Wie wird das wohl ausgehen

Hallo… man stelle sich vor:…
Person A wohnt seid 4 jahren in einer Mietwohnung und hatte seid dem nie
kontakt zu dem Vermieter person B , also keine renovierungswünsche oder sonstige
probleme.
Jetzt würde A gerne die haustür und das eine wohnzimmer dachfenster
erneuern lassen, da diese beiden sehr alt sind und der wind durchbläst wie verrückt.

Die tür lässt an allen seiten luft rein, und wäre zudem
höchstwahrscheinlich mit einem tritt aufzutreten…
Und die fensterdichtungen sind total durch und das holz fängt langsam
an zu gammeln / schimmeln
Davon ausgegangen das alle anderen fenster schon vor dem einzug erneuert wurden.

Als zweites wäre da noch eine dachterasse mit an der wohnung angeschlossen.
Das holzgeländer bröselt langsam auseinander, der boden besteht aus
einem verfaulten „kunstrasen“. Die blumenkübel von person B aus
holz gebastelt, fallen total auseinander…und so weiter.
Die terasse ist geteilt, also der „nachbar“ person C hat die hälfte, und wir gehen mal davon aus das
genau diese seite letztes jahr komplett erneuert wurde…vom
feinsten.

Man stelle sich vor es gibt einen mietvertrag dazu in dem es heisst:

„Die kosten für schönheitsreperaturen, die kosten für kleine
instandhaltungs arbeiten (§9 Nr. 5 + 8 AVW) trägt der mieter bis zu
145 Euro im Jahr“

Was ist eure meinung…mit was muss person a rechnen, wieviel % von den renovierungs kosten übernehemn.
oder kann person B das ganze ablehnen…

Bin froh über jede meinung zu diesem fall… DANKE

Hallo… man stelle sich vor:…
Person A wohnt seid 4 jahren in einer Mietwohnung und hatte
seid dem nie
kontakt zu dem Vermieter person B , also keine
renovierungswünsche oder sonstige
probleme.
Jetzt würde A gerne die haustür und das eine wohnzimmer
dachfenster
erneuern lassen, da diese beiden sehr alt sind und der wind
durchbläst wie verrückt.

Hallo,
als Vermietrer würde ich mich freuen,wenn diese Kosten mein Mieter übernehmen möchte.

Gruß

Die Frage ist ja jetzt…
Kann der mieter A vom vermieter B verlangen, das auf die kosten des vermieters B renoviert wird??
Oder mit wieviel selbstbeteiligung muss der mieter A rechnen??

MFG & Danke

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Hallo,

nein so nicht:
Zunächst wissen wir doch das sämtliche Sachmängel an einer Mietwohnung unverzüglich
angezeigt werden müssen
Der Vermieter muss Gelegenheit erlangen alle angezeigten Mängel unverzüglich beheben zu lassen .
Dies ist zunächst die Pflicht des Mieters,anderseits dann eine Verpflichtung des Vermieters ,zur Behebung
Das BGB hält in § 535 ausdrücklich als Pflicht des Vermieters fest: „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“

Erst wenn nach einem angezeigten Mangel unter gewissen Fristsetzungen zur Behebung
nichts geschieht, wird die Angelegenheit lustig.
Der Vermieter ist grundsätzlich zur Erhaltung seiner Mietsache verpflichtet, und kann sich auch derer nicht gänzlich entziehen.
Die in § 535 BGB verankerte Instandhaltungspflicht des Vermieters umfasst grundsätzlich die Beseitigung aller Fehler und Schäden, die den Gebrauch der „Mietsache“ beeinträchtigen oder unmöglich machen.

Erst wenn der Vermieter nicht agiert kommt es zu weiteren möglichen Varianten.
Mietminderung die man wohlweislich bereits beim ersten Schreiben anmeldet unter den Fristsetzungen, Gegenrechnung durch Beauftragung eines Fachbetriebes zur Behebung,
des Mangels ,usw .

Gruß.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

neben dem was Pumuckel bereits erwähnte möchte ich nochmal deutlich machen, dass hier der Mieter auch gewisse Pflichten hat.

Der Mieter muß, wenn Mängel auftreten, diese unverzüglich dem Vermieter anzeigen.
Nicht nur, damit er diese beheben kann, sondern auch damit weitere Schäden, die durch Unterlassung entstehen könnten, abgewendet werden.
Macht der Mieter das nicht, kann ihm unter Umständen eine Schuldhaftigkeit nachgewiesen werden und damit könnte er in die Haftung genommen werden.

Ebenso muß der Mieter die ihm überlassene Mietsache regelmäßig pfleglich zu behandeln-> Obhutspflicht.
Verletzt er diese, und es entstehen dadurch Schäden, ist er dem VM gegenüber schadenersatzpflichtig.

Gruß
Maja

Hallo,

Das holzgeländer bröselt langsam auseinander,

hierzu könnte man das Wort Verkehrssicherungspflicht fallen lassen. Da werden einige VM mit Recht hellhörig. Wenn ein Geländer einer Dachterasse nicht mehr sicher ist, geht davon ja eine Gefahr aus.

Also könnte man den VM auf eine solche Gefahr hinweisen.

Agnes

Hallo!

Aus Deinem Posting lese ich heraus, dass der Vermieter gar nichts über die Mängel wissen kann. Denn offenbar waren sie beim Einzug noch nicht da - und seitdem gab es keinerlei Kontakte.

Als Vermieter mag ich diese ‚ruhigen‘ Zeiten auch sehr. Aber ab und an kommt dann halt doch mal der freundliche (!) Anruf meiner Mieter, die mir mitteilen, dass z.B. ein Fenster kaputt ist. Gut, dann muss ich mich darum kümmern - und nein, davon bezahlt der Mieter nichts. Denn sowas ist keine Schönheitsreparatur und auch nicht gerade Geringwertig. Bei den Regelungen geht es eher um sowas wie ein tropfender Wasserhahn, eine kaputte Steckdose etc. die der Mieter auf seine Kosten instand zu setzen hat.

Also mein dringender Rat wäre - wie von meinen Vorrednern auch - schnellstens den Vermieter zu informieren. Und in Zukunft die Dinge nicht so ‚auflaufen‘ zu lassen. Denn das scheinen ja auch Schäden zu sein, die a) nicht plötzlich b) nicht neu und c) nicht alle auf einmal entstanden sind. Sorgt einfach auch für bessere Stimmung beim Vermieter, wenn er nicht plötzlich mit einer Liste und hohen Kosten bombadiert wird. ;o)

Viele Grüße,
Swantje

Hallo,

Also mein dringender Rat wäre - wie von meinen Vorrednern auch

  • schnellstens den Vermieter zu informieren. Und in Zukunft
    die Dinge nicht so ‚auflaufen‘ zu lassen. … Sorgt einfach auch
    für bessere Stimmung beim Vermieter, wenn er nicht plötzlich
    mit einer Liste und hohen Kosten bombadiert wird. ;o)

wobei ein VM sich nicht total frei machen kann von der Verantwortung, denn m. W. hat ein VM die Pflicht, sich über den Zustand seines Eigentumes in gewissen Abständen selbst zu überzeugen.

Agnes

Hallo

wobei ein VM sich nicht total frei machen kann von der
Verantwortung, denn m. W. hat ein VM die Pflicht, sich über
den Zustand seines Eigentumes in gewissen Abständen selbst zu
überzeugen.

Du hast Recht, das nennt sich Instandhaltungspflicht, aber auch die hat ihre Grenzen…

http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/instandhaltung.html
Zitat:"Zur laufenden Überprüfung von nicht allgemein zugänglichen Räumen des einzelnen Mieters ist der Vermieter nicht verpflichtet, aber in Grenzen berechtigt, siehe unsere Seite zum Besichtigungsrecht

Es ist aber eher selten so, dass Mieter nach der Erfüllung des Besichtigungsrecht schreien und den VM regelmäßig in ihre Räumlichkeiten einladen ;o)
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/besichtigungsrech…

Gruß
Maja