Wie weit reicht das Briefgeheimnis?

Hallo,
A schickt einen Brief an B, und der fällt C zufällig in die Hände. Da der Brief nicht sonderlich sorgfältig verschlossen ist, öffnet und liest C ihn, verschließt ihn wieder, und tut ihn danach dahin, wo er eigentlich hingehört.

Das, denke ich, ist Verletzung des Briefgeheimnisses und wird, wenn es herauskommt, auf Anzeige hin, bestaft.

Wenn C zudem Inhalte des Schreibens von A ausplaudert, mit dem Hinweis darauf, dass er das aus absolut sicherer Quelle weiß, denke ich wiederum, ist die Verletzung des Briefgeheimnises noch übler und wird noch stärker bestraft.

Das Gleiche lässt sich auch sinngemäß auf E-Mail-Verkehr übertragen. Dort ist es sogar oft noch einfacher, in laufende Korrespondenzen zwischen anderen Leuten Einblick zu bekommen.

Wenn aber nun gar kein Dritter (hier bisher C) Einblick bekommt, aber B herausposaunt, dass A ihm das und das geschrieben hat. Ist das dann erlaubt, oder auch Bruch des Briefgeheimnisses, weil die Information, die A verschickt hat, ausschließlich für B bestimmt war (obwohl er das nicht explizit gefordert hat)?

Fragt Euch
Carsten

Hallo,

Die Schwere der Tat stellt in der Regel das Gericht fest. Und die legen dann auch das Strafmaß fest. Im Falle des Briefgeheimnisses orientiert sich das Gericht an §202 StGB,

Richtig. 2006 hat das BVerfG entschieden, dass die E-Mail unter das Brief- und Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 GG fällt.

Nein. Das Briefgeheimnis schützt den Briefverkehr von A nach B vor dem Zugriff Dritter (also nicht nur der Person C, sondern auch vor der Polizei und dem Staatsanwalt). Wenn B den Brief oder die Mail unverletzt erhalten hat, ist das Briefgeheimnis erfüllt und sein Geltungsbereich endet.

Dann hätte A vorher mit B eine Geheimhaltungsvereinbarung aushandeln müssen. Für diese gilt aber kein Gesetz sondern es besteht Verhandlungsfreiheit.

Allerdings gilt es zu beachten, dass B Informationen aus dem Brief entnommen haben könnte, die das Persönlichkeitsrecht von A verletzen, wenn B sie hinaus posaunt.

Beispiel: wenn A an B schreibt, dass A sich so komisch verhält, weil A an Schizophrenie und Depressionen leidet, dann könnte eine Veröffentlichung dieser Informationen durchaus ein Verstoß gegen Art. 2 Abs 1 GG darstellen (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und der daraus abgeleiteten Gesetze und Rechtsprechung.

Grüße
Pierre

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Lieber Carsten,
wenn Du so viel Angst um die Verletzung Deines Briefgeheimnisses hast, solltest Du entweder nur noch Briefe auf Papier schreiben oder Kommunikation fast insgesamt einstellen. Das wäre vermutlich aber auch keine Lösung…Dein Wunsch ist ein bisschen wie " Wasch mich, mach aber meinen Pelz nicht nass!".
Also bitte nicht so arg ängstlich. No risk no fun.
LG
Amokoma1

Es wurde hier eine abstrakte Rechtsfrage gestellt.
Wenn man keine sachdienliche Antwort geben kann oder will,
warum hält man dann nicht die Finger still?

Gruß T

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Mir war nicht klar erkennbar, dass es sich um eine abstrakte Frage handelt. Hier werden pesönliche - individuelle Fragen häufig unter dem Vorschein der Abstraktheit formuliert.
Bei Deiner Frage handelte es sich dann eher um ein theoretisches Problem. Pardon dafür, dass ich geantwortet habe.
LG
Amokoma1

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Ah so. Schon mal im Telefonbuch nach den genannten Namen gesucht?

Ob das den Fragesteller in irgendeiner Weise stört oder gestört hat, wissen wir doch gar nicht.

Wollte ich auch nicht wissen. Halte die Diskussion für eine Chimäre.
LG
Amokoma1

Es hat mich „gestört“. Aber ich befürchtete eine unangenehme Folgediskussion, wenn ich mich dazu äußere. Deshalkb freue ich mich, dass es jemand anders getan hat.

Danke!

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