Liebe/-r Experte/-in,
mir geht es um die Möglichkeiten der Festsetzung resp. Änderung von Kostenverteilungskriterien zwischen den Miteigentümern, konkret um Fensterwartung und Gartenpflege.Mit welcher Mehrheit und wie werden die Stimmen gezählt (so wie in der Teilungserklärung vereinbart oder einfach pro Eigentümer), um eine Änderung der von der Verwalterin eigenmächtig eingesetzten Gleichbehandlung aller Eigentümer zugunsten einer Verteilung nach Miteigentumsanteilen abzuwählen. Zu Ihrer Information, die MEA schwanken zwischen rd.18 und 35% und ich bin Eigentümer einer kleinen Wohnung.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung
Vielen Dank Herr Meyer,
lt. Teilungserklärung richtet sich das Stimmrecht nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Ich war/bin nur etwas verwirrt durch §25 WEG „Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme“ Bei dem in Rede stehenden Haus handelt es sich um 4 Parteien; dabei könnten sich die beiden größten Eigentümer mit jeweils über 25% MEA zusammentun und alle Kosten nach Wohnungen statt nach Miteigentumsanteilen belasten, obwohl in der Teilungserklärung festgelegt ist, dass sich die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der MEA richtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Würde dies noch dem Prinzip einer ordnugsgemäßen Verwaltung entsprechen bzw. hat eine gerichtliche Vorgehensweise Aussicht auf Erfolg?
Grundsätzlich gilt in erster Linie die Teilungserklärung.Diese kann nur geändert werden,wenn alle einstimmig dem Zugestimmt haben.Ratschlag,gehen Sie unbedingt in den Haus und Grundbesitzer-Verein.Geringer Jahresbeitrag und monatliche kostenlose
Rechtsberatung-Siehe Oertliche gelben Seiten…Grüße
Vielen Dank Rudolf 64,
ich werde dies noch einmal überprüfen; leider habe ich bisher nicht so positive Signale hinsichtlich des Haus- und Grundbesitzervereins erhalten wie Sie diese mir geben.
Beste Grüße
HJR
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Hallo,da bei einer Eigentumswohnung-gerade nach einigen Jahren- immer unterschiedliche Ansichten unter den Eigentümern-auftreten,ist eine rechtliche Absicherung unbedingt erforderlich.Rechtsschutz- Ohne Selbstbeteiligung- und mit Berater Telefon,sind für schnelle Antworten sehr nützlich-Informieren Sie sich einmal über den Zurich-Vers.Schutz und dessen Leistungen und Beiträge.3 Monate Wartezeit haben alle.Gruße
die vorbenannten Kosten für Fensterreparatur, -wartung und Gartenpflege können von den Miteigentümern gem. den Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 WEG durch mehrheitliche Beschlussfassung ändern.
Es werden die Stimmen der Miteigentümer auf der WEG-Versammlung so gezählt, wie es in der Teilungserklärung vereinbart ist. Wenn hier keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt das gesetzliche Prinzip nach §25 Abs. 2 WEG - jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme (Kopfprinzip).
dies ist inzwischen auch in unserer Eigentümervbersammlung so beschlossen worden; leider haben sich die anderen 3 eigentümer gegen mich durchgesetzt. Eine Abstimmung in der ETV war mir insbesondere deswegen wichtig, falls sich meine Mietpartei im Rahmen der Nebenkostenabrechnung mal auf die Betriebskostenverordnung beruft.
Beste Grüße
HJR