Moin,
Gibt es irgendeine Festlegung, wie weit auf dem Gepäckträger
transportierte Ladung bei Fahrrädern seitlich und nach hinten
hinausragen darf?
§ 32 STZVO (9) 1
Breite:
b.bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch 1,00 m,
3
Länge:
4,00 m.
Jetzt gibt es aber auch die Plicht, die Last zu markieren, wenn sie hinten übersteht.
§22 STVO (4)
_Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
-
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
-
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm._
Gandalf