Hi Experten!
Angenommen ein Paar ist verheiratet, der eine Ehegatte wohnt und arbeitet in Deutschland, der andere im Ausland. Wie wird da die Steuer berechnet (welche Steuerklassen gelten) für folgende Fälle:
Fall 1:
Der in D Lebende arbeitet ganz normal und hat ein sehr viel höheres Einkommen, der im Ausland Lebende arbeitet dort und hat das sehr viel geringere Einkommen.
Fall 2:
Der in D Lebende arbeitet ganz normal und hat ein sehr viel höheres Einkommen, der im Ausland Lebende arbeitet dort nicht und bezieht Arbeitslosengeld dort (im Ausland).
Fall 3:
Der in D Lebende arbeitet ganz normal und hat ein sehr viel höheres Einkommen, der im Ausland Lebende zieht nach 6 Monaten auch nach Deutschland und ist dort auch erstmal arbeitslos.
Vielen dank im voraus.
Grüße
/Reinhard
M. E. ist für Fall 1 + 2 nur Steuerklasse I zulässig, da die Eheleute dauernd getrennt leben. Mindestens einen Tag im Jahr müssten sie zusammenleben, damit eine andere Steuerklasse in Frage käme.
In 3. Fall könnte Steuerklasse III gewählt werden.
Hi !
Mit den Steuerklassen gehe ich mit. Ich würde allerdings eine andere Begründung für wichtiger erachten. Und das wäre die „unbeschränkte Steuerpflicht“, die bei (beiden) Ehegatten vorliegen muss, um aus der Steuerklasse I rauszukommen. Diese „unbeschränkte Steuerpflicht“ wird erst durch den Zuzug ins Inland erreicht. Ausnahme könnte möglicherweise durch § 1a Einkommensteuergesetz gegeben sein. Dies sollte dann aber separat noch einmal geprüft werden.
BARUL76
§ 1a [Steuerpflicht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates]
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, oder die nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 7 hinsichtlich des Ehegatten und der Kinder Folgendes:
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Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Voraussetzung ist, dass der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Weitere Voraussetzung ist, dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;
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der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6 136 Euro zu verdoppeln;
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ein Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) wird auch abgezogen, wenn das Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht, in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, die nicht im Inland belegen ist. Nummer 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige, falls er verheiratet ist, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt.
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(weggefallen)
(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 2, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 3, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gelten die Regelungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt im Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist.
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