bewohne eine Eigentumswohnung in einem 8 Parteienhaus, d.h. es gibt 8 Einheiten in unserem Haus.
Unsere Verwaltung, die auch gleichzeitig 3 Wohnungen besitzt teilt die Verwaltungskosten wie folgt:
900 Euro im Jahr wären 150 Euro für mich.
Dabei verteilt sie die VErwaltungskosten 2 ihrer Wohnungen auf die übrigen Eigentümer. Ist das rechtens?
Hallo, also ich weiß das nicht wirklich. Ich weiß nur, dass - wenn jemand mehrere Wohnungen hat - er nur 1 Stimme hat und nicht Stimmen pro Wohnung. Bei den Verwalterkosten bin ich mir nicht sicher. Aber ich glaube, dass das dort auch so ist. Er kann sich ja nicht dreimal selber bezahlen - also pro Wohnung. Schade, dass ich nicht 100 % Hilfe geben kann. MfG Uli
es gibt nur drei Möglichkeiten für die Verteilung allgemeiner Kosten:
Nach Miteigentumsanteilen, nach Wohnfläche oder nach Wohnungseinheiten (WE).
Üblich und fast immer in Gebrauch ist die Aufteilung nach WE. das ist die gerechteste Aufteilung. In seltenen Fällen wird es anders gemacht. Z.B. wenn bei 2 Wohnungen die eine 200 und die andere 20qm hat.
Aber das alle regelt der Verwaltervertrag und die Teilungserklärung.
Gruß,
Andreas
Fakt ist, daß die Verwalterkosten durch die Anzahl der Wohneinheiten geteilt werden muss. Aber nicht durch die Anzahl der Eigentümer.
Sonst bist Du ja benachteiligt.
Vielleicht solltest Du auch mal die anderen Posten überprüfen … ich vermute da noch ein paar andere PRobleme.
Grundlage ist der Verwaltervertrag. Pro zu verwaltender Einheit wird eine Verwaltervergütung- üblicherweise für jede Einheit unabhängig von der Größe in gleicher Höhe -angesetzt. 900/ 8 Parteien wären 112,5 Euro pro Einheit und Jahr. Das erscheint jedoch niedrig. Üblich sind zwischen 15.- und 20.-Euro pro Wohnung und Monat.
Bedeutet „bewohnen“ mieten? Dann kommt es auf den Mietvertrag an. Wenn es sich hier um Eigentum handelt, dann wird bei ordnungsgemäßer Verwaltung nach Eigentümeranteilen abgerechnet. Was steht in dem Verwaltungsvertrag? Kaufvertrag durchlesen, da ist der Aufteilungsmodus ganz genau definiert. Wenn die Kosten der beiden Wohnungen, die der Eigentümergemeinschaft belastet werden, nicht auch dieser zur Verfügung sltehen, gibt es m.E. keine Voraussetzung, diese der Eigentümergemeinschaft zu belasten. Sollte die Eigent’gemeinschaft dem Verwalter kündigen wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, sollte auf jeden Fall ein RA konsultiert werden vonwegen evtl.Regress.
gruss juliuszwo
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Soweit in der Teilungserklärung nicht anderes bestimmt ist, entfällt auf jede Wohnung ein Verwaltungskostenanteil von 1/8 Anteil. Bei € 900 jährlich entfallen damit € 112,50 auf Ihre Wohnung als Verwaltugnskostenanteil. Die Abrechnung der übrigen Kosten dürfte sich gemäß Teilungserklärung soweit nicht gemessen wird, entweder nach der Größe der Wohnflächen oder nach Miteigentumsanteilen ergeben; dies wie auch das Stimmenverhältnis in Versammlungen, ist aber in Ihrer Teilungserklärung klar defeniert. - Einfach mal lesen!
Die Verwaltungskosten werden auf alle Eigentümer
entweder nach 1000stel Anteilen oder nach Wohnung
(das ist meistens in der Teilungserklärung geregelt)
aufgeteilt.
Da die Verwaltung auch Miteigentümer ist,
was selten genug vorkommt, wird sie wie ein Eigentümer behandelt, was ja logisch ist.
Hallo!
Die Aufteilung der Verwaltungskosten ist entweder in der Teilungserklärung geregelt oder wurde irgendwann einmal von der Eigentümergemeinschaft beschlossen.
Ich würde das Thema in der nächsten Eigentümerversammlung einmal ansprechen, denn die übrigen Eigentümer bezahlen ja auch mehr als sie bei einer gleichmäßigen Aufteilung müssten.
Nein, da sit nicht Rechtens. Die Verwalterkosten müssen wie alle anderen Umlagefähigen Kosten sachgerecht geteilt werden. Sachgerecht heisst, daß es entweder nach Azahl der Wohnungen - das wäre dann 900/8 oder nach Anzahl der Miteigentumsanteile (siehe Teiunsgerklärung) geteilt wird. Miteigentumsanteile gibt es in der Regel 1000/1000 wobei jeder qm eine bestimmten Miteigentumsanteil hat also je grösser die Wohung um so mehr MEA. Alle Wohungen zusammen = 100%
Alles andere ist Betrug. Da können sie ja noch froh sein, daß der Verwalter selbst nicht 7 von 8 Wohnungen hat. Drohen sie dem Verwalter mit Abwahl wegen Übervorteilung anderer Eigentümer. Verwalter einer Eigentümergemeinschaft ist schließlich ein Job für den er von allen Eigentümerb gewählt und berufen sein muss. Eine einfache Mehrheit reicht zur Abwahl. Falls sich der Verwalter einen langfristigen Vertrag zu seinen Gunsten geschaffen hat, dann können sie ihn sogar verklagen.
Sicherlich ist das wohl nicht in Ordnung.Man sollte natürlich darauf achten was mit dem Verwalter ausgemacht wurde.Warum sollte der Verwalter an sich selber überhaupt Verwaltungskosten zahlen.Wenn das so gerechnet wird sollte er dann auch für alle Wohnungen Verwaltungskosten zahlen.Wichtig ist das alle das gleiche bezahlen.
Gruß Ralf