Ich bin Vermessungstechniker seit 1993.
Nach der LBO VVO sind folgende Personen Sachverständige:
Zitat:
„Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind 1.Vermessungsbehörden (§§ 7 und 9 des Vermessungsgesetzes),
2.die zu Katastervermessungen befugten Stellen des Bundes und des Landes (§ 10 des Vermessungsgesetzes),
3.Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, auch außerhalb ihres Amtsbezirks,
4.Personen, die nach der württ. Verordnung des Staatsministeriums über die Ausführung und Prüfung von Vermessungsarbeiten mit öffentlichem Glauben vom 4. Juli 1929 (RegBl. S. 260), geändert durch württ.-bad. Verordnung Nr. 382 der Landesregierung vom 13. Dezember 1949 (RegBl. 1950 S. 2) und württ.-hohenz. Verordnung des Staatsministeriums vom 2. Mai 1950 (RegBl. S. 185), bestellt wurden,
5.Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer nach § 7 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg als Sachverständige für vermessungstechnische Ingenieurarbeiten bestellt sind,
6.Personen, die das Studium der Fachrichtung Vermessungswesen an einer deutschen oder ausländischen Universität oder Fachhochschule, einschließlich Vorgängereinrichtungen, erfolgreich abgeschlossen haben sowie über eine zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Vermessungswesens verfügen,
7.Personen, die eine Bestätigung der höheren Baurechtsbehörde über die Sachverständigeneigenschaft nach § 2 Abs. 4 Buchst. a Nr. 7 der Bauvorlagenverordnung vom 2. April 1984 (GBl. S. 262), eingefügt durch Verordnung vom 8. Juli 1985 (GBl. S. 234), erhalten haben.“
Für mich kommen nur die Punkte 5. und 7. in Frage. Leider kann weder die IHK noch das Landratsamt Auskunft geben. (Noch nie davon gehört…!)
Was soll ich machen?
Ich bin Vermessungstechniker seit 1993.
Nach der LBO VVO sind folgende Personen Sachverständige:
Was soll ich machen?
Hallo,
das ist ja fast schon Berufrecht und nicht direkt meine Sache.
In Brandenburg sind offiziell nur ÖbVIs und amtliche Vermessungstellen zum fertigen von Lageplänen zum Baugesuch befugt, wegen der Beurkundung von Tatsachen an Eigentumsgrenzen.
Lt. Kollegen ist das in BW u.U. anders (im Ländle, ja im Ländle…)
"… den Lageplan zum Baugesuch erst in der Sache ordnungsgemäß fertigen, dann einreichen und zum Schluß HOAI-Rechnung stellen.
Kurz: also nicht lange herumfragen. Wenn das Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde keine Antwort geben kann, haben die auch keine Liste über die bauvorlagenberchtigten Personen, in der sie nachsehen könnten … Nach meiner Erfahrung ist es der Baugenehmigungsbehörde gleichgültig, wer den Lageplan gefertigt hat. Wenn es in der Sache Beanstandungen geben sollte, kriegt er ihn sowieso zurück. I.d.R. sind die doch froh, daß überhaupt gebaut wird. Und sich aus formalen Gründen mit dem Bauherrn anlegen und dadurch die Genehmigung verzögern, können die sich doch gar nicht erlauben. "
Noch einen schönen Sonntag
Roland
Lieber Andor,
leider fällt mir dazu spantan auch nichts sinnvolles ein.
Wende dich doch mal an den BDVJ, den Bund deutscher Vermessungsingenieure oder direkt an das Landesvermessungsamt wie man diese Zulassung bekommen kann.
Sorry, daß ich nicht mehr weiß.
LG
hallo,dass was Sie suchen wird von gewissen veranstaltern angebot. geben sie einfach mal ihre frage in google ein. „dann werden Sie geholfen!“
tut mir leid, aber:
- kann ich ihnen dabei nicht helfen
- gefällt mir diese sache mit den anbietern nicht
- bin ich sachverständiger über die HWK und halte mich an gewisse vorschriften.
schauen Sie doch einfach mal in google.
netten gruss
Haag
Hallo,
wenn 5 und 7 zutreffen, kannst du dich Sachverständiger nennen. In NRW ist jeder Verm.ingnieur Sachverständiger, aber kein Vereidigter.
Erkundigen kannst du dich beim Vermessungsamt, Abteilung Geschäftsstelle Gutachterausschuß. (hier in NRW)
Gruß
Vielen dank für die schnelle und nette Antwort!
Viele Grüße
Andor
Vielen dank für die schnelle und nette Antwort!
Viele Grüße
Andor.
Vielen dank für die schnelle und nette Antwort!
Viele Grüße
Andor…
Hallo Andor,
mit Fragen über die Voraussetzungen für Sachverständige habe ich auch noch nie zu tun gehabt. Bei uns in Bayern ist mir auch kein Fall bekannt, daß eine Person, die nicht das Studium der Fachrichtung Vermessungswesen an einer deutschen oder ausländischen Universität oder Fachhochschule, einschließlich Vorgängereinrichtungen, erfolgreich abgeschlossen hat, als Sachverständiger zugelassen ist.
schöne Grüße
Günther Freund
Hallo Herr Freund,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mir sind Vermessungstechniker bekannt, diese sind aber vor Inkrafttreten der Einschränkung nach § 5 LBOVVO Vermessungstechniker gewesen. Somit gelten diese als Sachverständige.
Es wundert mich nur, dass die LBOVVO die Möglichkeit der Bestellung über die oberen Baurechtsbehörden (=Landratsämter) und IHK einräumt, diese aber das nicht anbieten. Ohne Bestellung dieser Behörden geht aber bei mir nichts.
Gleichzeitig werden durch die Landesbauordnungen die Arbeitsfelder für nicht-Sachverständige ständig eingeschränkt (kein Kenntnisgabeverfahren, kein vereinfachtes Verfahren etc. erlaubt).
Das führt dazu, dass meine Selbständigkeit bedroht ist.
Erfahrungen habe ich genug, ich habe Jahre lang für Baurechts- und Genehmigungsbehörden gearbeitet und selbstständig mind. 500 Lagepläne und Bauanträge erstellt und vermessen.
Sie sollten sich weiter informieren und den Behörden konkrete Fragen stellen.
tut mir leid.
Da kann ich auch nicht weiterhelfen.
Grüße
Schlumpf
Zunächst einmal sollte man sich über die Begriffe im Klaren sein. Die Bezeichnung Sachverständiger ist nicht geschützt, es darf sich also jeder so nennen.
Geschützt ist der Begriff „von der …-Kammer (Stadt) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für …“
In diesem Falle IHK (Kammer) und Vermessungswesen. Wenn die das nicht weiß, sollten dort alle entlassen werden.
Ansonsten trifft eben Punkt 6. zu
Vielen dank für die schnelle Antwort!
Viele Grüße
Andor
Vielen dank für die schnelle und nette Antwort!
Viele Grüße
Andor
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Trotzdem vielen dank!
Viele Grüße
Andor
Hallo Andor,
auf diesem Gebiet kenne ich mich gar nicht aus, tut mir Leid, dass ich nicht helfen kann.
Herzlichen Gruß
Stein
Hallo!
vorneweg: ich weiß es leider auch nicht.
Irgendeine autorisierte Stelle (nach deinen Punkten 5 und 7 sind das zB IHK oder die Höhere Baurechtsbehörde) muss eine Person zum Sachverständigen ernennen.
IHK:
Hier gibt es das Gesetz: http://www.karlsruhe.ihk.de/servicemarken/wir_ueber_…
Wahrscheinlich kennst du das soweit schon. Dass die IHK sich hier nicht auskennt, das verwundert mich etwas.
Höhere Baurechtsbehörde:
Ist sicher, dass das Landratsamt diese Behörde darstellt in diesem Falle? Ich weiß es nicht, wollte nur nochmal sicher gehen.
Ich hätte jetzt nur noch den Vorschlag, dass ich mich in so einer (verzwickten) Lage an einen oder gar mehrere Sachverständige selbst wenden würde, die mir vielleicht einige Fragen beantworten könnten. Oder an einen Berufs- oder Interessensverband, so es denn einen in diesem Bereich gibt…
Sorry für keine wirklich schlaue oder hilfreiche Auskunft…
Beste Grüße und viel Erfolg!
Vielen Dank für die Antwort!
Viele Grüße
Andor
Vielen Dank für die Antwort!
Viele Grüße
Andor
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