Wie wird der Unterhalt genau berechnet?

aus
http://bundesrecht.juris.de/estg/__31.html
Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt…

d.h. ein Unterhaltspflichtiger der mind. 75% des Kindesunterhaltes zahlt hat Anspruch auf den hälftigen steuerlichen Freibetrag da er ja ebenfalls zum Unterhalt des Kindes beiträgt.
Sofern der Unterhaltspflichtige keinen oder weniger als 75% des Kindesunterhaltes zahlt kann der Unterhaltsempfänger den vollen Freibetrag in der Steuererklärung (Anlage K) geltend machen - also das volle Kindergeld erhält.

Zur Berechnung des Unterhalts nimmt man zum einen die Leitlinien des zuständigen OLG und zum anderen die Düsseldorfer Tabelle (über die Seite des OLG Düsseldorfs online einsehbar)
In den Leitlinien ist definiert welche Beträge noch in Abzug gebracht werden dürfen um das unterhaltsrelevante Einkommen für die DDT festzustellen. Zu berücksichtigen ist selbstverständlich auch wieviele unterhaltsberechtigte Personen es gibt (Auf- oder Abstufung).
Die DDT bis 2009 war für 3 unterhaltsberechtigte Personen augelegt (bei nur einem Kind also 2 Stufen nach oben), es wird jedoch gemunkelt das die DDT 2010 nur noch für 2 unterhaltsberechtigte Personen gilt.
Die DDT ist NICHT verbindlich sondern gilt lediglich als Orientierung auch wenn ein Großteil der Urteile und JA-Urkunden sich auf diese beziehen.

Grüße Bröselchen