Wie wird der Warenbestand besteuert?

Guten Tag,

kann mich jemand zur Besteuerung des Warenbestandes aufklären:

Es wird ein Handelsgewerbe eröffnet. Im Normalfall (Ust mal außer Acht gelassen):

Einkauf: 10.000,-
Verkauf: 15.000,-


Gewinn : 5.000,-

also 5.000,- zu versteuerndes Einkommen.

Angenommen es werden im gleichen Jahr die Einnahmen wieder investiert:

Einkauf: 10.000,-
Verkauf: 15.000,-
Einkauf: 15.000,-
Verkauf: 20.000,-
Einkauf: 20.000,-
Verkauf: 25.000,-
Einkauf: 35.000,-
Verkauf: 40.000,-
Einkauf: 40.000,-


Verlust: 10.000,-

und im nächsten Jahr das gleiche Spiel…

…wo ist der Haken? Ich gehe nicht davon aus, das man das bis 1 Mio. ausreizen kann, und erst im Jahre 2020 „komplett“ versteuert.

Servus,

wer ein Handelsgewerbe im eigentlichen Sinn des Begriffes betreibt, darf seinen Gewinn nicht als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ermitteln, sondern muss Bücher führen und Jahresabschlüsse aufstellen.

Da stellen sich die Ergebnisse dann ganz anders dar.

Unter bestimmten Bedingungen brauchen Kaufleute keine Bücher zu führen (früher: „Minderkaufleute“). Da greift dann aber die Verpflichtung zur Buchführung gem. AO ab einem Umsatz von 1/2 Mio. p.a.

Unabhängig davon wird ein Einzelunternehmer, der einige Jahre in Folge ständig mehr ausgibt, als er einnimmt, irgendwann erläutern dürfen, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, und aus welchen Mitteln er sein Unternehmen finanziert.

Ich hatte da mal einen Taxiunternehmer (nebenbei Student im etwa dreißigsten Semester), den ich fragte, wie er denn auf diese Fragen antworten wolle. Er machte einen allerliebsten treuherzigen Dackelblick mit seinen großen braunen Rehaugen und sprach: „Ha, ich ess halt gern Nudel mit Soß…“. Jedesmal später, wenn ich ihn bei Doctor F beim Schampus sitzen sah, dachte ich daran.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin May,

danke für Deine Ausführungen! Das sich das FA irgendwann fragt wovon man eigentlich lebt, ist zu vermuten.
Die ganze Rechnung kann man natürlich auch auf ein Existenzminimum hochrechnen (bzw. runterrechnen). Eben den Gewinn auf die Entnahmen beschränken.

Zur Zeit habe ich ein Dienstleistungsbetrieb und bin zur EÜR verpflichtet, mache meine Buchhaltung selbst (höh. Handelsschulabschluß).

Jetzt bin ich am überlegen in den Handel einzusteigen und den DL-Bereich runter zu fahren…

Damals in der Schule kam irgendwann auch der Begriff des „Vollkaufmann“ auf und ich weis heute noch, das ich dachte: „Den Mist brauchst Du nicht, wenn Du da angekommen bist, dann hat man dafür ´nen Berater.“
Ja hätte ich mal besser aufgepasst…

Ich war immer der Meinung das die doppelte Buchführung erst ab einem recht hohen Umsatz (Du schreibst ja 1/2Mio.) zu leisten ist.

Die Wissenslücke möchte ich nun gerne schliessen:

Wenn ich als „Kleinramscher“ anfange, ab wann bin ich zur Bilanzierung/Doppelter Buchhaltung verpflichtet?
Ab wann bin ich Vollkaufmann? Etwa schon sofort, da es „gewinnorientierter Handel“ ist, oder kann man sich da noch `ne gewisse Zeit (gewisser Umsatz…) rauswinden?

Beste Grüsse

Servus,

hier kriegen wir jetzt ein Problem wegen FAQ:1129.

Daher nur kurz, und unabängig von Dir und Deiner Situation: Den Vollkaufmann, Minderkaufmann etc. gibt es in dieser Form nicht mehr. Die Definition des Kaufmanns steht in § 1 HGB, und da findet man auch in Absatz 2 den früheren Minderkaufmann.

Konkrete Grenzen sind da nicht benannt, „Art und Umfang“ kann z.B. sein, dass Kunden in bedeutendem Umfang unbar oder in Raten bezahlen; dass Lieferanten mit Rückvergütungen / Jahresboni arbeiten; dass Wechsel begeben werden etc. etc.: Dieses bloß ein paar Beispiele für Sachverhalte, die man nur im Griff haben kann, wenn man Bücher führt.

Grundsätzlich wären bereits nennenswerte Warenbestände etwas, was einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert. Andererseits ist mir kein Fall von meinen früher vielen Überschussrechnern bekannt, in denen ein Finanzamt so argumentiert hätte.

Schöne Grüße

MM

Au ja - die FAQ´s sind zum lesen da … sorry!

Das kann man dann also so auslegen, das alles was einer Lagerhaltung bedarf, auch einem „in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb“ entsprechen dürfte und demnach ist man automatisch Kaufmann!

Oder kann man das trennen:

a) kaufmännisch eingerichtet: Kunde kann sich aus dem Lager was aussuchen (z.B. Kaufmannsladen)

b) nicht kaufmännisch eingerichtet: Kunde darf Lager nicht betreten, aber vor dem Lagertor abholen (z.B. Onlinehandel, evtl. auch Reisegewerbe)

…und bei b) ist eine EÜR ausreichend, bis zur 1/2 Mio. Umsatz p.a.?

Servus,

„kaufmännisch eingerichtet“ bezeichnet nicht sowas wie einen Kaufladen, sondern die Struktur des Geschäftes.

So ist es mir z.B. schleierhaft, wie man einen Onlineshop mit den dort üblichen Zahlungsmodalitäten ohne Debitorenbuchhaltung betreiben kann. Und ein Nebenbuch ohne Hauptbuch gibt auch keinen so rechten Sinn.

Im beschriebenen Fall spielt offensichtlich der Warenbestand eine bedeutende Rolle. Wie kann ein Kaufmann bei so einem Geschäft ohne Buchhaltung und Warenwirtschaft wissen, wo er steht?

Es ist, wie gesagt, beim Fiskus gänzlich unüblich, die Leute über die Schiene § 1 Abs 2 HGB zum Bilanzieren zu zwingen; das mag auch damit zu tun haben, dass sich bei der Veranlagung niemand gern aus dem Fenster lehnt. Aber wenn ich mir vorstelle, ich hätte den Auftrag, einen Überschussrechner auf dieser Schiene zu einer ordentlichen Ermittlung seines Gewinnes zu bringen - ich glaube, ich würde bei fast jedem etwas finden, was einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich macht…

Schöne Grüße

MM

Moinsen,

der Kaufmannsladen war natürlich nur ein „Bild“, eher der Vergleich zur reinen Lagerhaltung.

Ohne vernünftige Bücher hat man seine Waren nicht im Blick, da gebe ich Dir vollkommen Recht!

Um auf die eigentliche Frage zurrück zu kommen:

Doppelte Buchführung ist lange her und die Besteuerung, liegt nun absolut nicht in meinem Wissenbereich.
Bleiben wir bei einer Personengesellschaft. Es wird munter gekauft und verkauft …
Wir haben Waren eingekauft von dem Erlös des laufenden Geschäftsjahres. Das Jahr wird abeschlossen, es sind 20.000,- zu versteuernde Entnahmen und ein Warenbestand von 40.000,- (Eigenkapital aus Vorjahr der Einfachheit unberücksichtigt) zu verbuchen.
Das die 20.000,- der vollen Einkommenssteuer unterliegen ist klar!

Nur was ist mit dem Warenbestand von 40.000,- ?
Unterliegt er der EkSt. als sozusagen „geldwerter Vorteil“ - kann ich mir nicht vorstellen, da ja evtl. Verluste beim Verkauf nicht ausgeschlossen werden können?

Beste Grüsse