Wie weit geht das Betreuungsrecht?

Haben Kinder, die Betreuungsvollmacht für ihre demente Mutter haben, auch das Recht, über deren Grundstücke zu verfügen und sie z.B. zu verkaufen? Wird ein Notar ein solches Geschäft beurkunden und den Grundbucheintrag ändern? Haben Kinder, die die Betreuungsvollmacht nicht haben, die Möglichkeit, einen solchen geplanten Grundstücksverkauf zu verhindern?
Herzlichen Dank im Voraus für Informationen, die mir weiterhelfen.

Hallo,
bin auf dem Sprung, deshalb Antw. im Telegram

  • Verkauf Grundstück mit Vollmacht – hängt wirklich von den konkreten Formulierungen in der Vollmacht ab. Theoretisch ist dies aber möglich.
  • Verhindern: beim Betreuungsgericht Antrag auf (Kontroll-)Betreuung stellen, weil Sie? Als Kinder den Eindruck haben, dass die Vollmacht nicht im Sinne des Vollmachtgebers ausgeübt wird. Wenn die Vollmacht rechtswirksam ist, ansonsten keine Chance.
    Viel Erfolg.

es kommt darauf an, welche gebiete die betreuung einschließt. ansonsten gibt es die möglichkeit, über ein evtl. testament oder überhaupt über das vormundschaftsgericht, einen solchen entschluß, grundstücke zu verkaufen, anzufechten, bzw. rechtlich auf bedarf überprüfen zu lassen. auch ein betreuer unterliegt der kontrolle einer rechtlichen stelle.

Betreuungsvollmachten müssen umfassend bestimmen in welchen Fällen die Vollmacht gelten soll, d.h. wenn die Vollmacht auch für Grundstücksangelegenheiten sein soll muss dies daraus hervorgehen.

Liegt dies vor wird der Notar natürlich den Vertrag beurkunden.

Die anderen Kinder haben nur eine Möglichkeit das zu verhindern wenn ein Missbrauch der Vollmacht vorliegt.

ml.

Guten Abend!

In Ihrer Anfrage schreiben Sie von einer Betreuungsvollmacht.
So etwas gibt es nicht.
Wenn Sie mir mitteilen, ob es sich um eine Vollmacht oder eine durch ein Betreuungsgericht eingerichtete Betreuung handelt helfe ich Ihnen gerne weiter.
Wichtig ist auch zu wissen, auf welche Bereiche sich die Betreuung oder die Vollmacht erstreckt.

Tut mir leid, aber ohne diese Infos kann ich keine zutreffende Auskunft geben.

Vorab schon mal folgendes:

Sowohl Betreuer als auch Bevollmächtigte dürfen - wenn der Umfang der Betreuung, bzw. der Umfang der Bevollmächtigung dies einschließt - über Immobilienvermögen verfügen.

Die Veräußerung von Immobilienvermögen ist in Deutschland ausschließlich über ein Notariat möglich. Wenn der Bevollmächtigte oder Betreuer einen Notar mit der Beurkundung beauftragt und sein Tätigkeitsauftrag die Verfügung über Immobilienvermögen einschließt (s.o.) wird der Notar ein solches Geschäft beurkunden und den Grundbucheintrag ändern. Wieso auch nicht?

Kinder, welche nicht mit der Betreuung beauftragt sind und auch nicht bevollmächtigt wurden haben keine Möglichkeit, ein solches Rechtsgeschäft zu verhindern. Immerhin gehört die Immobilie der Eigentümerin und nicht ihren Kindern.

Vielleicht melden Sie sich nochmal mit konkreteren Informationen?

Gruß!

Tine

Die erste Kernfrage dürfte die sein, wie ist die Betreuungsvollmacht ausgestaltet (incl, Vermögenssorge?) und ist diese Vollmacht vor einem Notar abgeschlossen.
Ohne diese notarielle Vollmacht dürfte kein Notar nach meiner Überzeugung einer Grundstücksverfügung zustimmen. Also ohne notarielle Vollmacht keine Verfügung.

Besteht eine solche not. Vollmacht, so sehe ich nur die Möglichkeit eine Grundstücksverfügung zu verhindern, wenn dieses glaubhaft gemacht nicht im Interesse der dementen Mutter ist. Die Interessenlage der unbeteiligten Kinder ist unbeachtlich.

Können die unbeteiligten Kinder glaubhaft machen, dass die Vollmachtnehmer im eigenen und nicht im Interesse der dementen Mutter handeln, so können diese beim zuständigen Betreuungsgericht einen Antrag auf Einrichtung einer Betreuung stellen. Dieses im Eilverfahren, da Gefahr (Grundstücksverkauf) in Verzug ist, z.B. durch Antrag auf einstweiligen Beschluss zur vorläufigen Einrichtung einer Betreuung. In solchen Konfliktsituationen wird das Betreuungsgericht jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutlich einen neutralen Berufsbetreuer bestellen.

Stellt dieser fest, das ein Grundstücksverkauf im Interesse der der dementen Betreuten ist, dann hat er die Zustimmung des Gerichtes zu einer solchen Veräußerung einzuholen. Das Betreuungsgericht hat sich in der Genehmigung auch zur Angemessenheit des Veräußerungspreises zu äußern.

MfG Stamer

Hallo!
Das kommt ganz darauf an, was in der Betreuungsvollmacht steht. Wenn die Vollmacht notariell beglaubigt ist (das muss sie sein, wenn Grundbesitz mit im Spiel ist) und in der Vollmacht auch steht dass alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit eingeschlossen sind, dann können die Bevollmächtigten Kinder auch Grundstücke etc. verkaufen. Der Notar, der den Kaufvertrag macht, wird prüfen, ob die Bevollmächtigten aufgrung der Vollmacht tatsächlich berechtigt sind, den Verkauf zu tätigen, also ob die bestehende Vollmacht dafür ausreicht. Wenn es tatsächlich eine Betreuungsvollmacht ist, heißt das ja, dass jemand zum gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll. Wenn das der Fall ist, gibt es das Betreuungsgericht, das dem Verkauf auch zustimmen muss. In diesem Fall, könnten die nicht bevollmächtigten Kinder, ihre Bedenken bzgl. des Verkaufes, gegenüber dem Betreuungsgericht, oder dem Notar äußern.
Das ist aber schwer zu sagen, ohne zu Wissen, was das genau für eine Vollmacht ist und was drin steht. Ich kenne die Begriffe Betreuungsverfügung, oder Vorsorgevollmacht.

Mal angenommen, die Kinder haben eine gültige Vollmacht, in der auch steht, dass die Bevollmächtigten auch in allen Vermögensangelegenheiten Vollmacht haben sollen, können Sie im Prinzip alles machen. Der Notar würde dann nur prüfen, ob die Vollmacht gültig ist und Bedenken Dritter vermutlich außer Acht lassen.

Ich kann nur dazu raten, mal mit einer Kopie der Vollmacht zu einem Betreuungsverein (gibt es eigentlich in jeder Stadt), oder zu der Betreuungsbehörde der Stadt zu gehen und sich dort beraten zu lassen.

Hallo Herr Großmann,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und sorry, dass ich mich erst heute melde.
Viele Grüße aus Giesensdorf.

Hallo Herr F.,
vielen Dank für Ihre Antwort und sorry, dass ich mich erst heute melde.
Viele Grüße aus Giesensdorf.

Hallo Tine,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und sorry, dass ich mich erst heute melde. Die Begrifflichkeiten gehen ein bisschen durcheinander, da haben Sie recht. Ihre Informationen helfen mir dennoch weiter.
Viele Grüße aus Giesensdorf

Hallo mileslucis
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und sorry, dass ich mich erst heute melde. Ihre Informationen haben mir weiter geholfen.
Viele Grüße aus Giesensdorf.

Hallo Stamer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und sorry, dass ich mich erst heute melde. Ihre Hinweise waren sehr hilfreich.
Viele Grüße aus Giesensdorf.

Hallo Herr Jacobsen,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und sorry, dass ich mich erst heute melde. Ihre Hinweise waren sehr hilfreich.
Viele Grüße aus Giesensdorf