Wie weit darf Ladung seitlich überstehen?

Hallo!

Da ich ein bis zwei Bretter vom Baumarkt abtransportieren müsste und nicht extra für die kurze Strecke das Auto strapazieren will, frage ich mich derzeit:

Gibt es irgendeine Festlegung, wie weit auf dem Gepäckträger transportierte Ladung bei Fahrrädern seitlich und nach hinten hinausragen darf?

Entbindet der Transport solche Ladung (soweit erlaubt) von der Radweg-Nutzungspflicht?

Gruß,
Marius

Moin,

Gibt es irgendeine Festlegung, wie weit auf dem Gepäckträger
transportierte Ladung bei Fahrrädern seitlich und nach hinten
hinausragen darf?

§ 32 STZVO (9) 1

Breite:
b.bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch 1,00 m,

3
Länge:
4,00 m.

Jetzt gibt es aber auch die Plicht, die Last zu markieren, wenn sie hinten übersteht.

§22 STVO (4)
_Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm._

Gandalf

§ 32 STZVO (9) 1

Breite:
b.bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit
Hilfsmotor jedoch 1,00 m,

Ich habe keinen Hilfsmotor, also darf ich so breit laden, wie ich es mir fahrerisch zu beherrschen zutraue?

MfG
Marius

berechtigte RückFrage–> RechtsBrett
Hallo,
auch mir ist die Diskrepanz zwischen der ursprünglichen FrageStellung und dem zitierten GesetzesText aufgefallen. Wenn es keinen passenderen Paragraphen geben sollte ( ? ), wäre m. E. eine Verschiebung ins RechtsBrett angesagt, weil dann wohl die Auslegung / RechtSprechung zu dem genannten Paragraphen interessant wäre.
Dann wäre wiederum eine Umformulierung gemäß der dortigen BrettRegeln vonnöten.
Freundliche Grüße
Thomas

Ich weiß leider nicht mehr wo das steht, aber ich habe mal gelesen, daß es keine speziellen Beladungsvorschriften für Fahrräder gibt.
Somit gälte nach §22 Absatz 2: „Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein.“
Das Ganze natürlich ausreichend und so gesichert, daß das Fahrzeug problemlos geführt werden kann und die Ladung nicht verrutscht.

Eine allgemeine Radwegebenutzungspflicht gibt es in Deutschland übrigens seit 1998 nicht mehr (siehe auch §2 STVO).

Bevor das noch jemand glaubt:

(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen

Und üblicherweise stehen die genannten Zeichen an Radwegen.
Gilt auch für Rennräder.

Grüße