Beispiel:
Man schreibt als unzufriedener Auftragnehmer:
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Der Kunde xxx yyy hatte nicht das Geld, um die geleistete Arbeit zu bezahlen und versucht nachzuverhandeln. Andere Betriebe hatten schon ähnliche Erfahrungen mit Ihm.
ODER -
Der Kunde xxx yyy war nicht in der Lage zu zahlen - er mekkert deshalb und will mindern. Er ist hier dafür bekannt dass er nörgelt.
ODER -
Der Kunde ist zahlungsunwillig, man kann nur abraten seine Aufträge anzunehmen. Er fand in der Vergangenheit bei anderen Auftraggeber immer etwas, um den Preis erheblich zu mindern er macht das offenbar immer.
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Dieser Kunde xxx yyy ist zahlungsunwillig und offenbar auch nicht zahlungsfähig und will den Preis um 70% kürzen. Er ist dafür bekannt.
Welche dieser Bewertungen könnte problematisch sein, wenn man die eintragen würde - und warum -
Wo läge das Risiko für den Auftragnehmer, wenn er andere vor diesem Abkocher warnen würde, durch eine dieser Eintragungen in einer Bewertung.
Kann der überhaupt etwas gegen solche Einträge tun ?
es gibt da § 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen
wenn nämlich der Absender oder der Empfänger ein solches Interesse hat.
Wüste ich gern.