 3 Wochen) in Frage kommen.

Eine andere Frage ist, ob Dein Chef die Bilder hätte anschauen dürfen. Normalerweise hat der Täter keinen Anspruch darauf, dass die Bilder nicht anderen Personen gezeigt werden. Die Grenze ist, ob dies als Beleidigung oder üble Nachrede aufgefasst werden kann. Dann wäre gegenüber den „Gestatter“ eine Anzeige denkbar. Beispiel: Die Tat wird auf einer Mitgliederversammlung Deines Vereins vorgespielt. Wenn der Inhaber des anderen Geschäfts Deinem Chef die Bilder zeigt, hast Du keinen Rechtsanspruch darauf, dass dies unterlassen wird. Insovern liegt auch kein Datenschutzmißbrauch vor.
Wenn Du also zweimal betroffen bist, indem Du ein Strafverfahren bekommst und den Arbeitsplatz verlierst, ist es für Dich zwar tragisch und kann sich bei Dir bei der Strafzumessung günstig auswirken, ist aber letztlich von der Rechtsordnung so noch gedeckt.

Gruss Siegfried

Hallo
Er darf dieses Video gar nicht einsehen,da es nicht sein Geschäft ist.Zudem hat der Geschäftinhaber nicht das recht gehabt,ihm das zu zeigen.Ich rate dir,einen Anwalt aufzusuchen und gegen die Kündigung sowie dem Missbrauch der Daten vorzugehen.lg

sorry, da kann ich nicht helfen und würde empfehlen, einen juristen konsultieren

Hallo,

also, im Datenschutz ist es grundsätzlich so, dass keine Daten Unbefugten zur Kenntnis gelangen dürfen AUßER es gibt eine gesetzliche Grundlage hierfür ODER der Betroffene willigt ein.

Ich würde meinen, die Person, welche die Überwachungsbilder Person B (der Chef) zugänglich gemacht hat, hat unrechtmäßig gehandelt.
Ob die Kündigung somit gerechtfertigt ist, kann ich nicht beurteilen. Im Arbeitsrecht kenne ich mich nicht gut aus. Grundsätzlich ist Vertrauensbruch allerdings ein außerodentlicher Kündigungsgrund.

Meiner Ansicht nach sollte Person A (der Dieb) sich bei dem zuständigen Landesamt für den Datenschutz informieren. Jedes Bundesland hat ein eigenes Landesamt. Infos zum Kontakt gibt es über das Internet. Dort kann der Fall sicher genauer geklärt werden. Ansonsten sollte Person A sich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht informieren - ich würde fast davon ausgehen, dass die Kündigung nicht wirksam ist.

Tut mir leid, eine konkretere Antwort kann ich leider nicht liefern.

Hallo Dario,

zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und nur meine persönliche Sicht der Dinge widerspiegelt.

Im Datenschutzgesetz gibt es die Formulierung, das personenbezogene Daten bei einem berechtigten Interesse auch ohne Zustimmung des Betroffenen weitergegeben werden dürfen.

In Deinem Fall müsste ein Gericht darüber entscheiden, ob diese hier vorliegen. In einem Kommentar zum BDSG heisst es jedoch sinngemäß, dass ein berechtigtes Interesse schon dann vorliegt, wenn es sich aus vernünftigen Überlegungen ergibt und die Verwendung im Einklang mit der Rechtsordnung steht. Bei die besteht das berechtigte Interesse Deines Arbeitgebers darin, etwaigen wirtschaftlichen Schaden, der durch eine mögliche Weiterbeschäftigung in seiner Firma entstehen, abzuwenden. Dies ist auch die seine Pflicht als Geschäftsführer.

Ob die Kündigung in Deinem Fall gerechtfertigt ist, dass müsste das Arbeitsgericht entscheiden.

Viele Grüße
Robert

Sorry aber da komm ich nicht ganz mit

Salve,

Es kann zur Anzeige kommen, wegen Diebstahls. A sollte zum Rechtsanwalt gehen,wegen der Kündigung.

Viel Erfolg

Ich würde den Datenschutzbeauftragten deines Bundeslandes anschreiben, der gibt info!