Mal angenommen, A hat eine Patientenverfügung aufgesetzt, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht ebenfalls. Er gibt darin an, dass er „B“ dafür eingesetzt hat.
B nimmt dies auch an.
Nun wird A dement. B versucht A, weil A dies wünscht zuhause zu pflegen, bzw. pflegen zu lassen, mit Tagespflege etc.
Allerdings stellt sich schnell heraus, das A nichts zuläßt, er schmeißt reinigungsdienste, pflegekräfte etc. aus der Wohnung und besteht darauf von B allein gepflegt zu werden, was B aber gar nicht leisten kann. Verwandte, feunde etc. fallen aus, die haben sich alle die jahre davor zurückgezogen.
Nun stürzt a. in der Wohnung, B holt, weil sie A nicht aufrichten kann daraufhin die Feuerwehr, die A auch mit ins Krankenhaus nimmt, aber dann wieder entläßt weil A dies wünscht.
Die Feuerwehr erklärt B , dass es nicht mehr möglich zu sein scheint, a im häuslichen Bereich zu pflegen,
A. will aber nicht weg. B ist eigentlich bereits am Limit und weiß eigentlich auch, dass das so nicht mehr machbar ist.
A will aber nicht umziehen. B hat wie gesagt alle Vollmachten und verfügungen.
WEnn B jetzt a. in eine Wohngemeinschaft gibt oder in ein Heim, gegen den Willen von A, geht das?
oder muss A dazu entmündigt werden?
ich bitte meinen wirren stil zu entschuldigen
und bedanke mich für alle ratschläge.
Bürger 79
Hallo,
der Umfang sowie die sich dadurch ergebenden Rechte der erteilten Vollmachten ist hier nicht bekannt - demzufolge kann aus der Ferne auch keine Beurteilung dieser Frage erfolgen. Wurden die Vollmachten durch einen Notar gefertigt oder auf Formulare des Bundes- oder eines Landesjustizministeriums zurückgegriffen, so ist aller Voraussicht die rechtliche Möglichkeit gegeben. Im Zweifel: es gibt (kostenfreie) Beratungsstellen, angesiedelt - je nach Bundesland unterschiedlich - am Amtsgericht oder entsprechenden Vereinen. Näheres wird über die Seite der Landesjustizbehörde ersichtlich sein.
Der Gesetzgeber verpflichtet die Träger der Pflegeversicherung zu einer umfassenden Beratung.
Ich empfehle dringend Kontaktaufnahme mit der Pflegeberatung der zuständigen Pflegekasse. Auf Wunsch wird auch ein Hausbesuch erfolgen.
Der Umgang mit an Demenz erkrankten Personen gestaltet sich teilweise sehr schwierig.- Und kann durchaus zur Überforderung der pflegenden Person führen. Mit den entsprechenden, unschönen Konsequenzen für beide Personen; A und B. Das ist mir sowohl aus persönlichen Erfahrungen als auch durch den Kontakt mit Betroffenen sehr wohl bekannt.
Ich wünsche viel Kraft und viel Erfolg!
Gruß J.K.
Hallo!
Nur mal am Rande, wie ist das Verhältnis zw. A und B ?
Sind das Verwandte oder gar Eheleute ?
Und üblich ist in der Patientenverfügung eine Klausel enthalten, falls eine amtliche Betreuung notwendig werden sollte, so möge B als Betreuer eingesetzt werden.
Und das Gericht würde dem dann auch folgen soweit keine abträglichen Gründe in der Person B vorliegen.
Und als eingesetzter Betreuer kann man auch gegen den Willen von A eine Heimeinweisung rechtlich durchsetzen.
MfG
duck313
Die Patientenverfügung wurde vom Notar aufgesetzt und enthält eine Klausel im Wortlaut ungefähr so:
„Sollte A nicht mehr in der Lage sein für sich selbst zu entscheiden, soll das B übernehmen“..
und Danke, für die Antwort!
Bürger 79
Das Verhältnis ist Mutter zu Tochter.
vielen Dank für die Antwort!
Bürger 79