Wie weit darf eine Rechnung vom Angebot abweichen?

Hallo Rechtsexperten,

bevor man einen Handwerker/Gärtner/Mechniker mit einer Arbeit beauftragt, lässt man sich in der Regel einen Kostenvoranschlag machen. In diesem steht oft, dass manche Positionen nur geschätzt sind und am Ende nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.

Aber wie weit darf dieser Aufwand von dem geschätzten Aufwand abweichen und muss der Auftraggeber die Mehrkosten ohne Murren bezahlen?

Beispiel: Ein Landschaftsgärtner gestaltet ein Neubaugrundstück und schätzt, dass er für die Rasenfläche 10 Kubikmeter Humus benötigen wird. Wenn er nun am Ende mehr als das Dreifache gebraucht hat, muss der Auftraggeber diese Menge auch voll bezahlen? Vor allem, wenn dieser Mehraufwand vom Auftragnehmer nicht vorab kommuniziert und folglich vom Auftraggeber nicht abgenickt wurde?
Oder kann sich der Auftraggeber weigern, einen Teil des Mehraufwandes zu bezahlen, da sich ja der Gärtner in dem Beispiel nicht nur ein bißchen, sondern ziemlich stark verschätzt hat? Wenn ja, wieviel Abzug wäre angemessen?

Oft hört man von einem Wert von 10%, den die Rechnung den KV überschreiten darf. In dem Beispiel mit dem Gärtner wäre das aber Betrachtungssache: der Teilbetrag für den Humus hat sich um 300% erhöht, aber der Gesamtbetrag für den kompletten Garten nur um 10%. Was gilt in diesem Fall?

Danke für Eure Einschätzung!

Aber wie weit darf dieser Aufwand von dem geschätzten Aufwand
abweichen und muss der Auftraggeber die Mehrkosten ohne Murren
bezahlen?

Ob der Auftraggeber beim Bezahlen murrt oder nicht, dürfte egal sein. Schön ist es ja immer, wenn Geschäfte zur beiderseitigen Zufriedenheit beendet werden :wink:

Oft hört man von einem Wert von 10%, den die Rechnung den KV
überschreiten darf.

In dem Beispiel mit dem Gärtner wäre das
aber Betrachtungssache: der Teilbetrag für den Humus hat sich
um 300% erhöht, aber der Gesamtbetrag für den kompletten
Garten nur um 10%. Was gilt in diesem Fall?

Nach meiner Einschätzung hast Du die Frage schon selbst beantwortet. Bei einer nur milden Überschreitung des KVAs um 10% dürfte sich der Auftragnehmer noch im Rahmen bewegen. Schließlich handelt es sich um ein Gesamtwerk und nicht nur um die Lieferung von Humus. Sicher hat der ausführende Handwerker seinen Fehler bemerkt und die Rechnung insgesamt so gestaltet, dass er den Preisirrtum wesentlich selbst trägt und sich an die „10%-Grenze“ herangetastet hat.
Du darfst nicht vergessen, dass in vielen Fällen Handwerker keine guten Kaufleute sind und das Angebot eventuell von einem anderen Auftrag der Einfachheit halber kopiert und umgestaltet wurde. Dabei sind ggf. die niedrigen Werte übersehen worden. Ggf. hättest Du bei jemand anderem sofort mehr bezahlt. Verkaufspsychologisch ist es natürlich schlecht, erst niedrig anzubieten und dann nachzufordern. Ich wirke bei uns immer darauf hin, dass erst plakativ große Summen genannt werden, die dann heruntergefeilscht werden und bei Auftrag sogar noch unterschritten werden. In Euro kommt es aufs gleiche heraus, aber die Kunden halten uns für preisgünstig, weil wir unser eigenes Angebot unterschreiten.

Gruß
Jens

Ja, das kann sein, dass sich der Handwerker in dem von mir genannten Beispiel an die 10%-Grenze durch Reduzierungen an anderer Stelle heran getastet hat…

Danke für die Einschätzung!