Wie weit Verwandtschaft klären im Erbfall

Liebe/-r Experte/-in,

nehmen wir an, Erblasser verstorben, keine Kinder.

Vater und Mutter verstorben, Erblasser war Einzelkind.

Mutter hat noch drei Geschwister. Von denen keiner mehr lebt. Schwester A hat ein Kind und ist verstorben. Schwester B hat zwei Kinder und ist verstorben. Bruder C hat zwei Söhne und ist verstorben.

Der Vater des Erblassers war Einzelkind

Der Großeltern des Erblassers väterlicherseits hatten nur ein Kind - den Vater des Erblassers.

Die Urgroßeltern Großväterlicherseits hatten sechs Kinder (Großvater + 3 Brüder + 2 Schwestern).

Kommen die Abkömmlinge der Urgroßeltern väterlicherseits noch als Erben in betracht?

Sollte auch die Großmutter väterlicherseits noch Geschwister haben, kommen die auch noch als Erben in betracht?

Wie belege ich, dass der Vater des Erblassers Einzelkind war?

Was tun, bei Personen die im zweiten Weltkrieg waren und seit dem als Verschollen geführt wird?

Für ein paar Antworten danke ich schon heute.

Gruß
Daniel Reifenrath

Wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt (Testament, Erbvertrag) gilt die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall die 2. Erbordnung (Eltern, Geschwister, „ersatzweise“ Abkömmlinge). Diese Verwandten schließen die dritte Erbordnung (Großeltern etc.) voll aus.
Die Abstammung des Vaters ist also irrelevant.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Sehr geehrter Herr Reifenrath,

bitte lassen Sie das durch einen Rechtsanwalt prüfen. Das lässt sich nämlich ohne eine genauere Prüfung nicht beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Guten Morgen Herr Reifenrath,

da ich ehrlich gesagt nicht ganz durchblicke durch Ihren „Stammbau“ versuche ich, die Frage so gut es geht zu beantworten!

Grundsätzlich ist es so, dass jeder Verwandte erben kann.

Zuerst erben die Verwandten in gerader Linie (dies sind Eltern, Großeltern, Enkel, Kinder), danach erben die Verwandten in der Seitenlinie (Geschwister, Cousinen, Tanten, Onkel).

Ob der Vater des Erblassers Einzelkind war, können Sie eigentlich nicht belegen. Sie könnten höchstens beim Geburtstandesamt des Vaters nachfragen, ob noch Kinder geboren wurden außer dem Erblasser. Allerdings wird Ihnen dieses keine Auskunft geben, wenn Sie nicht als Behörde auftreten, d. h. in diesem Fall durch einen Anwalt oder einem Notar.

Personen, die im zweiten Weltkrieg waren und als verschollen gelten, wurden in der Regel für tot erklärt bzw. gelten als „Tote“.

Wenn Sie noch etwas wissen möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

LG aus Stuttgart

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Erbrecht.

  1. Die gesetzlichen Erbfolge wird u.a. von den Erbordnungen bestimmt.

Sollten die Großeltern väterlichreseits verstorben sein, so käme § 1926 Abs. 4 BGB in Betracht, wonach dann die anderen Großeltern und deren Abklömmlinge erben, hier alos die Abkömmlinge der Schwestern der Mutter.

  1. Nachweise könnten seine über Abstammungsurkunden führen. Vielleicht liegen diese auch bereits in einer Nachlassakte der verstorbenen Großeltern.

  2. Hier können die Verschlollenen ggf. für Tod erklärt werden. Das ist im Verschollenheitsgesetz geregelt.

Weitere Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht finden Sie auch unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
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53332 Bornheim

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