Wie wird die Rentenbeitragsrückzahlung korrekt versteuert?

Liebe Forumsteilnehmer,

vielleicht könnt Ihr folgende Probleme lösen:
Zur Situation. Jemand wird auf Lebenszeit verbeamtet und kann sich aus der Rentenkasse die eingezahlten Arbeitnehmerbeiträge wiederholen, da er keine 60 Monate in die Rentenkasse eingezahlt hatte und später statt der Rente eine Pension erhält. Nehmen wir an, dass derjenige in diesem Fall ca. 15.000€ von der Rentenkasse zurück erhält. Zusätzlich heirate diese Person auch noch dieses Jahr. Eigentlich verdienen er und seine (künftige) Frau fast das gleiche Gehalt, aber durch die 15.000€ würde er dieses Jahr mehr „verdienen“. Nun zu den Fragen:

  1. Praktisch wurden die Rentenbeiträge ja bereits mit dem Bruttoeinkommen in den jeweiligen Einkommenssteuererklärungen über die Sozialversicherungsbeiträge versteuert. Kann er die zurückgezahlten Rentenbeiträge also „steuerfrei“ behalten oder wie versteuert er die 15.000€ korrekt, die man durch die Rentenkasse wieder bekommt?

  2. Da er auch noch einen Kinderwunsch haben könnte, will er, dass seine Frau möglichst in die für sie günstigere Steuerklasse kommt, damit sie später ein höheres „Gehalt“ in der (möglichen) Elternzeit erhält. Auch wenn er in diesem Jahr (bzw. nächstem Jahr, falls die Auszahlung erst verspätet im Januar auf seinem Konto sein sollte) die 15.000€ mehr „verdient“ habe, müsste er doch den finanziellen Nachteil bei der Besteuerung der schlechteren Steuerklasse über die „gemeinsam veranlagte Steuererklärung“ zurückholen können? Oder haben die Eheleute dadurch einen (finanziellen) Nachteil, wenn der Mann in der „schlechteren“ Steuerklasse ist?

Es wäre klasse, wenn Ihr hier weiterhelfen könntet! Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfe im Vorraus!

Hallo,

vielleicht könnt Ihr folgende Probleme lösen:
Zur Situation. Jemand wird auf Lebenszeit verbeamtet und kann sich aus der Rentenkasse die eingezahlten Arbeitnehmerbeiträge wiederholen, da er keine 60 Monate in die Rentenkasse eingezahlt hatte und später statt der Rente eine Pension erhält. Nehmen wir an, dass derjenige in diesem Fall ca. 15.000€ von der Rentenkasse zurück erhält. Zusätzlich heirate diese Person auch noch dieses Jahr. Eigentlich verdienen er und seine (künftige) Frau fast das gleiche Gehalt, aber durch die 15.000€ würde er dieses Jahr mehr „verdienen“. Nun zu den Fragen:

  1. Praktisch wurden die Rentenbeiträge ja bereits mit dem Bruttoeinkommen in den jeweiligen Einkommenssteuererklärungen über die Sozialversicherungsbeiträge versteuert.

Na jedenfalls teilweise. tatschlich wächst ja seit einiger Zeit der steuerfreie Anteil. Im Gegenzug wird der Steueranteil bei Rente größer.

Kann er die zurückgezahlten Rentenbeiträge also „steuerfrei“ behalten oder wie versteuert er die 15.000€ korrekt, die man durch die Rentenkasse wieder bekommt?

Nicht deswegen, sondern weil das in § 3 Nr. 3b EStG so festgelegt ist.

  • Da er auch noch einen Kinderwunsch haben könnte, will er, dass seine Frau möglichst in die für sie günstigere Steuerklasse kommt, damit sie später ein höheres „Gehalt“ in der (möglichen) Elternzeit erhält.

Da müsste sich mal jemand aus diesem Gebiet äußern. Ich habe irgendwo im Hinterkopf, dass solche Gestaltungen, wenn sie ausschließlich darauf abzielen (also höhere Sozialleistungen zu kassieren) nicht anerkannt werden könnten. Ob das aber nun beim Elterngeld oder woanders war? Kann eventuell auch nur das Mutterschaftsgeld oder andere beitragsfinanzierte Leistungen betreffen.

Auch wenn er in diesem Jahr (bzw. nächstem Jahr, falls die Auszahlung erst verspätet im Januar auf seinem Konto sein sollte) die 15.000€ mehr „verdient“ habe, müsste er doch den finanziellen Nachteil bei der Besteuerung der schlechteren Steuerklasse über die „gemeinsam veranlagte Steuererklärung“ zurückholen können?

Ja, aber die 15.000€ sind ja ohnehin steuefrei.

Oder haben die Eheleute dadurch einen (finanziellen) Nachteil, wenn der Mann in der „schlechteren“ Steuerklasse ist?

Nein, steuerlich ist das Wurst, weil die Klassen nur die Vorauszahlungen betreffen und nicht die Steurschuld insgesamt.

Grüße

Hallo
Die Beiträge zur Rentenversicherung sind nur zu 50% versteuert. Der sogenannte Arbeitgeberanteil ist das nicht zu versteuernde Einkomen.
Die Rückzahlung muss daher unbedingt bei der Steuererklärung angegeben werden.
Wegen der Steuerklassen lassen Sie sich unbedingt von einem Steuwerberater beraten.
Der kann anhand Ihrer beiden Gehälter die beste steuerliche Lösung errechnen.
Lassen Sie auch vom Steuerberater Ihre Steuererklärung erstellten. Die kennen sich in der Regel damit am besten aus. Die Gebühren für die Steuererklärung sind nicht hoch.

Gruß Andreas

Servus,

die beste steuerliche Lösung steht in diesem Fall in § 3 Nr. 3 b) EStG.

Und was tut Gott? Unabhängig davon, dass Lohnsteuerklassen keinen Einfluss auf die Festsetzung von ESt haben, gilt hier: Null mol Null es Null bliif Null.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank an Euch und die super Antwort von „ElBuffo“ mit dem Hinweis auf die „zuständigen“ Paragraphen, die mir in diesem Fall sehr weitergeholfen haben. Mal ganz davon abgesehen, dass die „Beitragserstattung“ sogar steuerfrei ist :smile: