Wie wichtig ist der Grundbucheintrag?

Der Bauträger unserer Eigentumswohnungen hat nach Fertigstellung des Hauses Konkurs angemeldet, dadurch kam es nicht mehr zur Mängelbeseitigung und wir haben den Restkaufpreis nicht mehr bezahlt. Da die finanzierende Bank auf die Restkaufsumme besteht und wir wenigstens eine Entschädigung für die Mängel brauchen um die Mängel selber beseitigen zu können versuchen wir schon über 1 Jahr mit der Bank zu verhandeln. Die Verhandlungsmethoden der Bank brachten uns jedoch bisher keinen Schritt weiter. Der Bauträger steht kurz vor dem Ende der Liquidation der Firma. Danach gibt es keinen mehr der dem Notar mitteilen kann, daß die Kaufsumme bezahlt wurde damit wir ins Grundbuch kommen. Bisher kennen wir keinen Grund überhaupt ins Grundbuch zu müssen außer wir wollten die Wohnung wieder verkaufen. Deshalb haben wir schon die Überlegung angestellt den Restkaufpreis in einen Aktienfond zu stecken und in eingen Jahren, wenn sich das Geld kräftig vermehrt hat den Grundbucheintrag zu beantragen.

habt ihr Euch schon mit einem Anwalt in verbindung gesetzt? falls nein, holt das bitte unverzüglich nach. Die Grundbucheintragung zeigt an, wem das Objekt rechtlich gehört. Ist also nicht unwichtig!!
Solltet ihr nicht als Eigentümer ausgewiesen sein kann die Bank im schlimmsten Fall die Zwangsversteigerung in die Wege leiten, darum dringend der Anwalt.
Gruß Petra

Guten Tag!
Wenn ich das Ganze richtig verstanden habe,
dann haben Sie den Restkaufpreis der Wohnung
noch auf IHREM Konto? Das ist doch gut so,
denn Sie haben m.E. ein Recht, die Zahlung
bis zur Beseitigung der Mängel zurückzuhalten - auch gegenüber der Bank es
Bauträgers, die wohl auf die Zahlung „besteht“.
Sie haben demnach das Geld noch zur Verfügung, die Mängel beseitigen
zu lassen, oder?
Ihre Bank, die Ihnen ein Darlehen zur
Finanzierung gegeben hat, steht mit dem
gesamten Darlehensbetrag im Grundbuch in
Abt. III - dies können Sie per unbeglaubitem
Grundbuchauszug vom Notar (DM 20) nachvollziehen falls Sie keinen mehr haben sollten.
Es ist schwierig, aus der Ferne näher darauf einzugehen. Ich empfehle Ihnen deshalb auch, einen Anwalt einzuschalten - fragen Sie bei der Anwaltskammer nach, welche/r Anwalt sich auf Bausachen spezialisert hat oder haben vielleicht schon mehrere anderen Eigentümer sich mit
einem Anwalt zusammengetan? Können Sie sich hier evtl. anschließen - dies wäre wohl
kostengünstiger!

Viele Grüße
Heinz

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Ohne Grundbucheintrag keinen Eigentumsanspruch!

Habt Ihr denn zumindest eine Auflassungsvormerkung???

Die anderen Hinweise auf den Einschaltung eines fachlich versierten Anwaltes sind geanu richtig! Das hat für Euch höchste Priorität!!

bent

Ohne Grundbucheintrag keinen
Eigentumsanspruch!

Habt Ihr denn zumindest eine
Auflassungsvormerkung???

Die anderen Hinweise auf den Einschaltung
eines fachlich versierten Anwaltes sind
geanu richtig! Das hat für Euch höchste
Priorität!!

bentAnwalt ist eingeschlatet und eine Auflassungsvormerkung gibt es auch. Allerdings meint der Anwalt wir müssen trotzdem unbedingt so schnell wie möglich ins Grundbuch. Wieso so dringend?

So ganz verstehe ich Ihr Problem nicht.
Ich unterstelle mal folgendes:
Rest-cash zurückbehalten, Bauträger, von dem
Sie gekauft haben im gerichtlichen Konkurs.
Der Konkurs ist tatsächlich eröffnet und
es gibt einen Konkursverwalter (KV)
Der ist dann auch Ihr Ansprechpartner, tritt
quasi an die Stelle des Gemeinschuldners
(Bauträger).
Verhandeln Sie mit ihm. Hier Geldeinsatz
Ihrerseits zur Mängelbehebung, die Sie selbst durchführen lassen, da Frei-
stellung durch den KV vom Restkaufpreis.
Der KV kann die Auflassung erklären soweit mir bekannt bzw., soweit er Vollmacht von-seiten des Gemeinschuldners hat. Dann steht der Eigentumschreibung nichts mehr im Wege.
Die Mängel müssen natürlich nachgewiesen werden können, dann tun Sie sich im KV-Gespräch leichter.
Auf jeden Fall, alles unternehmen, um in
Abteilung I des Grundbuchs als Eigentümer eingetragen zu werden.

Der KV wird natürlich auch mit der den Bauträger finanzierenden Bank eng zusammenarbeiten. Dass der KV die Auflassung erklären kann, dafür braucht er normalerweise grünes Licht von dieser Bank.
Wenn Sie der fin. Bank ein Gutachten über die bestehenden Mängel vorlegen können, wird Sie meist den Schwanz einziehen.
Sie sollten auf jeden Fall einen RA ein-
schalten - nicht spassen mit fehlener GB-
Eigentumsumschreibung.

Weitere Fragen:bitte anmailen.

Viel Glück !

Anwalt ist eingeschlatet und eine Auflassungsvormerkung gibt es auch. Allerdings meint der Anwalt wir müssen trotzdem unbedingt so schnell wie möglich ins Grundbuch. Wieso so dringend?

Im Grundbuch sind u.a. alle dinglichen Rechte an dem Grundstück eingetragen. Die Wertigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt des Entrages (wer zuerst kommt, malt zuerst).

Vor Euch sind wahrscheinlich noch Banken bzw. Kapitalgeber des Bauträgers eingetragen. Wenn diese (durch Antrag irgendeines Gläubigers) realisiert werden, ist das Grundstück futsch. Von dem Erlös z.B. einer Zwangsversteigerung werden zuerst die zuerst eingetragenen Gläubiger befriedigt. Für die Letzten bleibt regelmäßig nicht übrig.

Wenn Ihr als Besitzer eingetragen werdet, können die vorrangigen Gläubiger nicht mehr auf das Grundstück zugreifen. Die Hypotheken bzw. Grundschulden sind dann zu löschen. Die Ansprüche bestehen ja gegenüber dem Bauträger und nicht gegenüber Euch. Das macht natürlich Sinn!

Problem dabei ist, dass alle vorrangigen Gläubiger Eurem Eintrag zustimmen müssen. Das machen die regelmäig nur, wenn Ihre Ansprüche befriedigt sind, womit die Katze sich in den eigenen Schwanz beisst.

-( bent