Hallo,
ich habe ein paar Fragen zu der deutschen Einkommenssteuererklärung und ich hoffe es findet sich jemand, der mir weiterhelfen kann.
Betrachten wir einen Studenten S, der an einer deutschen Universität studiert und in den USA ein 5 monatiges Praktikum absolviert hat. S reicht nach Abschluss des Praktikums eine Steuerklärung in den USA ein und beruft sich dabei auf das Doppelbesteuerungabkommen (DBA) mit den USA Artikel 20(4). Dieser Artikel lautet:
Artikel 20 (4)Ein Student oder Lehrling im Sinne des Absatzes 2 oder der Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums im Sinne des Absatzes 3, der sich in einem Vertragsstaat höchstens vier Jahre aufhält, ist in diesem Staat von der Steuer auf alle Einkünfte aus unselbständiger Arbeit befreit, die 9 000 $ (neuntausend US-Dollar) oder den Gegenwert in Euro je Steuerjahr nicht übersteigen, vorausgesetzt, die Arbeit wird zum Zweck der Ergänzung von Geldmitteln ausgeübt, die anderweitig für den Unterhalt, das Studium oder die Ausbildung zur Verfügung stehen.
Auf Grund des DBA erhält S den Großteil seiner Steuern zurück. Zurück in Deutschland muss er nun auch eine deutsche Einkommenssteuerklärun einreichen.
Muss er seinen Verdienst auf den USA in Anlage N Zeile 21 (Steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen)eintragen?
Muss er diesen Verdienst zusätzlich in Anlage AUS eingeben, da er ja auch in den USA Steuern bezahlt hat? Was bedeutet dabei „Einkünfte (einschließlich der gemäß § 3 Nr. 40 und § 3 c
15 Abs. 2 EStG steuerfreien Teile)“ und „Einkünfte,
für die § 3 Nr. 40 und § 3 c Abs. 2 EStG Anwendung finden“?
Die Eltern E des Studenten S müssen ebenfalls eine Einkommenssteuererklärung einreichen und füllen die Anlage KIND für S aus. Müssen Sie das Einkommen aus den USA angeben und können sie ggf. die bereits gezahlten US-Steuern abziehen?
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, weil ich bis jetzt noch keine passende Quelle gefunden habe, die sich mir erschließt.